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6,1,a (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680
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Ottober <653. 201

Das übrige Verhandelte findet sich im Abschnitte HerrschaftSangclegcnheiten!

^ kllUitb. Vogt, iiberh, » Art. 77. Polizeiliches. ll. Art. 168. Stellung der Geistlichen zc.

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I». Art. 185. Zoll. Art. 241. Klöster.

«>. 38. Justizsachcn.

' dem Lucerner Exemplar 5.

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Conferenz der in den deutschen Vogteien regierenden Orte.Zuq. 2«. bis 2^t. «ctober.

TtaatSairdiv Züri«I>. Allg. Absch. Bd. lSZ, kol. 20l>.

^ sandte: Zürich. Jol). Heinrich Waser, Bürgermeister; Solomon Hirzel, Statthalter. Bern.

"^ph von Willading, Sckclmcistcr; Joh. Jakob Bücher, beide des Raths. Lncern. Heinrich^ ^stcin, alt-Schultheiß; Laurenz Mchcr, Statthalter. Ur i. Joh. Anton Arnold, Landammann.

^^in Bclmont, Landammailn; Michael Schorns, Statthalter. Untcrwalden. JohannH - Landammann von Obwaldcit; Jakob Christen, Landammailn von Nidwaldcn. Zug. Peter^ Ammann; Beat Zurlanbcil, Georg Sidlcr und Wilhelm Heinrich, alt-Ammänncr; Karl Brandcn-

Statthalter; Rudolph Kreuel, des Raths. Glaruö. Jakob Marti, Landammaun.^ Als Zwck der Zilsammenknnft wurde bei Eröffnung der Verhandlung bezeichnet: Die ErörterungUntcrthaucu erhobenen Beschwerden, die Abschaffung großer und unnöthigcr Kosten und diebessern Verwaltung der gemeinen, sowohl deutschen als welschen Vogtcien, und sodann^ Landschreibcr Ccbcrg zusammengetragenen Beschwerden der Grafschaft Baden zu vcr-

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Bern zeigt an, daß die dortigen Uutcrthancn zur Ruhe zurükgekchrt seien, nur noch imAargau einiger Widerstand sich bemerkbar mache, indessen an Alle, die etwas zu klagen haben,5>bk . " welschen Gebiete, eine öffentliche Aufforderung ergangen sei, ihre Beschwerden bei der^ ^"äugcben. Lucern fügt bei, daß im Entlibuch noch bedrohliche Reden sich vernehmen lassen.' ^^teir wird auf den Fall wieder ausbrechender Unruhen bundcsgcmäße Hülfe zugesichert, v. InIi,,, . die Klagen und Beschwerden der Grafschaft Baden und der Landvogtei der Freiämtcr wurdeMischen denjenigen, welche die hohen Obrigkeiten, denjenigen, welche die Amtleute, und den-Drittmanns Rechte betreffen; die lcztern, nämlich Zinsen, Lehen, Gcrichtöhcrrcn u. s.w.^ jcwcilcn zur Untersuchung und Bcurtheilung, mit Vorbehalt des Appcllations-

^ejs/ Amtleuten zugewiesen werden; die crstern dagegen werden besonders erörtert und auf solchebej ^ lede Vogtei die erforderliche Reform angeordnet. (Man sehe diese Landvogtci-Rcformen unteniks^^..^ttffcudcn Vogtcien.) «I. (S. u. deutsche gem. Vogt, überh.) v. Entgegen dem Mchrhcits-^ bon allem weggezogenen Gute, sowohl vom Hcirathsgut als vom Erbgut, Abzug entrichtetdem, welches aus der Eidgenossenschaft geht <0, von dem, welches in ein zuge-khj. geht 6, von dem, welches in die regierenden Orte oder in das Gebiet ihrer UuterthancnProccnt Abzug bezahlt werden und nur da Abzugöfreiheit stattfinden solle, wo obrigkeitliche Ver-

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