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6,1,a (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680
Entstehung
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664
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V64 . Oktober 1665.

geleistet, die Rechnung sei nicht mehr die alte u. s. w. Die Abrechnung wird auf den 23. Novembergcsezt. k. Der Landschreiber der Grafschaft Baden, Bartholom« Schindler, bringt an,In waß ^gleichheit die vor etwaß Zeitß In dcß Vogts Kclcrß uetion crtheilte OhrtßStimbcn bestehlt vnd da» ^überige selbiger Enden Grichtöherrlichkeitcn Aedc mit gwüsscn Limitationen behafft sehen, allein aberder zue Brcmgarten habenden Grächtigkeit nichtß vorschriben old limitirt sehe." Ferner verlangt erniß gegen die über ihn und die übrigen Amtsleutc ausgestreute Verleumdung, als wäre die Erka"""^

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nicht nach den Ortsstimmen ausgefertigt worden. Der erste Punkt wird den Obern heimgebracht,bei Gelegenheit die nöthige Limitation gemacht werden könne; hinsichtlich des andern Punktes wirbdem gewünschten Zeugniß entsprochen. Dem Gesuche des Landeshauptmanns Hcmann umgegen die Verwandten des längst vcrbannisirtcn dl. Baecolicr, den er zu Mahland wegen mehrmalsAffront bei dem Richter habe verzcigcn müssen, wird entsprochen, hingegen Landvogt Schmidig mit st''"Vorstellung, Hcmann hätte sein Gesuch iu erster Linie vor ihm anbringen sollen, abgewiesen.

Conferenz zwischen Bern und Solothurn.

Wynigen. 18 Atovember (3(1. Oktober bis 8. November alt. Kal.)>

Dtaatsarcki» Bcr». Solothurn Bücher.

Gesandte: Bern. Joh. Anton Tillier, alt-Sckelmeister welschen Landes; Samuel FrischittgJakob Bücher, beide Vcnncr; General Sigmund von Erlach; Samuel Fischer, alle des Kleine"Gabriel Groß, Stadtschrciber; Joh. Leonhard Engel, alt-Hofmcistcr zu Königsfelden, des Großen > ^Solothurn. Wilhelm von Steinbrugg, Ritter, Schultheiß; Christoph Bhß, Venncr;Sckclmcistcr; Joh. Georg Waguer, Ritter, Stadtschrciber; Urs Suri, Gemeinmann.

Nachdem in dem Anstände zwischen Bern und Solothurn wegen Gerechtsamen in den H"'' ^t>.-Bucheggbcrg und Kriegstcttcn sowie über die Zollstätteil zu Nidau und Büren schicdrichterlichc ^lungcn ohne Erfolg geblieben waren, brachten auf gegenwärtiger Eonfcrcnz die beidseitigen Abg^endlich einen Vergleich zu Stande, dem nachgehcndö von beiden obersten Gewalten die vorbehalten"^^fieation ertheilt wurde. (Den Wortlaut dieses Vertrags, wie er der unten angeführten offic'"^"schrift aus dem Jahr 1667 entnommen ist, findet man im Anhang).

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Als dann aber in der Folge Bern auf die Uebung der Verträge von 1539 und 1577 drang unddisciplin im Bucheggbcrg einzuführen, namentlich Kirchenvorsteher zu bestellen und den Besuch derKilbenunternahm, protestirte Solothurn gegen das Recht Berns, Religionsmandate und Verbote verkünden zu lassen,die beidseitigen Stadtschreiber 1663 ein erläuterndes Anhängsel zu dem Wyniger Vertrag zu Stande, da» ^Conferenzverhandlung am 25. August 1669 zu Grunde gelegt werden sollte: allein diese Conferenz zerschlug ^ soda»"Forderung Berns, daß vor allen andern noch hängenden Fragen der Religionspunkt verhandelt werden tolle- ,jt ^die von Bern im Bucheggbergischen angehobenen Kirchenvisitativncn die Cntdekung herbeiführten, daß seit " ^ O"günstigung Solothurns besonders im Kirchspiel Lüßlingcn einige Katholiken sich niedergelassen hätten (wasNiger Vertrag war), auf welche die im Vertrage für die Katholiken zu Herniiswyl eingeräumte Nachsicht kcme