238 December 1654.
daß das Büudniß sich einzig auf die 1662 von Heinrich IV. besessenen Länder erstreke, und nicht nMDann sollen auch die 1636 und 1637 licenzirten Hauptleute um ihre Ausstände darin eingesclst^werden, wie dieß schon auf manchen Tagen verabschiedet worden ist. I». u. v. (S. u. Thurgau).
Man sehe auch im Abschnitte Herrschaftsangelegenheiten:
Tburaau >> Art. 118. Rechts- und Gerichtssachen. v. Art. 619. Stifte und Klöster.
t»5
Conferenz von Uri, Schwyz, Unterwalden und Zug.
Brunnen. 8. Januar.
LaiideSarchiv Nidwalden.
Gesandte: Uri. Joh. Anton Arnold von Spiringen, Landammann; Karl Schmid, Landschr^,
I. Jakob Stricker. Schwhz. Konrad Heinrich Abyberg, Landammann; Georg Aufdermauer ^Dietrich Reding, Pannerherr, und Martin Belmont, alle drei alt-Landammann; Joh. Kaspar Ce ^und Michael Schorns, beide alt-Statthalter. Unterwalden. Marquard Jmfeld, LandanunanU' ^Joh. Bucher, alt-Landammann, von Obwalden; Joh. Melchior Leu, Landammann, und Peter Zelg"''Landammann und Pannerherr, von Nidwalden. Zug. Beat Zurlauben, alt-Ammann; Jakob A>matt und Ulrich Schön, beide des Raths.
». Auf Veranstaltung Uri's zusammengetreten, erstattete nian gegenseitige eidgenössischegrüße und trat sodann über das von der französischen Gesandtschaft übergebene Project ein, bei ^rnng des Bundes mit Frankreich, in Bezug auf die seit 1662 mit Frankreich vereinigten Lande undeinen Revers auszustellen. Man fand, es sei zwar die von den Orten gegebene Instruction nichtändern, immerhin aber wäre zu wünschen, daß der auf jene neuen Orte und Lande bezüglichein das Hauptinstrument aufgenommen würde; sei dieß aber nicht erhältlich, so wollen die vierdoch nicht von einander söndern. Dem Ambassador will man indessen privatim mittheilen, daß nian ^unter dem Revers in die Bundeserncuerung eintreten werde, daß lediglich die von Heinrich IV- ^1662 besessenen Länder im Bündniß verstanden seien. Dabei solle auch der Ansprachen von 16^ f.1637 gedacht werden. I», (S. u. Baden), e» (S. u. Thurgau). «I. u. v» (S. u. Rhciuth^^Die Congratulation in Frankreich bleibt besser bis zum Abschluß des neuen Bundesvcrtrags versK il. (S. u. Bellenz :c.).
Man sehe auch im Abschnitte HerrschaftSangelcgenheiten:
Thurgau. « Art. 119. Rechts- u. Gerichtssachen.
Rheiuthal '> Art. 150. Grafen von Hohenemö. «. Art. 29-1. Kirchliches u. Glaube»^
Mdeu. I« Art. 982. Gotteshäuser.
Bellenz:c. «—t. Art. 191-199.