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6,1,a (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680
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September 1656.

RS»

Conferenz der V katholischen Orte.

Lucern. RKSi», S u. 1». September.

Staatsarchiv «iic-rn. Allg. Absch. Bd. XI.VI, lol, lto.

Gesandte: Luccrn. Oberst Heinrich Fleckcnstcin, Schultheiß; Ulrich Dullikcr, Panncrhcrr; LaM'^iMeyer, Statthalter; Landvogt Ludwig Meyer. U r i. Oberst Scb. Pcregrin Zwcyer, Landc/haupt»^""Joh. Anton Arnold, Panncrhcrr. Schwy z. Michael Schorns, Landammann; Martin BclmontHeinrich Konrad Abybcrg, beide alt-Landammann. Unterwaldc n. Melchior Halter, Landanntt^und Landvogt Wolfgang Wirz, von Obwaldcn; Peter Zelgcr und I. Melchior Leu, neu- und alt-L""ammann, von Nidwaldcn. Z u g. Hauptmann Beat Zurlanbcn; Jakob Staub, Sckclmeistcr.

!». Abgeredeter Maßen war diese Conferenz zur Bcrathnng über die Bcsicgclung des FricdenSin^ ^incnteö und über die Schleifung der Schanzen bestimmt. Luccrn legte ein Schreiben der Ehrcnsazeaus welchem sich ergab, daß das auf Pergament ausgefertigte Fricdcuöinstrumcnt in zwei Stellen,einige Ehrenworte (Titel) und die Klausel, von dem in Baden ausgefertigten Originale abweiche, ^Abänderungen jedoch ganz unwesentlich seien; auch erklärten Luecrn. Uri und Untcrwalden, daß ^ ^Bedenken gefunden haben, ihre Siegel dem Instrumente beizufügen. Von Schwyz dagegen wurde dcngedrungen, daß das FricdcnSinstrumcnt nicht besiegelt und nicht ausgewechselt werde, bis auch derschleißung halber die Friedenöbedinguugen erfüllt seien. Ungeachtet also Uri und Luccrn ungerne ^ ^Schwierigkeiten eintreten lassen wollten, wurde doch der Beschluß gefaßt, die Obrigkeiten entscheid"'^lassen und ihren Entscheid durch Luccrn den Ehrcnsäzcu zu überschreiben. (Dicß geschah dann ^Schreiben vom 25. September, welches die Forderung stellte, daß das Instrument in buchstäblichecinstimmung mit dem ursprünglichen, zu Baden abgefaßten Originale gebracht werde.) I». Zwei Abjss^ ^von Rapperswyl führen Beschwerde, daß man ihm die Entfernung der Pallisadcn zumuthc, undlcztcn Freitag sogar Stadtschreiber Hirzcl von Zürich im Auftrage seiner Obrigkeit einen Augenschein ^nommen und unter audcrm geäußert habe, nur Hauptortc seien befugt, Festungswerke zu haben. ^daher der Stadt Rapperöwyl von Seite der Schirmortc der Schuz zugesichert, zugleich aber densäzen eine Vorstellung eingegeben, daß die Befestigungen von Rapperswyl mit den im Kriege"^worfcncn Fcldschanzcn nicht auf gleiche Linie zu stellen seien und daß Rapperswyl für seine Verthci^^zu sorgen daö Recht habe. Die beantragte «Gesandtschaft auf den Augenschein nach Rapperswyi^^wird nicht beliebt, v. Der Anzug Luccrn's, daß es gegen das bei dem Volke und selbst bei den ^lichen auf den Kanzeln allgemein gewordene Schmüzen und Schmähen, das selbst die Obrigkeit ^Standeöpcrsoncn nicht verschone (den Gesandten z. B. vorwerfe, daß sie sich mit 50t) Dublonen ^bestechen lassen), durch Mandate und Strafandrohungen einzuschreiten beschlossen und sich dießsn ^Bern verständigt habe, führt zu der Meinung, daß diese Maßregeln allgemein gemacht werden ^daß bezüglich der Geistlichen besonders bei dem Bischöfe und, wenn dicß nichts fruchte, bei demum dießfällige Zurechtweisung cinzukommcn sei. Von Schwyz wird dicß in Bezug auf den eigenen^ ^als unbegründet angesehen, doch der Anzug endlich von allen Orten in den Abschied genommen-