«»20 » Juli 1664.
Anzahl thurgauischer Gemeinde« sich zusammen gerottet, die Prädicantcu sich dabei cingcmisclst- ^zürchcr'sche Unterthancn aufgestanden und das Territorium violirt, der vom Landvogt beabsichtigte"cution sich ohne Erweisung einigen RespcctS opponirt, dem Scharfrichter die Malcfieanten wcgz""^gedroht, hiemit die gcsammte Regierung beschimpft und dadurch die Nothwcndigkeit herbei geführt ^zugleich offensive und defensive in die Sache zu gehen, die Fchlbarcn zu strafen, dieschirmen; zu solchem Zwckc also, nachdem der Landvogt an der Excention verhindert worden, d'k ^von hoher Obrigkeit wegen selbst zu administrircn und der Act der Exemtion in Fraucnfcld vorder JahrrechnungSgcschäftc noch vorzunehmen sei. Zürich versichert aber, weit andere Berichte zu h^^,'^'.-die Konspiration thurgauischer Gemeinden und die Einmischung der Prädicanten in Abrede; diescheu Untcrthancn seien es gewesen, die, von Mitleid bewegt, das Territorium violirt haben; dc> ^selbst sei aber so nnvorsäzlich eingetreten und sei so viel Anlaß dazu von den Soldaten gegebendaß man wohl mit Gnaden verfahren und die rechtliche Austragung dem Landvogt überlasse"worauf seinerseits auch angetragen werde. Inzwischen möge durch Abordnung eines Ausschuß ^läßigcr Bericht eingezogen und in Behandlung der JahrrcchnungSgcschäfte fortgefahren werden.die V katholischen Orte erklärten, nicht über die Qualität der grausamen That eintreten zudcrn nach Inhalt der Acten den Handel zum Recht leiten zu müssen, es sich hiemit einzig frage, eals mitrcgiercndeö Ort mit in's Thurgau reisen wolle, erwiderte folgenden Tages der ZürcherGrcbcl nach eingeholter Instruction, daß man die Jahrrcchnung füglich fortsezcn, unterdessen d»rAusschuß den Wigoldinger Handel befördern und wieder nach Baden zum Abschlüsse bringe", ^reiflich crdaucrn könne, in welcher Weise die beiden Landvögtc die Sache zu Ende führen >»ogc"jedoch die katholischen Orte auf ihrer Forderung bcharrten, verglich man sich am 11. Juli dah>"-wohl durch den Wigoldinger Handel nun die Jahrrcchnungsgcschäfte verschoben werden (in H»l>
wie 1651), soll doch künftig nach altem Herkommen die Jahrrcchnung ans den erstell Sou»t"ün. Kal. ihren Anfang nehmen und bis zu Ende fortgeführt werden. 2) Auf diesem ,,thu^"^'^Mft,werde einzig die wigoldingische Sache verhandelt. 3) Jeder Stand bestelle eine doppeltedoch möge Zürich einen dritten Gesandten beiordnen. 4) Sofern der Bericht der Landvögte der ^ständigung durch weitere Kundschaften bedürfe, seien diese beizubringen und das Ergebniß den ^ j„c»zufügen. 5) Um die Heimreise der nnintcrcssirtcn Orte nicht aufzuhalten, seien die >v'ü)tigstc"^ ^Geschäfte sogleich vorzunehmen, 6) Die Reise in'S Thurgau sei spätestens am Montag oder ^ <I>bewerkstelligen, von Fraucnfcld dircct nach Badcn zu den Jahrrcchnungögcschäftcn zurük zu(Die X Malcfizorte.) Unterdessen rügt Bern die Verschiebung der Geschäfte, verlangt, das 'nach „altem Schrot" Verfahren werde, und protcstirt gegen die von den VII Orten bcabs'cht'^ ^administration des dem Landvogt und dem Landgericht zu Händen der X Orte zustehendenEs wird darauf erwidert, daß künftighin allerdings die Jahrrcchnung nach alter Weise xch"
werden, in Hinsicht auf die Justizübnng aber den X Orten nur Anthcil an dem Ertrage, den ^dagegen die Amtövcrwcsung im Namen der X Orte zustehe. «?. Am 12. Juli übergab derAbgeordnete Herr Mouölicr zwei königliche Schreiben, das eine aus Fontaincblcau vom ^ perdatirt, desselben Bevollmächtigung enthaltend, das andere, vom 18. Juni datirt, als Autwvlt a"Kauflcutc wegen erhaltene Mahnschreiben; ebenso noch zwei Empfehlungsschreiben von dem