Januar 1666. kk!)
Hlalien^i^ ^kraustaltung getroffen worden sei. Damit nun auf solche Weise nicht aller Verkehr mitn», gebrochen werde, wird, in Betracht, daß mit Ausnahme von Cöln, Frankfurt und StraßburgUchend gesunde Luft sei, beschlossen und verordnet, eineStheilö an der Glänze überall von ein-
der Waaren Vorweisung von GesuudhcitSschcincn zu fordern, anderntheilS durch Uri
^jehenc,^Mayland den Durchpaß der aus der Schweiz kommenden, mit GesundheitöschcinenWaaren zu erwirken. Dabei dürfte angemessen sein, alles, was von genannten drei^ese ^dtcn herkommt, von den eidgenössischen Gränzcn zu banuisircn. v. Zürich trägt vor, wie^ne ^ """"^ng durch die Wahrnehmung veranlaßt worden sei, das; der französische Resident MouSlieriuivider der Obrigkeiten Freicompagniecn habe anwerben lassen, waö nicht bloß der Kapitulation^!>e ko,»,' "'"dern auch das eidgenössische Interesse vcrlcze und die Militärjustiz aufhebe, daher in' b bereits abgezogenen Compagnicen zurük rufen und die noch anwesenden
Frciburg erklären hierauf, daß auch sie die Werbung ungcrne gesehen,
iur - Wunsch des Residenten MouSlier und auf die Versicherung, daß die angeworbenen Leute
iu ru Leibgarde verwendet werden sollen, und um die dabei intcressirtcn Hauptleute nicht
^bc» ^dzug der angeworbenen Mannschaft gestattet, jedoch die Hauptleute eidlich verpflichtet
^chei'l capitulationsmäßig zu behandeln und zu bezahlen, auch ganz bereit seien, für die Zukunft
ä»ß^ .^"^buiigcn zuvor zu kommen, sogar dieselben bereits untersagt haben. In ähnlicher Weise^ Acholisch GlaruS in Bezug auf die von Hauptmann Bussi dem Residenten MouSlier mit^ ^^rigkeit denselben Bedingungen, die er früher unter Oberst Pfhffer gehabt hatte,^wompagnie. Der Gesandte des AbtS von St. Gallen eröffnet, daß dortseits die Werbung nachu»h ^uudes, den alten Capitulationcn gemäß und ohne Abbruch der Justiz doua tillo geschehen
garka»
"'cht daran gedacht worden sei, daß andere Orte dagegen Bedenken haben mögen, das Geschehene
^llle rukgängig gemacht werden könne, doch ähnlichem für die Zukunft vorgebogen werden
^vgc,i der Ansicht auö, daß diese Werbung, nachdem einige Compagnicen zusammen
dadurch die Erstellung neuer Compagnicen erforderlich geworden sei, der Kapitulation nicht^ast ' König auch nicht vorgeschrieben werden könne, auf welche Weise der Abgang der Mann-
für schz^"^ werden solle. Uri, Schwhz, Untcrwaldcn und Zug dagegen halten die geschehene Werbung^lle» s ""d aller Form zuwiderlaufend, tragen auf Zurükberufung der betreffenden Mannschaft an,de» ^ Mißbräuchcn des Bundes und der Bcibriefe vorgebaut wissen; Schwhz im Besoudern erklärt,^ jenes Verfahren billigen, nicht bcisizen zu dürfen; Zug dringt darauf,
stehe» ^ " "ü "ut MouSlier abzubrechen und einzig unmittelbar mit dem Könige zu verhandeln; andereMische ^ ^dcruiig, daß keinerlei fremde Mannschaft unter die schweizerische Mannschaft gestekt, eidgc-d»ß Keldung und ihr Trommelschlag keiner andern Nation gestattet werde. Nachdem es sich ergeben,^"^'de darin einig seien, für die Zukunft solche Mißordnungcn zu verhüten, „es jedoch auch nichtansehe ^ sein werde, dem Könige in etwas zu conniviren, wenn derselbe etwa alte, wohlverdiente,a>olst" ^ Familien und Häuser der Eidgenossenschaft mit einer absonderlichen Compagnie gratificiren^dutir^'^^ ^"tschicden, daß man, bevor man die königlichen Briefe und die Vorträge des französischena anhöre, in dieser Sache zum Abschluß vorgehen wolle, daher ein Ausschuß mit Abfassung eines