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6,1,a (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680
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737
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Februar 1668. 737

Schreiben. «-. Der Abgeordnete des Kaisers, Dietrich von Schönau, Waldvogt der Herr-sche/

^ Haucnstein und Schultheiß zu Waldshut, stellt den Antrag, eine Dcputatschaft zu ernennen, mit

Tag ^ werden könne, wie die Erbcinung beiderseits zum Besten zu beobachten sei. Am folgenden

vertr btpflogener Unterredung mit der Deputatschaft, erinnert er, daß weil der 1511 geschlossene Erb-friedliche Zeit gefallen sei, er beinahe nur von Emolumeutcn und von treuem Aufsehen in Frie-- k' en rede, dagegen auf die ewigen Berichte von 1474 und 1477 znrlikwcisc, und verdeutct dann bei

^ Anlaß, warum die kaiserliche Majestät im Defensionswcscn ihr Land nicht scparircn könne unde Erb

Eidgenossenschaft wolle betreffend die Hilfe und Widcrhilfe iil den österreichischen Vor-

i»r

^ d>e Erbcinung im Sinne der Verträge von 1474, 1477 und 1511 erneuert wünsche. Er erhält

^ lcztjährigen Beschlüsse bleiben, nämlich ein treues Aufsehen auf die vier Waldstädte^e»'' ^ ^rzug auf die Verträge von 1474 und 1477 gestellten Anträge aber den Obrigkeiten vor-»ast ^ Hi»blik auf die gefährlichen Conjuncturcn wird ein Ausschuß beauftragt, das Dcfcnsto-^^"ud der Abschiede von 1647 und 1664 zu rcvidircn, dessen Anträge den Obrigkeiten hcim-^ "gen entworfen, wie, nachdem Burgund verloren sei, die übrigen

tzicns'^^ versorgt und im Nothfall vcrthcidigt werden sollen, nämlich Constanz, die Waldstädte,^ und pst Landschaft Waadt. K. Mit Hinsicht auf die dem Residenten MouSlicr crthcilte Antwort^ Gesandten einhellig zu dem Antrage, daß kein Ort für sich dem Könige Mannschaftll !le>i, sondern solche Bewilligung der gemeinen Eidgenossenschaft allein zustehen, zwar den Ständenjskllk,, ^ Appenzell gemäß Abschied vom Januar und März 1666 eine halbe Gardccompagnie zu

^ie hattet, aber die Verstärkung der Gardceompagniecn voil 266 auf 30t) Mann unzuläßig erklärt,die l, ^"iu'ung in Freicompagniecil verboten und dicßfälligen Recrutcn der Dnrchpaß verweigert, fürbo» . ^ ^Nndrige Verwendung der Truppen die Befehlshaber bestraft und über alles dieses und anderes^ 8./18. März zusammentretenden Tagsazung bcrathcn und entschieden werden soll. I».

^^'^Acutcn der regierenden Orte wird gestattet, für dicßmal zur Ergänzung der Compagniccn derZsttr ^ineöwcgö aber für die Freicompagniccn, je 12 bis 18 in den gemeinen Herrschaften geworbene^ Landcskindcr sind, zu beziehen, l. Die schriftliche Anzeige des Königs von Frank-- ^ ^ er Burgund bcsczt habe, wird mit einfacher EmpfangSanzcige erwidert/ It.- Die citirten Haupt-

der, haltenden Sessionen hörcndt, läsendt, vernemmcndt oder auch sonstcn von den Herren Gesandten

^ Standtssachen gercdt, berathschlagt vnd verhandlet wirt, in höchster geheimbd vnd verschwiegen-halten. — Z) Für den Landschreiber. Ferner soll ein Landtschreiber ein sonderbar Radts-Protokollalles Ehrlich, beflissen vnd getrewlich darin Verzeichnen, Niemahlen sich von den Sessionen absöndern, auch

habe»

°en Sessionen daß Prothokoll also wol versorgen vnd beschließen, daß kein anderer Mensch dessen thcilhaft^dan möge seine Substituten, so die Abscheidt abschreibcnt, soll ein jederweyligcr Landuogt auch der so Nothwcn-sich^ ^^ichwiegenheit beEidigen. — lieber vorgcschribne Höchst Nothwcndig erachtete Eidt hat man serner einhellig»ist Einanderen verglichen, wann ein Gesandter widxr Verschen solchen übersechcn zuehabcn fehlbar vnd mit Rechterfunden wurde, daß er damit seinen beysiß in den Sessionen selber vcrwürkht haben, seiner Oberkheit heimb-, ^ >ckt vnd deroselben zue verdienter straff überlassen , Auch weiter zue Keiner gemeinen Versamblung als ein Ge-lter admittirt werden soll. — Wann es aber einen Ambtinann betreffen möchte, soll Er sein Ambt ohne alle gnad^viirtht haben, auch seiner Oberkheit zu fernerer wol verdienter straff überlassen werden."

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