Mai 1666. 679
Mißtrauen erregen könnte. Da Beroldingen durch Frankreich zurükzureisen gedenkt, willN st ^ Seinigen bei Moussier um französische Pässe bewerben. I». Da auch die bis
^ ^ b'erzehn Tage nach Ostern versprochenen französischen Pensionen nicht eingetroffen sind, wird^ ^ Mahnung an den französischen Gesandten gerichtet; dagegen soll man sich bei der badi-Zumuthungeu desselben nicht einlassen, bevor die Pension bezahlt ist, sichbleibt ^ Sendung einer Abordnung an den König verständigen, e. Hinsichtlich der Frcicompagniccn^ ^ Jahrrcchnung gefaßten Beschlüsse; hingegen dürfte in Frage gestellt werden, ob
^tkn ^buppa aus Bünden, der in Basel daö Bürgerrecht erlangte und sich zu Schwächung dern^^^"bationen in die Frcicompagnieen einließ, als Bürger von Basel den in Baden gescztcn Ord-!chi>st ^ unterziehen müsse, und zugleich, wie man der für die Freicompagniccn geworbenen Mann-bzt>,^"^^chpciß versperren wolle. «I. Es wird ferner zu erörtern sein, ob nicht in Bezug auf den leztenBestimmung, daß die Obersten- und Hauptmannöstcllcn den Bürgern und freien Land-aben ^ ^ Zugewandten zu übertragen seien, den XIII Orten zu Nachtheil und Präjudiz gereiche, obbei» Q Zugewandten Orten der Beisiz ohne Beschränkung zu gestatten sei. Besonders aber sollte, nach-tust ^"bter Hirzcl bei dem Borbcrathungöausschussc jenes badischen Beschlusses die Feder geführt hat,Gesandter oder Mitglied eines Ausschusses, sondern der Landschrcibcr die Conccptc verfassenzu ^ ^ ganzen Session verlesen. Ucbcrhaupt soll der Landschrcibcr allein das Protokoll führen undTstgg ^Zehufc allen Sizungen beiwohnen, ohne daran durch andere Aufträge verhindert zu werden,bei ^^"bichcn Geschäfte mögen während dieser Zeit durch den Landvogl und Untervogt besorgt Wer-st^ ^ dstscm Anlaß kam auch zur Sprache, wie seit einiger Zeit hinsichtlich des Beisizcs bei den Tag-^ Seiten der zugewandten Orte Mißbrauch aufgekommen sei, da selbe zu häufig und oft un-Tagen erscheinen, während sie früher nur bei „ehchaftcn Ursachen" eingeladen und zugc-Abhülfe geschaffen werden, v. (S. u. Baden), f. Bei näherer Erwägung^Zkfundcn, daß, wenn auch zu den Festlichkeiten des BcilagerS nach Innsbruck eine Deputation imkau ^ Eidgenossenschaft abgeordnet worden wäre, cS doch genügend sei, nach Mahland im Namenbie g Orte zwei Gesandte aus den zwei katholischen Borortcn abgehen zu lassen. ES ist hicfür
von Frciburg, Appenzell und Abt von St. Gallen einzuholen, denen auch wegen derüblich v ^"Gelegenheit Kenntniß zu geben ist. (S. u. Baden). I». (S. u. Frciämter). l. Hin-^bicirc ^ Abteö von St. Gallen, ob daö alte obcrrhcinthalische Mandat unverändert zu
einige Bedenklichkeiten, das Wort Ncugläubige beizubehalten; man wünscht in-bchen ^ ^^"^)men, seit wann jenes Mandat nicht mehr verlesen worden sei. Vielleicht wäre es am^ Publikation zuzuwarten, bis wieder ein katholischer Landvogt im Rhcinthal ist. It. Car-bey ^ verdankt die erhaltene Gratulation; ebenso der Patriarch Borromäus. I. Die auf das Schrci-^seit ^ 1665 eingegangene Antwort des Marchese di Caraccna ist mit einer Empfehlung der
^ ^"bcresscn zu erwidern, »i. Dem Sohne des gewesenen Großwcibcls im Mainthal, Giovanni^>ih hg.' '"^u in der österreichischen Stadt „Räz" (Grätz?) seines Herkommens wegen nicht als chr-sollte, wird ein Attest bewilligt, daß dieses Amt hicrseitö nicht für unehrlich gehalten werde.
Man sehe auch im Abschnitte HerrschaftSangelcgenheitcn:
« Art. 14t. Schuld- u. ForderungSsachen, Arreste, üt- Art. 68. Judicatur- u. Compcteuzanst.
I». Art. 221. Localeö.