5!)8 October 1663.
ficht zu halten und gegen die Theilnehmer an ihrer Entführung den Strafproceß einzuleiten „zuvnsercr Judicatur vnd daß sonderlich andere derglichen leichtfertig vnd freche Geister ein BeisP'^ „Ezempel darvon nemmen, so bald nit mehr sich gelüsten zu lassen, die Hoche Landcsobrigkcitenzu tractircn vnd übersehen." Der Erwartung von Bern, Freiburg, Solothurn und Schaffhaust" ^gegen, daß die Strafverhandlung bis zur Rükkunft aus Paris verschoben werde, wird ihnen vonden Landvogt abgegangenen Befehl Kcnntniß gegeben; ebenso werden auch Wallis und Bünden ^benachrichtigt. Unterdessen wird auf den Fall hin, daß die Strafverhandlung von Zürich nicht ^bleibe, die angeordnete Kriegsvcrfassung beibehalten. I». Dennoch wird in Hoffnung auf daS Beund da dem Begehren wegen der Kinder des Kappcler Genüge geschehen ist, .an dem Ritte nachverabredeter Maßen Thcil genommen werden, e. Uri bringt a», daß bei der lcztcn Konferenz dcr ^pacher Brief nicht hinreichend erläutert worden sei, und schlägt auf den Fall eines künftigen FeldM ^gemeinsame Richtschnur folgende Fassung vor: „Der, so vmb einen begangenen straffwürdigcnklagt würde, in solchem faal demjenigen Orth, hinder dem er gesessen, mit dem er vsgezogen oderer gehört, mit Lib vnd Gut gefallen shn, die dann über ihn richten sollen vmb das, was dmchvnversprochene Mannen über denselben bh ihren Eiden kann gezügt werden, welche Zügen auch ^jcnigeu Richtcrstab, wie obvcrmeldct, ihre Kundschafft Persönlich Meggen sollent; vnd wasjenigen über den beklagten bh ihren Eiden crkcnnent vnd vrtheilcn, dessen sollent sich dienüegen vnd sättigen, ohn alles widersprechen " Sollten, wird beigefügt, die andern IV Orteformalische Erläuterung nicht eingehen, so würde Uri weder jezt noch künftig auf einesGrund und Boden ziehen. Auf diese Erklärung erwidert Schwhz, nicht antworten zu können, ^Abschied von lezter Konferenz dem dortigen Rathc noch nicht vorgelegt worden sei; die andern Orte Znicht, daß ihre Obern beistimmen werden. «I. (S u. Thurgau). e. Das von demvon Thurn gewünschte Rccommandationöschreiben an das Domcapitel zu Konstanz, betreffend den odes Gotteshauses St. Gallen in Obcr-Sommeri, wird bewilligt, k. Landammann Stuljz machttheilung: am leztcn Dienstage habe in einem Wirthöhausc zu Lucern der Wirth gesagt, daßKriegsräthe alles, was im leztcn Kriegsrathc verhandelt worden sei, nach Zürich berichtet habe-übernimmt es daher, der Sache nachzuforschen.
Man sehe auch im Abschnitte Hcrrschastsangelcgenhciten:
Thurgau. ,1. Art. 514. Kirchliches u. tylaubenösachen.
»89.
Conferenz der die Vogteien Bellenz, Bollenz und Riviera regierendenBrunnen. ^«<»3, I«. November.
Landesarchiv Nidwaldc».
Gesandte: Uri. Joh. Franz Schmid, Statthalter; Joh. Karl Emanuel Beßlcr,
Schwhz. Michael Schorns, Landammann; Franz Bctschart, alt-Sekclmcistcr; Obcrst -Wacht'"^Balthasar Büelcr. Nidwalden. Joh. Melchior Leu, Landammann; Joh. Ludwig Lusst, "