766 November <663.
Residenten an den Vorort gelangten Zuschriften wird ein Ausschuß zur Vorberathung ernannt und ^
diesem dann der Antrag gestellt und, entgegen dem Antrage. Lucerns, eine Gesandtschaft an den K
abzuordnen, auch zum Beschlüsse erhoben, dem Könige nämlich in einem Schreiben auSeinandcrzui ^
wie die mit andern Fürsten geschlossenen Kapitulationen dem BundcSbrief nicht zuwider, die g^n ^
Freieompagnicen seit <666 erhobenen Einwendungen und gefaßten Beschlüsse in dem Bunde ,
nur von obrigkeitlich bewilligten Volköaufbrüchen rede, begründet seien, eine Verzichtleistung auf ^
düng mit andern Fürsten die Souveränität der Eidgenossenschaft aufhöbe, die Eidgenossenschast
wisscnhaftcr Beobachtung der gegen Frankreich eingegangenen Verbindlichkeiten geneigt, aber a»^ ^
Rcciproeität gewärtig sei. r. Obwohl einige Orte antragen, den Residenten MouSlicr nicht unzu^
eö sei denn, daß er vorher „auf etwas SatiSfaction" sich erkläre, wird ihm doch seine Präposition zu b
gestattet, seiner Lobpreisung des Friedens und Mahnung, zur alten Eintracht mit Frankreich zurükz
durch die Beamten die Frage entgegengehalten, was er der Satisfaetion halber für Befehl habe;
er die Ankunft eines Conriers in Aussicht stellt, der ihm möglich machen werde, die Freunde
Majestät zu befriedigen. Die Gesandten aber vergleichen sich, in keinerlei Conditionen sich e>»zu' ^
«I. Die von Oberst Mollondin und den Hauptlcuteu Erlach und Stuppa wegen der Thcilual'"^
Zuge nach Burgund und Nichtbeachtung der Citation geschehene Verantwortung wird zwar nicht ^
nügcnd erachtet, indessen die weitere Ahndung den Städten Bern, Basel und Solothurn überlast^ ^
mittelst aber ein Resscntimcntöschreibcu an die Schuldigen gesandt und ihnen zur Pflicht gemacht, da
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sorgen, daß in Abwesenheit des Obersten die von den Obrigkeiten einlangenden Briefe vonRange zunächst stehenden Offiziere geöffnet werden sollen, unter Androhung harter Strafe. < -Gesandten von Freiburg über Hauptmann Stuppa und wegen des ihrem Stand zu Lyon in Bezug
Zoll bewilligten, aber wieder rükstellig gemachten Zugeständnisses und andern Dingen klagend ""6"blieb insoweit dahin gestellt, daß Frciburg gehörigen Orts seine Ansprüche geltend machen möge.Behauptung Solothurns, vermöge dcö Scmpacher Briefs allein das Recht zu haben, über Obcistlondin zu richten, wird von den übrigen Orten die Bemerkung entgegengestellt, daß der Scmpach^ ^sich nicht auf Leute beziehe, die in fremden Kriegsdiensten stehen. Hinsichtlich der Freicomp^'geht man auf den Beschluß von <666 zurük. Nachdem nämlich die im Juli an die Hauptlcute erlal ^Citationen wieder zurükgekommen ünd und der Status der Hauptleute der Freieompagnicen ingcändcrt hat, sollen als strafbar und zwar auf folgenden März nnr diejenigen cltirt werden, deren ^pagnieen seit dem <666 gefaßten Verbote geworben worden sind, also auch Stuppa, wie ^nge3'/2 Compagniecn vor diesem Zeitpunkte geworben wurden, den Hauptlcuteu Reding, Bussi undgleichschalten, nämlich der Bcurtheilung seiner StandcSobrigkcit überwiesen sein. I». Denist endlich die Frage zu hinterbringen, ob man die, welche auf sechs Kronen capitnlirt habencapituliren werden, wcircr im Dienste lassen und solchen Recruten den Paß gestatten wolle oder ^Auch ist bei den Obersten und Gardehauptleutcn nachzufragen, ob man ihnen zumuthe, auf sech^' ^oder auf andere Abmindcrung und Schwächung des alten CapitulationödiensteS Recruten Hl
i In einer Zuschrift der Gcncralstaaten der Niederlande, datirt Haag den <9. September,von Franz Ludwig von Bonstcttcn, wird die Eidgenossenschaft eingeladen, mit den Generalstäaleu, ^land und Schweden in die Garantie des zwischen Frankreich und Spanien geschlossenen Frieds