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6,1,a (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680
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640
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646 September 1664.

Peter Trinkler, alt-Ammann; HanS Jakob HaSlcr, Sckclmeistcr. GlaruS. Fridolin Marti,ammann; Kaspar Schmid, Statthalter. (Die Gesandten der unintcressirten und zugewandten Ortcim Namcnsverzcichniß nicht aufgeführt.) . ^

tt. Nachdem mit den Gesandten der VII Orte auch diejenigen der unintcressirten und der zugew»" ^Orte zu Vollführung der Justiz und zu gänzlicher Erledigung des Wigoldinger Geschäfts am 13 ^tembcr von Baden verreist und in Fraucnfcld angekommen waren, scztcn sie auf Montag den 15tembcr das Malcfizgericht an, ließen die regierenden Orte an diesem Tage die Gefangenen auf dem' ^Hanse vorführen, durch den Landweibcl nach der Landschaft Brauch die Klage gegen sie eröffne»" ^Vcrgicht vorlesen, ihre Verantwortung durch einen bestellten Redner vortragen, ihre Aussagen »^"'^bestätigen, und schritten dann zur Fällung des Urthcils. Der Gesandten von Zürich Urtheil -Betracht der Umstände, der Vcranlaßung, der eingelangten Fürbitten sei von der Todesstrafedie Präeipitanz aber neben der erlittene» Gefangenschaft durch Vcrfällung in die Kosten und Verb»'" ^zu bestrafen. Die katholischen Stände treten in diesen allgemeinen Antrag nicht ein, sondern bch»^"vor, die einzelnen Angeklagten der Abstimmung zu unterstellen und nach Maßgabe der Schuld zuworauf dann auch die Urtheilsprechnng erfolgt. Die nicht intcrcssirtcn Stände legen Fürbitte ein,ders auch schriftlich die Städte Bern und Baden; daraufhin werden die Urthcile gemildert ^

vollzogen. I». Folgenden Tages wird, entgegen dem Antrage Zürichs, die Kosten in billigem M^ ^Gemeinde Wigoldingen aufzulegen, beschlossen, diejenigen, welche bei diesem Handel sichtheiligt haben, durch die Landvögte Vorbescheiden zu lassen ; dann wird über dieselben einzeln daSurtheil gefällt und den Angehörigen der Kirchgemeinde Wigoldingen in ihrer Gesammthcit die ^auferlegt. Aus denselben sollen dem Hauptmann Fleckcnstcin als Schadenersaz 666 Gulden.sandten, Landvögten und Amtleuten je 166 Kronen, jedem Diener 8 Gulden für Reise und Müht, ^Landvogt Arnold 1200 Gulden, dem Landvogt Ehrler 266 und der hohen Obrigkeit 3666 G»ldt» ^richtet werden, e. Nachdem laut Bericht der Commissäre die Kriegsmannschaft allenthalben kurükge^g^^,,den, dringen Schwhz und Zug auf gänzliche Schleifung der zu Kappel, Rüti und auf der Bellen eu»^ ^Schanzen; worauf aber die Gesandten Zürichs erklären, nicht instruirt zu sein, zugleich jedochBaden und RapperSwhl errichteten, auch noch nicht zerstörten Werke erinnern. «I. Vcnner Fr>l ) ^ ^Namen der Städte Bern, Frcibnrg und Solothurn, trägt vor, daß die drei Städte in BezugMalefiz im Thurgau durch diesen Act und gütlichen Einschlag an ihren Rechten und Gerechtigkeit ^vergeben haben wollen, was ihnen dann auch mit Hinwcisung auf den Vertrag von 1555 zugcst ^e. Auf Antrag Zürichs wird beschlossen, durch ein Mandat alles auf die Religion bezüglicheund Schmähen zu verbieten, k. Schließlich wird erklärt, daß alles, was sich im Wigoldinger ^Worte» oder Werken, heimlich oder öffentlich zugetragen habe, gänzlich, durch eine vollkommene ^aufgehoben und Niemand weder von uns, den Gesandten, noch von unfern Landvögtcn zu Rede gel ^gestraft, sondern hiemit sowohl die Hauptsache als alle von daher rührenden Dependenzen ga»zbeigelegt und erörtert sein, auch Niemandem zu Argem künftig angezogen werden sollen. ^

Zusaz zu » Laut Extract aus dem Malefizbuch (Beilage zum Abschied) wurde den IS. SeptemberErnst von Wigoldingen verurtheilt, daß er dem Scharfrichter, Meister Hansen, in seine Hand und Band ^ ^x>

der ihn auf die gewöhnliche Richtstatt führen, ihm alldorten das Haupt abschlagen solle, dergestalt, daß zwischen