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6,1,a (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680
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767
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November 1668. 767

einzutreten. ES wird hierauf erwidert, man werde dieß den Obrigkeiten um so be-fand ^utcrbringen, da durch eine solche Garantie die Frcigrafschaft Burgund wieder in ihren altennicht erhalten werden könne. Uri und Schwhz verwahren sich, zu dieser Schlußnahme

laich Zu haben. It. Indem der Markgraf von Oliaö und Mortara, Gubcrnator in Mah-

^ für ^^uischcn Gesandten Casati mit einem Schreiben auf gegenwärtige Tagsazung einbegleitet, danktnnch^ ^u>ichtlich der Erbcinnng gegebene Declaration. Casati selbst fügt den Wunsch bei, daß nun^sseii^ Oesterreich entworfenen, erneuerten Erbeinung beitreten möchten. In Erwiderung

"uf N Zusage ausgesprochen, die Erbeinung beobachten zu wollen und namentlich in Bezug

ichr'sti^""^ Paß und Repaß und andern Vorschub zu erstatten. Auch Herr von Schönau erinnertd" ^ allseitiger Verständigung über die Rcciprocität der Erbeinung. Dagegen zeigt Zürich an,TchM "^eu nach Rafz angcscztc Conferenz der Orte Zürich, evangelisch GlaruS, Basel,

Appenzell A.-Nh. und Stadt St. Gallen auf den l. Dccembcr (a. K.) habe verschoben^ I" 'uüssen, und wirkt die Erlaubnis; aus, daß der bascl'sche Dcputirte Rathshcrr Zäsli, der während^ autagion stets auf seinem Landhause Niedcrschcuerthal sich aufgehalten habe, bei dieser Conferenz,Aba Baden stattfinden soll, admittirt werde. Hierauf verreisen diese Orte. I. Der kaiserliche

Schönau, wünscht hierauf, daß der entworfene Tractat zum Abschlüsse gebrachterhebt dicßfalls wegen der in Bezug auf die Landschaft Waadt in Schwhz und Nidwalden

GesinnungSänderungcn Bedenken; vermöge des im Tractatc enthaltenen Reservates wäredläkt . "^chkcit der im März fcstgcscztcn drei Punkte durch jene Vorgänge aufgehoben. Schwhz er-^ "erseitö bei dem, was hinsichtlich der Waadt beschlossen wurde, verbleiben, nämlich bei feindlichenlchlii ^ ^ neben den übrigen Orten schirmen helfen, wenn aber der Weg des Rechts eingc-

^ürde, dem betreffenden Richter den Entscheid überlassen zu wollen. Auch Nidwalden versichert,he ^ürz beschlossen worden sei, sei ans Befehl einer ganzen Landögcmcindc geschehen; was aber seit-her^ ^net, sei nicht der Natur, daß der mindere Gewalt dem mchrcrn präjudicircn könne. Ebenso^ seinen LandSgemcindcbcschluß. Nachdem hierauf durch Confercnzverhandlungen ein

^ ^ud eine Capitulation mit Oesterreich entworfen und in gemeinsamer Sizung corrigirt und placi-war, verlangte Bern, daß die Landschaft Waadt im österreichischen specificirt inserirtbei Abschluß der Erbeinung von 1511 habe Bern sie noch nicht besessen. Auf die Vor-dres übrigen Orte, habe mit der Waadt eine besondere Bcwandtniß, so daß hiefür ein be>on-erforderlich sei, versteht auch Bern sich dazu, dem Herrn von Schönau einen intcrimi-^^ü^scLtraet ^^dcn zu stellen, des Inhalts: man habe sich zu gewissen Concepten ver-Herrn von Schönau unter dem Namen derjenigen Orte, so dazu consentirt, nämlichgehz ^)whz, Nidwalden, Zug, Freiburg und Appenzell katholischer Religion, Interim schriftlich ein-^hol>" Erwartung, daß auch die übrigen Orte, nämlich Bern, Uri, Obwalden, GlaruS^^HP>on, Solothurn und die Stift St. Gallen innerhalb drei Wochen ihre Zustimmung nachwerden. in. Dem Herrn von Schönau werden zugleich die ausstehenden Erbcinungs-^ Kalzwesen und die Zölle in Erinnerung gebracht, welche auf den alten Stand von 1654 ge-^ k" sollten. i>. Endlich wird in den Abschied aufzunehmen beschlossen, daß um die drei im