Druckschrift 
6,1,a (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680
Entstehung
Seite
670
Einzelbild herunterladen
 

670 Januar 1666.

Projects beauftragt und daraufhin mit Vorbehalt der innerhalb vierzehn Tagen einzubringendencationen") beschlossen: Begehren um Erlaubniß zu Werbung von Freicompagnicen sollen abgewicss»und jedes Ort verpflichtet sein, solche Freiwerbungcn zu verbieten oder von andern Orten herFrciwerbcr zu verrufen, ihrer Mannschaft den Durchpaß zu versperren; auch sollenandere und ringere Kapitulationen angenommen haben, als im Bund und in den Bcibriefen versehen ^des eidgenössischen Schirms verlustig sein. Diese Verordnung wurde zu mehrerer Kraft in doppc ^fertigung unterzeichnet und besiegelt und je ein Exemplar zu Zürich und Baden deponirt.auf Rükberufung der schon abmarschirtcn Mannschaft verzichtet, bleibt den einzelnen Ständen zu e» ^vorbehalten, ob sie der angeworbenen, noch nicht abmarschirtcn Mannschaft, besonders den Frcieomdes Hauptmanns Bussi und des Hauptmanns Reding zu Neu-Navcnsbnrg den Durchpaß 3^^" ^k. In den Abschied wird ferner der Antrag aufgenommen, daß, was in einigen Orten ^ ^^jvefremde, ausländische Personen, welche nur darauf ausgehen, in fürstlichen Kriegsdiensten der ^ ^und Aemter der Eidgenossen fähig und theilhaft zu werden, nicht als Bürger angenommen, ^

solchen der Zutritt gestattet werden soll,die in der Eidgenossenschaft geboren, hauöhablichmit Habe und Gut hintersezt seien, hicmit der Obrigkeit zu versprechen stehen, so daß !>eSchaden und Unfug zu refundircn im Stande sei." K. Nachdem (am 16. Juli) der königliche ^ ^Mouslier durch drei Gesandte und den Landvogt in die Sizung abgeholt und nachwärts wicdl»Wohnung zurük begleitet worden war, fand man den Inhalt seiner Proposition und der vier » eköniglichen Briefe keineswegs befriedigend. Zwar zeigte sich die Angelegenheit der verpfändete»endlich erledigt und war laut Schreiben vom 9. .November dem Wunsche um Bezahlung derPensionen in der Eidgenossenschaft selbst entsprochen, den restiercnden Particularforderungenwegen mangelhafter Eingabe der Verzeichnisse nicht Genüge geschehen und die Zollbefreiung der ^ ^unter Berufung auf die Tractate von 1516 und 1658 auf Erzeugnisse beschränkt, dieSchweizerwachsen" seien; endlich noch die Erklärung beigefügt, daß man sich nicht vergebliche - ^Kosten machen solle, durch besondere Gesandtschaften mit dem Könige unmittelbar, statt durch lsidenten, zu verhandeln. Dem mit königlichem Schreiben vom 22. November ausgesprochene»daß die eidgenössischen Orte den Aufbruch einiger Regimenter oder Freicompagnicen po»

war von dem Residenten die Versicherung beigefügt worden, daß solche Freicompagnicen ö» ^

Alters her Uebung, ihre Verweigerung also sehr unerwartet gewesen sei, übrigens nur bezwc tsazungen in die Gränzstädte zu verlegen und die capitulirten Regimenter zu ergänzen. ^ ^j-darauf wurde nun dem Residenten vcrdeutet, daß man lieber gesehen hätte, wenn die Werb»»^compagnieen unterlassen geblieben wäre und die Schreiben des Königs früher wären abgege ^agiüee"'Den Offizieren und Soldaten der capitulirten Regimenter wurde angezeigt, daß man die Frewo

» nach

*) Die Ratification des gegen die Freicompagnicen entworfenen Projects erfolgte: Von Zürich g>e»v ^^arl 'Berichterstattung; von Bern 19. Februar; von Lucern Lg. März; Uri L7. März; Schwyj Fre^

walden 13. Februar ; Nidwalden 15. Februar; Zug 6. März ; Glarus 8. Februar; Basel 21- r ^z. Fel»"^'11. März; Solothurn 31. März; Schafshausen 3. März; Appenzell 31. Januar; Abt von St. Ga enStadt St. Gallen 3. Februar.