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6,1,a (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680
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529 December 1669.

andere Mittel sinnen. Sofern Lucern die Gesandtschaft nach Mahland bis zu der Zusammenkunft ^katholischen Orte auf Lichtmeß aufschieben will und überhaupt dazu nicht günstiger gestimmt ist,die drei Orte für sich allein die Gesandtschaft abordnen und sich zur Bcrathung der Instruction auf el"andern Kongreß vcrsammeln. I». u. v. (S. u. Bellcnz :c.). «I. Uri wird ersucht, die bei Landau»»"Tanncrs Erben liegenden, auf die Particularansprachen der drei Orte in Mahland bezüglichen Sclst'tzur Hand zu bringen. Wenn dann die Zahlungen erfolgt sein werden, wird man des sel. LandausTanncrs Mühewalt nicht vergessen.

I». »I. ohne Obwalden.

Man sehe auch im Abschnitte HerrschastSangelegenhciten:

Bellen; ». >» u. « Art. 352 u. 353.

Konferenz der III alten Orte.

Brunnen. 28. Januar.

Laiid-öarch!» eZbwaldc».

Gesandte: Uri. Johann Franz Jmhof, Landammann; Karl Emmanuel Beßler, Statthalter; ^vogt Balthasar Beßler, des Raths. Schwhz, Kaspar Abhbcrg, Landammann; Martin Bcl»>outRickcnbach und Michael Schorns, beide alt-Landammann; Franz Reding, Statthalter. UnterwatJakob Wirz, Landammann, von Obwalden; Joh. Melchior Leu, alt-Landammann, von Nidwaldcu- ^

«. Wie nothwendig diese Confcrenz war, zeigte die Relation über die am 7. Januar I66l ^die Abgeordneten der drei Orte dem Rathe von Luccrn gemachte Vorlegung der auf den Markts ^bezüglichen Beschwerden. Lucern erwiderte auf diese Beschwerden: Die drei Orte werden bczüü^ .Kornankaufö wie die Bürger Luccrns gehalten, indem auch diese vor zwölf Uhr kein Korn kaufe» ' ^ ^es sei ein altes Reckt der Hodlcr, schönes Korn obenauf zu thun, jedoch müsse alles einerlei sei», "sie gestraft werden; daß der Sakträgcr Lohn seit unvordenklichen Jahren gesteigert worden sei»unrichtig, übrigens werden die drei Orte auch hierin den Bürgern gleich gehalten; unrichtig sei a"die von Unterwalden im Kaufhause verspätet werden, indem sie gcgentheils vor andern abgefertigt wc ^den Angehörigen der drei Orte werde zu Lucern von ihrem durchführenden Getreide kein Hauöloh»,dern nur der Brüken- und Thorzoll abgenommen, den die Herren Räthe und Bürger auch ^müssen; wegen des Gcmüsckaufs lasse man's wie bisher sein; der Anken- und Käsekauf für ^

brauch sei nicht verboten, sondern lediglich wegen der Wohlfeile eine bestimmte Stunde festg"^ ' ^Waage und der Waaglohn seien richtig und gerecht; von Maaren, die nicht in der Stadtwerden, werde lediglich die Hälfte des gewöhnlichen Zolls als Transitzoll bezogen; zu Erhaltuug ^Nachbarschaft werde entgegen dem uralten Herkommen den drei Orten bewilliget, am DienstagNachmittag vor der gcsezlcn Stunde Wein einkaufen zu dürfen, jedoch müsse.derselbe zur Verum "

Betrug von den verordneten Wcinstcchcru zuvor angestochen sein; eine Steigerung des Lohns der