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6,1,a (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680
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October 1667. 727

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»»d ' hörigen Orte können, doch mit Vorbehalt ihrer Rechte, für Aufhebung des Arrests stinimendarum, weil der Nuntius die Bezahlung der fraglichen Schuld auszuwirken anerbot. Weil nundag ön uns nicht gleiche Rechte practieirt werden, soll in den Acten nachgeschlagen werden,

Natw,^ ^ geistliche Güter für eine Rcchtöübung herkömmlich sei; jedenfalls ist zwischen der Alic-Zihat, ^'^^chcn Gutes und dem umis kruotus zu unterscheiden, r. Landschreiber Küenzli von Außer-ichdcl,' ^zwischen Sekclmcistcr Kuhn von Rheineck und einigen Angehörigen von Thal ob-l>e» " Streit vernommen und hierauf beschlossen, daß Schwhz im Namen der regierenden katholischen Orteist 'wann zn Höchst ersuche, den wegen eigener Vergehen in das Hubamt entwichenen Uli Dietrichdaß nehmen und wegen des entfremdeten Weines und seiner Complicen zu verhören, und

^ dann das Resultat ihnen zuschike zu weiterer Schlußnahmc.

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Conferenz lwn Zürich, Lucern, Uri, Schtvyz und Zug.

Bremgarten. 2». October.

Staatsarchiv Zürich. Mg. Zlbsch. Bd. 15». kol. S7l.

Zah. Konrad Grcbcl, Statthalter. Lucern. Custach von Sonnenberg,^klc> ' ^"^ogt Christoph Kloos, des Raths. Uri. Karl Franz Schmid, Landammann; Karl Emanuel^^'^andammann und Panncrherr. Schwhz. Wolf Dietrich Rcding, alt-Landammaun. Z n g.'"udcnberg, Statthalter. sScerctär: Heinrich Ludwig Zurlaubcn, Landschrciber in den Frciämtcrn).>>ah»>^'Zusammenkunft wurde von Zürich, mit Zustimmung der übrigen Orte, wegen Ucberhand-daß ^ ^vntagion oder Stcrbsucht ausgeschrieben. Zürich zunächst klagt, verschrieen worden zu sein,"icht > Stadt und Landschaft ohne Unterschied, ob authentische Paßzeddcl vorgewiesen werden oderFlierl ^^'"ann Passircn dürfe, und daß die Erbsucht bereits dort ausgebrochen sei, in Folge dessen diedöchx ' "sichtlicher Weile begraben werden; verlangt daher, durch ein Schreiben an die Sanitätsbe-"licb k " Ödland von einer solchen Zulage frei erklärt zu werden, was auch bewilligt wird und wassc»d^",i>ch ""6 zu thnn Uri sich bereit erklärt. Mit Hinsicht auf den Unfall, der den nach Basel rei-ichcn '^"Uen betroffen hat, und im Hinblik ans die Jnfcction der Stadt Basel und der lcnzburgi-dst Safcnwhl, Köllikcn, Bottcnwhl, Ucrkheim und Hinterwhl wird die Grasschaft Lcnzbnrg gegen

Grafschaft Baden gebannt, doch nach Jnhast des gerSauischcn Abschieds den Un-^ Et Pässen Versehenen der Durchgang gestattet. Durch ein mitleidvolles Schreiben wird

^ükc/ ^ Verkehr abgckündct, die Schiffe und Fahren abgestellt und alles den Städten und

Rheine, der Aare, der Rcuß und der Limmat zugewiesen, um da genau untersucht zudiesen Orten fleißige Wachen bei Tag und Nacht geübt, das Mühlaucr Fahr von Luccrn^ Fahren zu Lunkhofen, in der Stilli u. s. w. von den Amtleuten der Freiämter und der"bcrwacht und den Städten Baden, Brcmgartcn, Mellingen die Leute, welche ohne ge-gaste bei ihnen dnrchpassirten, auf ihre Kosten zurükgeschikt und solche Nachläßigkeiten hochobrig-