1
November 1662. 575
^ auf das Memorial vom Januar, mit einer Remcnstration an den König selbst sich zu wenden,empfehlende Einbeglcitung derselben zu ersuchen und Zürich mit Abfertigungein? reitenden Boten an den König zu beauftragen. Je nachdem die Antwort ausfällt, wird
^ Andere Tagleistung das weiter Nöthige behandeln, v. (S. u. Baden). «I. (S. u. Luggarus). v.' u. Lauis). K. (S. u. Thurgau).
Besondere Verhandlungen der katholischen Orte.
^lten'' ^ besondern katholischen Confcrenz einigte man sich vorerst, in allen Dingen zusammen zudos, unverseheneu Auträgc der Gegenpartei in „Verdank" zu ziehen. I. Von Lucern wird
^ba>, ^ Ordcnsgcneral, mit Genehmigung des Nuntius, dem Gcneralvicar, Prälat von St.Zoster ^'sitator die Einführung der Clausur für die in den gemeinen Herrschaften gelegenen Fraucn-^^iieuser Ordens neuerdings anbefohlen habe und zu Handhabung derselben die Zustimmung undi»>ics ^ ^holischcn Orte angesprochen werde, von Lueern auch bereits und zwar um so unbedenklichersei, nachdem die Klöster schriftlich zu Beobachtung der Clausur sich verpflichtet haben.Neu? hingegen äußerten große Bedenken über diese nicht bloß unnöthige, sondern schädliche
^ Landeshofmeister von St. Gallen erklärte, daß der Abt von St. Gallen in Bezug aufAich ^ Clausur sich verwahrt habe; Landammann Suter von Appenzell I. Rh. trägt auf
^usu/ Aussteuer für die Novizen an. Sodann kam in Frage, ob bei eintretender
Huusöconomic den Beichtigern anvertraut werden solle oder ob die Kastvögte oder Landes-ljch walten hätten; überhaupt wäre auch bei den Männcrklöstern zu wünschen, daß sie lcdig-
dexh , Beruf und ihren Pfarreien lebten und daö Häusliche durch weltliche Priester und Beamte^Zls — Wird alles uä rekorenllum genommen. — Auf eingegangenes Schreiben des Land-
Härder Thurgau und mündliche Vorstellungen durch Landammann Rüpplin und Landrichter
iibrj^' ^^ud Abschaffung der Clausur, werden der Nuntius und der Prälat zu St. Urban von densieben Lueern) um Einstellung der Clausur kräftigst ersucht uud dem Landvogt gc-
thl,r„ ^ Vornahme der Clausur abzuhalten, doch ohne Läsion der geistlichen Jurisdiction. Ii.. Solo-^buz' ^ vernehmen, was man in Bezug auf die Visitation des Provinzialen und Custodis in den^ Astern und die Separation der Provinzen zu thun gcdeukc, und erhält zur Antwort, man übcr-^ex Beschlüssen, alle Anordnungen, mit Vorbehalt der Einholung des Consenscs, dem Orden;
^8e>, . der Provinzen sollte man sich aber vergleichen und namentlich bei erfolgenden Abändc-
^eiber - ennet GebirgS und des Wallis unserer Provinz zu verbinden suchen. I. Dem Stadt-
schloff wird auf seine Anfrage die Auskunft crthcilt, daß er bezüglich des ehedem nach Wallis
Briefs an den Bischof und an die Zchenden gcsöndert schreiben soll; daß Obwalden zu dem^ Zu ^^usentirt habe; wegen der Präcedcnz in fürstlichen Kriegsdiensten soll er sich einfach aufaufgerichteten Abschied berufen, in. Bei Vorlegung des von GlaruS der andern^ Vcvb September a. Kal. an die V katholischen Orte erlassenen Schreibens fiel auf, daß zwar
^ heili^""^ Verträge vcrsprocheu, hingegen der obwohl vor und seit 1388 übliche GebrauchKreuzes als eine Novität getauft werde, gegen welche man sich nach dem Vertrage von 156^