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6,1,a (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680
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466
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4l><! JanuarZ?t659.

ineinsamen Bundesabschluß, den auch die Katholischen in ihrem Instrument vorgesehen haben, vorzüglich^so daß nur die Worte bcizusezen seien:Welche Bricff vnd diejenigen, die mit übrigen unscrn geliebtPundtsvcrwandtcn der Eidtgnoßschafft sind vffgcrichtct worden, So sehr vnd wyth die Articul sichglychcil Jnnhallts befinden wie die, so hicobcn geschricbeil stehend, Nur eine eintzige Pündtnuß zwüW'dem König vnd allen Orthen vnd Zngewanntcn, die darinnen genambßct, machen vnd bestellen sollind!geben zu Arauw" u. s. w. Am 8. (48.) Januar überbrachte man dem französischen Gesandten dasdcsinstrument, fand die Auswechselung der Bundcsbricfe und Beibricfe *) und auch die Ncbcrgabcversprochenen Patente, namentlich dieAuthcntisirnng" der auf das Elsaß bezüglichen Zusicherung l"Der französische Gesandte begleitete diese Verhandlung mit einem zierlichen Wunsche, mit Zusicherung^nauer Beobachtung der eingegangenen Verpflichtungen von Seite des Königs und mit dem Zcugnisstsonderer Zufriedenheit über den Entschluß, mit den andern Orten zusammen zu gehen; begehrte da»aber zugleich einen Volksaufbruch von zwei Regimentern, jedes von acht oder höchstens neun Compagni^und zwar allein von den evangelischen Orten. In Erwiderung auf jene Wünsche wurde hinsichtlich ^begehrten Volksaufbruchs geantwortet, man könne aus Mangel an Instruction nicht eintreten, daherBegehren schriftlich an die Orte gerichtet werden müsse. Die Gesandten der Orte erhielten Anweistan den tl'ösorier GroiSbois zur Beziehung der versprochenen obrigkeitlichen Gelder, welche dann auchverweilt in Aarau selbst ausbezahlt wurden, mit Ausnahme Bcrn'ö, das das scinige in SolothiU'N ^pfieng. I». Von St. Gallen erschienen Jakob Gonzcnbach, Jakob Hochrütiner und Johannes ZwicknNamen der dortigen Kaufleute, sprachen durch Sckclmcister Zwicker hohen Dank dafür aus, daß dir ^sich der französischen Zollbefreiung so treu angenommen haben, und legten die Bitte vor: Nachdem ^St. gallischen Kauflente immer die Zollbefreiung gegenüber den Zöllnern verthcidigt und seit

1l)l),l)l)t) Franken darauf verwendet haben, von andern Kaufleutcn aber verlassen endlich genöthigt

seien, ebenfalls den Zoll zu bezahlen, möchten die Orte, um ähnlichem für die Zukunft zuvor zu

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zur Sicherung der wieder erlangten Befreiung, allen schweizerischen Kaufleuten befehlen, an derselbe ^zuhalten, also jede Zollfordcrnng zu verweigern, dagegen sich mit den St. gallischen Kaufleutensczung der ergangenen Kosten zu verständigen, nicht zwar der 19V,90V Franken, aber doch ^Franken, welche auf obrigkeitlichen Befehl dem Herrn Fäsch in Paris bezahlt wurden; sie möchten ^angewiesen werden, in jener Zollvcrweigerung sich gegenseitig und auf gemeinsame Kosten zu unter ^und zu solchem Zwcke von jedem eingehenden oder ausgehenden Stük Waarc eine gewisse Taxelegen; möchte endlich zu mündlicher Besprechung und schriftlicher Formulirung dieser Auträjss ^Eonfcrcnz veranstaltet werden, bei welcher zu erscheinen die St. gallischen Kauflente mit Gcuchnuö ^ihrer Obrigkeit geneigt seien. Hierauf erhielten sie die Antwort, jene 3990 Franken werden nicht 5 ^halten sein, dagegen werde die Eonfcrcnz kaum verweigert werden, e. Mit Schreiben vom 6-berichtet Uri den evangelischen Orten, daß den Brüdern Sebastian und Franz Zweper vo» ^bach von dem Landvogt Trinkler in den Freiämtern zu Hilfikon mit Beschreibung der Früchte »»lassung der geschworenen Gerichte und Gcrichtslcute Eintrag geschehen und ans erhaltene Kunde ve ^zwar dem Landvogt solche Gcwaltthat untersagt und eidgenössisches Recht geboten, zugleichVcranlaßung genommen worden sei, den evangelischen Orten mit Rüksicht auf ihr für das Recht Z

*) Die Beibriefe sehe man Beilage 12.