November 1668. 769
Uli 5?, , ,
^dlichx Mayt. Vorsahren Ertzhertzogen zuo Oesterreich vffgerichten Ewigen Vereinigung vnd in selbigen Bc-
bieinii ^ des; beiderseits Einanderen schuldigen gethrcüwen vsfsehens nachpahrlich bewerben vndt gelangen lassen, vnß
^l>Am ^ Erleüthert, Erkleren vndt Erlcüteren vnß auch wisentlich in .strafst biß für vns vnd vnscr Ewig Nach-
v° ^ °^°"der gestalten - Das Namblich gegen aller Höchst gedachter Keysl. Mayt. vnd dero Ertzhaus zuo Oesterreich die1474, 1477 vndt 1511 Iahren auffgerichte Erbuereinigungen In Ihren Krefften vndt würde setzen, gegen^her^ l!ethrülich, vcst vnd vnuerbrüchlich halten vndt vsf den Fahl, daß die Keyßl. Mayt. oder dero Nachkhommen,^ Oesterreich, in Ihren gesambtcn Vorder Oesterreichischen Lendern, oder wir obgemelte ohrt an vnsern gegen-^ehren ^"^en ^^"den feindlich angriffen vnd molcstirt werden solten, Ein Theil dem anderen vsf deß angefochtenen^dnnen Thätliche Hilff nach vßwisung gemelter Drcver Erbcinungen vndt sonderlich der in anno 1477 vnd
^stehen ^griffnen elausulis v>;d vorbehält zuo leisten vns hiemit Erklert haben wollen, In dem claren vndt heiteren gegen^iten^ !)tvn>. Keyßl. Mayt., dero Hochlobl. Ertzhaus Vndt Ihre Ewigen Nachkhommen Hinwiderumb vil Er-^>hreM ^ "°^'"'gungen gegen vns anfangs gedachten orthen mit gleichen pflichten zuo beobachten vnd denselben in alweg^n>e vernüegen zuo thun auch verbunden sein sollen. Actum den 14 Novembris 1663. — 2. Eapitulation.
' ^!5en Etwelche Lobl. Ohrt gegen der Rom. Keysl. Mayt. diser Landen sich enthaltende Agenten N. w. die in annis^hende ^ l 511 auffgerichte Erbeinigungcn Belangende sich Erleüthcret haben zuc fortsetzlichcr folge sind Nack-vsf allerseitige allerhöchsten vnd Höchen Prinzipalen Ratification verpflegen vnd abgchandlct worden: I)^ Nöm. Keysl. Mayt. Vordcrösterreichischen Landen äokension Besag obuermelter Vereinigung vffgebrochcn
Iii Jede Compe. vfs 266 Mann gerichtet, für Jeden Kopfs 5 Reichsthalcr bezahlt vnd bei Jedem 106 Mann
^elst ^ Vassirt. 2) Die Mannschaft, so sich bei den Musterungen befinden, Biß in die ander, obgleich selbige in^erbu/ ^^""kn wccre, ohne Jntrag guth gemacht, Jedoch daß weder gesahr noch Betrug gebraucht werde. 3) Anwüsche ^ Jeden Man 2'/- Reichs Thaler vorgeschossen vnd nach vnd nach wieder abgeschlagen. 4) Den Eidt-
^ Ouartier alß wie Ilberigen Ihr Mayt. Truppen widerfahren. 5) Die uomination der Hauptleüte,
^lbs Werbung anstehlen, deroselben überlassen sein, da aber die Landtvölckher vßgeschossen, gesagte <io-^ ^en lobl. Ohrten zustehen. 6) Gleichwohl in alle wäg der nation Keine frömbde officier vorgestehlt. 7)s»^ ^^^üchen vnd osficiercn für dero würcklich habende Pferdt, Jedoch daß nit mehr dan 3 Pserdt Bei einer Comp, seien,^^^^chafft. g) Die sustitia, Belangend solle solche der nation ledigklich gebühren. 9) Der soldt soll seinen LaufsHstye .""6 »emmen wan die Compe. von Hauß auffbricht. 10) Von feiten vnser reformierten Euangel. Ohrten wirbt die^ aber ^ roligion vnd Zuelassung Ihrer Geistlichen Begährt, nit der Meinung, daß solcheß in cathol. Kirchen,dl». Ihren Losamenteren vnd Quartieren, auch ohnuerhindert im Feldt geschehe. 11) Die Munition den Soldatendie H 12) Wegen deß Staad musor, Da Namblich die Eydgen. Völckhcr in zimmlicher anzahl zu feldt giengcn,^stereth vnd von der Kaisl. Mayt. feiten die gebühr geleistet werden solle. 13) Vnd darnach die von^ Mayt. Schuldigen gegenhilff gemeinen Eydgen. Standt An Manschafft so Hoch nit Nothwendig, wurdet
Zuversichtlich Erwartet, daß seine Mayt. sich, Jmsahl ein lobl. Eydtgen. gwalt vnd feindliche anfechtung^rosclben mit der Manschafft nit Gedient sein solle, Vsf ein Monatliche Entrichtende Ergibige Summa geltft^idtgen. noth continuirte, verbindtlich Erkhlären werde. 14) Falß auch die Keys. Mayt. durch öffentliche WerbungEydtgnossischen Landen Erbuereinigter Maßen vffncmmen wurde, den zemahl solle allerhöchst gedachte Keysl.^!>en ^ ^^lckher vor 3 Ptonaten nit abdanckhen oder da Eb geschehe, den selben die Bezahlung für 3 Monat gefolgcn
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