Januar 1657. 359
begleiteten Eröffnungen desselben giengcn in der Hauptsache auf den Vertrag von 1602der N ^ tvurdc ihm daher am folgenden Tag durch eine Abordnung in Erinnerung gebracht, was beiu" November verhandelt worden sei, mit der Erklärung, daß man von jener Grund-namentlich irr Bezug auf die Forderung, das Elsaß in die Garantie miteinzuschlicßcn,^ Erbeinung mit Oesterreich sich nicht weiter einlassen könne, als diese und der oSnabrückischc»eree daher dann auch ein rcvidirtcr BundcSentwurf in 2ä Paragraphen als Grundlage fcr-
.^^"^^ndlungtn überreicht. Da die hierauf erfolgte Erklärung abermals auf die Fassung von 1602Ehielt ^ verlangten die Abgeordneten entweder eine näher eintretende Erörterung oder den Abschied, undEntwurf in seinen einzelnen Thcilcn mit dem Vertrage von 1602 vergleichende und^ d Ergebnis; hinauslaufende Kritik. Dicß hatte nun eine neue Vcrglcichung der beiden Actenstükc»>cch ^ ^"^)dießung zur Folge: ES möge in dem Hauptvcrtrag weggelassen und in den Bcibricf gesczt^"Gelegenheit wegen dcö Elsaßcö und der Dcpcndcnzen; die Bestimmung, daß der Bund aufAder ^ Königs und vier Jahre nach seinem Tode dauern solle; die Ansäzc der Fried-und EinungS-»>ch/'^ Privilegien der schweizerischen Kanflcute; der Vorbehalt, die Truppen der evangelischen StändeReligionsvcrwandtcn in Frankreich zu führen, sondern die Ncformirtcn Frankreichs bei den^se Rechten bleiben zu lassen; ebenso die auf die Stadt Genf bezügliche Stelle. Doch auch
^ ^ ^rigkeit führte nicht weiter, als daß der französische Gesandte ein Conccpt zu einem Beibriefe^ Punkte nur unvollständig enthielt und in welchen auch noch andere Punkte aufge-^ im Hauptbricfe beibehalten wissen wollte, z. B. die Vorbehalte betreffend Groß-^ Niederlande. Daher wurden die wcitern Verhandlungen darüber einstweilen abgebrochen,
d>s»e der Sache wieder an die Regierungen zu bringen. ES fiel aber auf, daß bei der AbschiedS-
R ^ Persicherung, daß die Stände ihrerseits unterdessen fortfahren werden, den ewigen Frieden^ beobachten, der französische Gesandte erwiderte: da die mchrcrn Orte durch den 1587^ dx geschlossenen Bund den König von seiner bcsondcrn Obliegenheit gegen sie enthoben haben^ mit den evangelischen Ständen nicht erneuert worden sei, so habe er eigentlich gegen die^escr K keine BundcSvcrpflichtungcn mehr. In der Schlußbcrathung meinte Appenzell, man solle
^ das halber nicht mehr zusammentreten, cS sei denn, daß der französische Gesandte vorerst in Bezugseien den gestellten Forderungen zu entsprechen die Zusicherung gegeben habe, und bis dahin
^auzösischcn Werbungen zu verbieten. Der Gesandte von Schaffhauscn aber verlangte in^ zur^'^ ^ Bemerkung, daß er weder zur AnSbcdingung der clsäßischcn Lande in einem Bcibricfe,der ^ ^^dchnung des Bündnisses auf zwanzig oder fünfundzwanzig Jahre, noch auch zur Weglassungder^ . ^ vertraulicher Eröffnung derselben Ursachen" im dritten Artikel, oder dcö für die Rcligions-Äali^ ^ Frankreich geforderten SchuzcS gestimmt habe. Ebenso drang der Gesandte der Stadt St.
daß man bei Wicdcranknüpfung von Unterhandlungen von den Zollöfrcihcitcn nichtHulstchtlich der ZahlungSrükständc vereinigte man sich zwar zu einer Rcclamationscrklärung,^"gemessener, dieselbe unter diesen Umständen noch nicht zn übergeben. Zürich nämlich hatte^ ^klärt, von seiner früher« Forderung, die dem König zu hoch geschienen, in etwas abzugchena Vergleich einzulassen; Bern, GlaruS und Basel verlangen vier Pensionen; Schaffhausen
^uigcn FricdgeldcS auf Abschlag für ausstäudigc Pensionen 20,000 Pfund; Appenzell eben so viel