April 1658. 407
^ndtschast von Solothurn hicvon Anzeige gegeben wurde, eröffnete sie, sie sei angewiesen, nur insofern^ Zuzulassen, als man geradenwegs die Form des Rechts brauchen, die «privatn« auf der Seite lassen,"dublier« vernehmen wolle, mit Verhören und Kundschaften, DePositionen und Informationen sichabmühe, sondern das alles den Rechtösäzcn anhcim stelle. Auf dicß hin wurde Solothurn cr-^' lich in hjxscr sg wichtigen Sache, die den Glauben betreffe, von den übrigen Orten nicht zu trennen,l« ^ ^ nicht eintrat, sondern förmlich protestirte, „daß es keine Parth noch in dicßem gschcfft in-
Uri und Schwhz laut der Verabredung zu Mellingen ihre Mißhclllezte^ ilu stellen entschlossen seien, erklärt die eintretende Gesandtschaft von Uri, beider
do„" ^°"^vnz habe ihr Stand sich zwar der Judikatur und der Richter begeben; nach dem Absprung' Schwhz finde er sich aber nicht mehr daran gebunden; die Gesandtschaft sei abgeordnet, gütliche An-Fch ^^chörcn, nicht zu klagen; Schwhz habe nicht genug an dem Urthcile, sondern häufe Fehler aufsei' ^^3>ere den geistlichen Proceß sogar unter den gemeinen Pöbel aus, was eine gefährliche Sachekelle ^udammann und Landeshauptmann Zwcher komme ganz anderes zu, als was ihm zugelegt werdenbedanke mau z. B. die Neutralität von Glarus im lcztcn Kriege; nachdem Schwhz den gcist-f..//^ceß mißbraucht habe, werde Uri die Ocffnung desselben von dem Legaten verlangen; wenn die^ bchen Orte dem Stande Uri nicht zum Rechte zu verhelfen vermögen, so müsse er an die ganzeljs^^^"schaft gelangen. Schwhz seinerseits erinnert, wie es die Zwcher'sche Privatsache an die katho-sihr/ gestellt, das Benehmen des Legaten in der Jnquisitionöaugclcgenhcit es zu seiner Sentenz zusczt dann aber der Legat durch sein unwahrhaftcö Manifest es in die Notwendigkeit vcr-
^ ^^""6 ^'"vr Ehre dasselbe zu widerlegen; auch Rathsglicdcr seien darin mit Tadel an-sei,^ ^ ^ Burthun oder mau werde es ihm „in den Busen schieben"; die von Uri seien gegenschmählichen Auökündung verfahren; auch ihnen schütte es das in den Busen;^c,i i/' "" etwas zu „sprechen" habe, so wolle man nach dem Drciländer- oder Vicrwaldstättcbuud
cinstehen. Nachdem beide Thcile ihre Behauptungen weiter gegen einander verfochten hatten,»i^ ^ nochmals den Entschluß, neben Oberst Zwcher auf Tagen nicht zu sizcn, so lange er sich
5>rtc Schuld purgirt haben werde. Hierauf verständigten sich die Gesandtschaften der VII
geistlichen Proecß zu verzichten, laut dein mclliugeuschcn, von Uri und Schwhz bereits an-»Ug Verfahren zur Rechtöübung zu schreiten und in keinerlei Weise zu gestatten, daß die Sache
dc^ katholischen Orte gezogen werde. Daher wurde sowohl der Gesandtschaft von Uri
von Schwhz dieser Beschluß eröffnet und die Forderung an sie gestellt, auf folgendenl>»ßStaus zu erscheinen und sich zur Rcchtsvcrhandlung verfaßt zu halten, mit dem Bemerken,Schluß fortfahren würde, wenn die Parteien nicht erschienen. Als Uri diesen
besgfi^^'"'ä"bringcn nicht übernehmen wollte, Schwhz auch auf nähere schriftliche Erläuterungen deutete,
Sendschreiben abzufertigen. I». (S. u. Lauis). e. Dem Wunsche Frci-^ de„,^ ^ ^ ^Ratification des Franz von Salcö, gewesenen Bischofs zu Genf, und des Paters Peter Eani-^ge dcs^'^" Vater empfohlen werde, wird entsprochen, mit dem Zusazc, auch das Nöthige über dic-^rator ^^^udcrs Klaus bcizufügcil. «I. Der neue Gardchauptmann Ludwig Pfhffcr wird zum Pro-bcr päpstlichen Heiligkeit gewählt. t. Die Bitte Obwaldcns, es möchten, wie das von Lu-