Oktober 1653.
203
Albern beschwert, 3) den für besondere Bcrathungen erwählten Ausschüssen in der Regel keine SiznngS-gclder befahlt, 4) die bei Appcllationöurthcilcn auferlegten Bußen nicht zu Händen der Gesandten in die^'uben. sondern zu Händen der Obrigkeiten entrichtet, 5) den Gesandten zu Gunsten der Parteien zu""Muren," oder nach erfolgtem Urthcile aus dem Saale zu treten und bei der obliegenden Partei dasAotenbrod zu holen nicht gestattet, 6) bei Vorlegung der Landvogtcirechnungen die von den LandvögtcnbM'gencn Irregularitäten nicht bloß mit Auferlegung des Sizungsgcldcö, sondern nach Gestalt der^"chen schärfer gebüßt, 7) Micth und Gaben anzunehmen den Gesandteil untersagt werde. Die Ver-edlungen mit den Herren Ambassadorcn soll man, zur Vermeidung der Kosten, abkürzen und unnothige^den unterlassen, v. Der Klage, daß die Entscheide und Urtheilc der Tagsazung von der Kanzlei zu^"ben mit beschwerlichen Taxen belegt werden, ist dadurch zu begegnen, daß in jedem einzelnen Falle die^"ke von den Gesandten bestimmt wird. Als der auf die Abzugsbercchtigung im Thurgan bczüg-Abschiede und Urkunden gedacht wurde, bemerkten einige Gesandtschaften, daß die den Gerichts-^en auf lezter badischcr Tagleistung zugestellten Recesse den gefaßten Beschlüssen nicht gemäß seien,^it von ihren Obrigkeiten nicht anerkannt werden. (S. auch Thurgau.) x. (S. u. Sarganö).Rheinthal.)
^ dachen an gueth, leib, Ehr oder leben gstrafft werden. Sollen auch alle überflüssige Kleider, Hoffarten, sonderlich^dmbdcn Ländern eingebrachte frömbde Gattungen, verbotten sein vndt gestrafft werden, Wie zuglich die großenlmrenhosen, an welche 3t) Ell Zwilchen oder 15 Ell Nörlinger gethan wirdt i auch sollen fürohin verbotten vndtauch ^°^mt sein, dz an solcher statt ein andere, Eidtgnössische, weniger Zeug erfordcrndte form gebrucht werde. Solleins, lalsi oder vorsctzlicher betrug, jmc oder andern zuc vorthel, nit nach gesehen, sonder nach gestaltsame mit
werden. Wirdt befunden vndt geordnet, dz in Civilischen oder gemeine zeitliche oder schuldtsachen betreffendenTau» gegenwürtigkheit der parthyen die Kundtschafft sollen verhört werden. Weil die Kostlichen Hochzytt vndt
H,.^i"cr, Tvdtensuppen vndt verglichen vihl geldt Kosten thuen, sollen solche verbotten vndt alleß derohalb allein in«>uu ^ bescheidenheit zugelassen sein. By den Kindertauffungen soll ein götti oder gotten mehr nit alß ein reichsthaler^ Die überflüssig vndt Kostbarlichc weiberziehrdten sollen auch verbotten sein. Die Wihrt sollen nach den altendingß geben alß in fachen, die in alten Ordnungen vorbehalten seindt, dz ist Kindbetterwein oder Krankhcn-lache leistkhösten. Sollen die Mißbrüch vndt Beschwernußen deß gemeinen Manß, auch die zu crgernuß reichendtc
^^hüetet werden vndt hiemit abgestrickht sein, alß wcinkeüff, liechtstubenten, überflüssige Erthauwcn Malzyten (die^ schuldige Erthauwen jedoch vorbehalten) vndt verglichen. Ist gemeinth, dz alle Eidtgnössische Vnderthancnbeiü ^eibherren sich der leibeigenschafft vnd der frondiensten mit bescheidenlichen vskauff ledigen, eß auch die leibherren^ khöndten. Sollen die fähl, Ehrschätz mit bescheidenheit genommen werden. Sollen die Landvögt gegenaidex ^anen jre Regierungen mit rechter sormb süehren, nit mit bösen ohngebührlichen Worten gegen dem ein oderde» e" .^^bren, die Vnderthancn nach gestalt der fachen mehr mit miltigkeit als strenge in anlegung der bueßen halten,llkhen Rath begerendten Heimbschen oder frömbdcn, wie eß einer oberkhcitlichcn Person gebürth, an die Hand
Heß ö'"gägen sollen die Vnderthancn auch Iren schuldigen Eidt gegen Iren von Gott gesetzten recht Natürlichen Ober-h°llx" ^°^Men vndt denen deme genieß den gebührendten gchorsamb vnd Respect erzeigen, wie dz Gesetz Gotteß gebietet.
widerteuffer an kheinem Ohrt geduldet werden. Soll alzcit obgehalten werden, dz die Wirth, Handwerkhs- vndt»U> ^ den gmeinen Mann nit überthüren, sonder gebührendt bescheidentlich halten thuen. Sollen allenthalben dieÄrck lüth mit allem ernst möglichermaßen zu dem Hußhalten vermahnet vndt gewisen werden. (Beilage zum
^ Ex. des Abschieds.)