August 1654. 231
^»lbreniont wird als unbegründet abgewiesen. K». u. (S. u. Bern-Freiburgische Vogtcien überh.). ,.Biburg führt Beschwerde wegen der auf Berns Befehl nächtlicher Weile im Dorfe Marnens geschehenen5. Z erreißung eines mit wohlbegründetcr Bcfugsamc aufgerichteten Kreuzes ; denn der achte Thcil derurisdiction und Souveränität gehöre wegen der Herrschaft Moutcnach, der vierte Theil wegen dererrschast Surpierre, und laut Vertrag von 1558 noch ein Haus (das seither sich verdreifachte) zu Frei-so daß Bern nicht ohne Freiburg davon in Kenntuiß zu sezcn etwas ändern dürfe. Bern bestreitet^ Behauptung, daß Freiburg mehr als über jenes einzelne Haus SouvcränitätSrcchte besize; denn diedict Bisthum Lausanne ans Bern übergegangen; Frciburg habe zu Marnens nur Juris-
Angelegenheit des Kreuzes nicht eine Rcligions-, sondern eine (Zivilsache. Nach-,» / ^'burg noch auf vielfache seinerseits geübte Souvcränitätsacte hingewiesen, die jeweilen von Berndiele, geblieben seien, und lcztcrcs weitläufig die Unrichtigkeit der gegnerischen Behauptung mit
äum" nachgewiesen hatte, wurde die Angelegenheit unter gegenseitiger Protestatio»! ucl rokoron-
tlilg Hinsichtlich der Landmarche zwischen Dcllch und Chabrch beharrt Frciburg auf der
unter Behauptung, weßwegcn die Angelegenheit unerledigt in den Abschied genommen wird,
'u ub Seite Berns. 4. Die Einwendung Frcibnrgs, der Zollerlaß von 3l)l)(1 Lasten Salz
Mo n ^ gerechtem Verhältnisse zu dem von Bern geforderten Zollnachlaß zu Stäfis oder
^grü, Bemerkung erwidert, eines Thcils sei der Zoll zu Stäfis nicht so wohl
^ heiter, wie jener zu Sie. Croix, andern Thcils habe Frciburg schon 1555 auf den Salz-
brükc k" verzichtet. Beide Theile rcferiren. 11. Auch wegen der Souveränität auf der Scnscn-von R ^ einigen, -v. (S. u. Orbe und Tscherlitz). Hv Dem Wunsche FrciburgS, daß
hartes dortige Unterthanen nicht mehr mit Arresten verfahren, sondern Jeder von seiner Gcgcn-
Gerichten seines Wohnortes gesucht werde, sezt Bern denselben Wunsch hinsichtlich der vonIlcindi ^ ^^ewandtcu Arreste gegen Angehörige Beru's an die Seite; daher man sich gegenseitig vcr-zu erhebliche Ursachen keine solchen unfreundlichen Maßnahmen zu treffen, Da Freiburg
auf ^genscheinigung der Märchen auf dem großen Moos Chablaix nicht Hand bieten, sondern
Abschied von 1649 beharren will, erklärt auch Bern bei seinemdcu wollen. (S. u. Murten). «. Da die Conferenz besonders den Zwck hatte,
Littel,, zur Entscheidung der zwischen Bern und Frciburg bestehenden Streitigkeiten auS-
übrsg^ !. Hauptfrage aber, die Wahl des Obmanns betreffend, Bern den Obmann aus denErklär,. und Zugewandten der Eidgenossenschaft gewählt wissen wollte, Frciburg darüber keine
Iuna?„ ^ ^iZeben konnte, doch nächstens schriftlichen Bericht zu geben versprach, wurden die Vcrhand-Aeschlosseu.
^er»--r. Man sehe auch im Abschnitte Herrschaftöangelegcnheiten!
Lkbe ^ ^ogt. iiberh. Art. 4. u. 5.
^"iburgische Vogt, iiberh.
U'b Tscherliy.len.
Art. 422.
Mit Schreiben vom 20. Februar (a. .st.) 1V5.K spricht Bern in Antwort auf ein Schreiben Freiburgs!8ern .. 'ich s°hr empfindlich gegen Freiburg aus, das, von dieser Seite stets alle Schuld der entstandenen Spän-
ast gelegt und dann doch die Vergleichsversuche wieder fruchtlos gemacht, das im Burgrechte bestimmte