558 Juni 1662.
Zürichs, die französische Sache betreffend, wird geantwortet, es möchte vom Vororte die Mittheilung^königlichen Antwort bei dem Gesandten de la Barde verlangt und den Ständen behufs der J"^u^ertheilung übermittelt werden, e. (S. n. Baden). «I—t. (S. u. Thurgau). zx. Nachdem der deutsche Ade ^Malteser Ordens die Eidgenossen bei der Reccption ans eine gewisse Zahl in den Cavaliercn -Grad ^zuschränken versucht und zu einer Beschwerde höchsten Ortes Vcranlaßung gegeben hat, will nunDomstift von Consta»; die Nnscrigcn ganz von der Domstift ausschließen und unfähig erklären undvon der päpstlichen Heiligkeit auf ein in ihrem Monate erledigtes Canonicat gewählten Sohn des ^Hauptmanns Pfhffer selig nicht zulassen. Da die Domstift sich bereits an den Kaiser und an denbischos gewendet hat und mau sich nicht auf solche Weise vom deutscheu Adel darf untcrdrüken "wird der Nuntius ersucht, vorläufig die Angelegenheit dem Papste zu empfehlen.
Man sehe auch im Abschnitte HerrschastSangelegcnheiten:
Thurgau «I. Art. 13V. Rechts- u. Gerichtösachcn. r. Art. 249. Abzug.
«». „ 27. Beamte.
Baden. e Art. 327. Kirchl. u. Glaubenssachen.
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Centner Anken 4, vom Centner Käse 2 Schillinge und 3 Angster entrichtet, dagegen Käse und Anken, dergar nicht berührt hat, auch nicht verhandelt, sondern nur von einem Schiff in das andere umgeladen wird,
Gebühr bezahlt werden solle. Es wird den III Orten ferner gestattet, am Dienstag vor und nach derStunde Wein zu kaufen oder gegen Waaren einzutauschen, wobei jedoch der Wein von dem geschwornen pc»
oder seinem Substituten angestochen, den Wcinziehern als Lohn für das Abladen vom Wagen 6 Schill, »ndTransport in das Schiff 5 Schill, und aus dem Keller in ein Schiff noch 4 Schill, darüberhinmüsse, die Weinzichcr aber verpflichtet seien, vom heil. Kreuztag an im Herbst bis zum Mai den Wein ^als bis zur Fischerstatt, im Sommer, bei Wassergröße, bis zur Eggstiege zu bringen und die Unterwamänniglichem zu ferggen. Auch wird denen aus den III Orten zugelassen, für den eigenen Hausgcbruu ^ ^Victualien auf der Eggstiege vor der für die Vorkäufler und Fremden angesezten eilsten Stunde zu kaufe"'Bürger von Lucern, und ist der Zug gegen sie aufgehoben. Und obwohl hinsichtlich des Leders wegen ett».Handwerker das uralte Libell in Kräften bleibt, wird doch nicht geduldet, daß die Lederarbeiter odereinander Abrede treffen. Des Reiszolles und Sustlohnes halben mag jedes der IV Orte die bisherigeSak beziehen i auch mag Uri den auf gewisse Jahre gesteigerten Platiferzoll mit Rüksicht auf die 164Vnothwendig gewordenen Ausbesserungen (der Straße) ferner in gleicher Weise beziehen, hingegen kann Lucern wcdes Zolls von Rothenthurm und von Arth nach Brunnen und die Steigerung des vereinigten Zolls zu >o>d
10 Schilling nicht billigen; auch konnte Lucern auf die von den III Orten in Betreff des Kaufs vo»
Eisen erhobenen Beschwerden sick noch nicht einlassen. „Schließlich ersucht Lucern die III Orte, anstatt der, ^ ^alter Freiheit, geschehenen rechtlichen Herabsezung auf 10 Schilling Umgeld wieder nach altem Schrot u»djeder Maß 1 Angster beziehen zu lassen."