September 1656.
^ die österreichische Erbeinung begnügt; daß man anch die Bündnisse ans Lebenszeit des Königs und^ folgende Jahre abgeschlossen habe; daß bei dem dritten Artikel das für den Krieg unentbehrliche^heininj^ namentlich gegenüber von XIII Republiken, eine Unmöglichkeit wäre; daß nach dem vierten^el djx Ernennung der Obersten und Hauptlentc den eidgenössischen Obrigkeiten nur insofcrnc über-werden könnte, als sie sich auch zur Lieferung einer bestimmten Anzahl Soldaten verpflichten würdendiese Truppen auf solche Weise den Charakter eines HilfsheercS annähmen; daß daö in Artikel 5gehaltene „sonstige Erachten der Nothdurft" alle Verpflichtung aufhebe; daß die löblichen Orte diekrbiing mir zulassen, die Dicnstmannschaft also mit dem Könige einen freiwilligen Vertrag eingehe, die> ^^dbedingungcn aufzustellen hicmit nicht, wie Artikel 6 verlange, den Orten zuständig sei; die Artikeldk/!' ^ 1'"d in ihrer neuen Fassung überflüssig, da das alte Bündniß in dieser Richtung genügt; daß^ Artikel l<) ju Wirklichkeit die Grundlagen zu einem ganz neuen Bündnisse enthalte, reciprocirlicherrbuug^ rceiprocirliche Diversionen, reeiprocirlichcn freien Zug und rceiprocirlichc DePositionen, für deren"ülilg schy,i ^ aber sich gegenseitig aufhöben, hicmit die mit Siegel und Eid bekräftigte Zu-
^ der königlichen Hilfeleistung für sich allein mindestens ebensoviel Vertrauen verdiene; daß da die^Nossen sich hxj den Kriegen des Königs nicht unmittelbar betheiligen, auch der eilftc Artikel ihn bei>wet uicht au ihre Einwilligung binden, nur wie bisher verpflichten könne, sie in die Fricdcns-
seit ^ ^^"!fl)ließcn; daß die jährlichen >M)6 Franken, welche neben den besondern Leistungen der König°ber ^ auszahlen lasse, als Zeichen des Wohlwollens zu betrachten seien, die Freigebigkeit
»j/ ^ schiklicher Weise nicht, wie der vierzehnte Artikel verlange, sich auf die Douane zu Lyon asstg-daß die Begehren des Artikels 18 besser auf Grund der ältern Bestimmungen in besonder»"^digt werden; daß endlich die andern Artikel entweder im Einklang mit den ältern Artikelnsich ^ entbehrlich seien. Aus diesen Erwiderungen de la Barde'ö ergab sich für die Confcrcnz diebaß^^nng einerseits, daß die Sache ans schriftlichem Wege nicht erledigt werden möge, andererseits,künftigen mündlichen Besprechung an den vorgeschlagenen Artikeln festhalten müsse. In^ Sinne wurde zur Rechtfertigung derselben ein Aufsaz zusammengestellt und den Obrigkeiten zu'har Ergänzung in den Abschied heimgegebcn. Den Einwendungen de la Barde's wurde namentlichherv ^ schalten: Die eingegebenen Artikel seien ans einmüthigcr Bcrathung der evangelischen Orteiu»i !^augcn; hjx Abweichungen von den früher» Bestimmungen seien Gebote der Zeit; daö Vcrhältnißbci 'aß und zu Lothringen sei für die Eidgenossenschaft zu wichtig, als daß man so gemeinhin, wie eöt°>i»c Erwerbungen Frankreichs früher geschehen, ohne Vorbehalt in eine allgemeine Garantie eintretenTx,,. ' ^ Ansezung xincr beschränkten Anzahl von Jahren statt der Lebenslänglichkcit habe auch in demlerda Ludwig XII. stattgefunden, werde auch anderwärts geübt, erinnere zu gewissenhafterer Ob-
lulati^ ^ ^"stestangencil Verpflichtungen; der zweite Artikel sei nur gegen die Abkündung der Capi-^krdc ^richtet und in dieser Zeit wohl begründet; eö sei ein Mißverstand, wenn der Vorwurf gemachtju exf' l)abe die Kriegsanschläge des Königs zu erfahren verlangt, während man doch nur die Gründebegehrt habe, welche eine Werbung nothwcndig machen, und die Angabc derselben früher^ude ^ ü"n^üchaltcn die Orte seien mit ihren Leuten am besten bekannt, also auch eher im
^»cdj ^cht'gstcn Hauptlentc zu bestellen; Depositen für eingegangene Verpflichtungen seien auch von- Straßburg u. s. w. geleistet worden und wenn man solche auch von Frankreich verlange, so