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6,1,a (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680
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November 1656. 353

darüber hinaus stellen; in Art. 3 das willkürliche Dispositionörccht der Stände über die im" e stehenden Truppen durch Streichung der darauf bezüglichen Ausdrüke beschränken, dagegen die^^bung anfKsM8999 Mann stellen; in Art. 5 einzig die eigene Kriegsgefahr als Motiv für die Rük-^^ung der Truppen bezeichnen; in Art. 7 die Besoldungsbcstiinmungcn und in Art. 21 den Vorbehalt,^^"gellschcn Truppen der Stände nicht gegen evangelische Glaubensgenossen verwenden zu lassen,. auch die auf Genf bezüglichen Garanticcn von Art. 22 einem Bcibricfc aufsparen. Diese Zn-

^udiiisse beiderseits voransgesczt, sollten dann Art. 6, betreffend Söndcrnng und Thcilung des Volks,' -betreffend den Schlachtsold, Art. 11, betreffend Scparat-Fricdensschlüssc, sowie die Bcstiinninngcu überder Straßen und Dispositionen des Marsches in Art. 13, über Salzankauf in Art. 15, über^ ^ Länder, welche der König noch nicht bcsizt, die man aber,

^ erlangt, ebenfalls in Schirm aufnehmen soll in Art. 19 und 29, endlich über Auf-

^ u»g pxg Bundes in Art. 24, als angenommen betrachtet, der Art. 2 und 12 anders rcdigirt, nämlich inAr; Kapitulationen, welche zur Auflösung des Bündnisses führen könnten, verzichtet, und in

dc ^ Vorbehalt aufgenommen werden, daß die Ausschließung der Widerwärtigen des einen ThcilöHoff,/ ^ andern nicht auf die flüchtigen Rcligionsgcuossen auszudehnen sei. Ohne einige

bik ^ llünstigcö Ergebnis; zu eröffnen, verhieß der französische Gesandte sodann, dem Könige. ^^iche Forderung der Stände um Zahlung der Rükstände vorzulegen. Nach Eingang der vomlaiili Gesandten zu gcwartigcnden Antworten werden die Gesandten der Stände sich wieder ver-alte» Schlußrcdaction des Vertrags ermächtigen lassen und, sofern Zürich länger zurük-^jcl' Scparatabschluß machen. Nach reifem Nachdenken, wcßwcgcn ab Seite Frankrcich'SBcibricf gebracht werden möchten, fand man nöthig, bei den fernem Ncrhand-^ Zu trachten, daß alle Punkte, wenn möglich, in das Hauptinstrumcnt gestellt werden. I».">!>» Vasel'S, wie zwckmäßig es wäre, einen besoldeten ständigen Sfgcntcn in Paris zu haben, den

andern Ort wählen könnte, wird aus Mangel an Instruction in denLcnommcn. e. Ebenso die von Zürich in Erinnerung gebrachte Angelegenheit wegen Vervoll-^ Beibricfs und allgemeinen Dcfcnsionalwcrks. «I. Bern thcilt das Gesuch der reformirtcn^ ^ Wolfshcim bei Straßburg um Untcrstüzung mit, wobei vernommen wird, daß Zürich bereitsund früher schon Beiträge zum dortigen Kirchcnban gewährt habe. Von Zürich wird vor-^ ^u Verzeichnis; der im September 1655 wegen ihres evangelischen Glaubens flüchtigen Bewohnerwelche sind: Alexander Anna init Frau und 6 Kindern; Scb. von Hospital mit Frau und 2 Kindern^»dcr ^ Hospital, Wittwcr, mit seinen 4 Kindern; Hans Baschi von Hospital, dessen Weib und"»b 4 ^''kgeblieben sind; Balthasar Bürgi mit Frau und 4 Kindern; Hans Balth. Hemmer »lit FrauKatharina von Hospital, Wittwe, und 4 Kinder; Hans Schlumpf, dessen Weib undAusgeblieben sind, im Ganzen 36 Personen, deren zurükgelasscnc Habe 15,143 Kronen be-erbe» ^ Vcrzcichniß der Personen, welche auf Lebenszeit der Inquisition in Mahland überliefert^ Namen Alexander Anna, Alexanders Sohn, 34 Jahre alt; Maria Elisabeth von Hospital, Licn-Tochter des oben genannten Sebastian, 49 Jahre alt; Katharina von Hospital, Franz^ ^^fran, Schwester der lcztcrn, 27 Jahre alt; 3) das Vcrzeichniß derjenigen, die in Schwhz^ ^ wurden, nämlich Georg Chamer, Seb. Käncl, Melchior von Hospital und Frau Barbara von

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