August 1653. 135
geneigt sei, auf Grund der im Januar gemachten Eröffnungen über die BundeSerneucrung, sowie^ die wegen der Zölle zu Lyon und im Elsaß erhobenen Beschwerden zn tractiren. Ueberdieß macht^ doni 20. Juni datirteö Schreiben deö Königs, als Antwort auf die Zuschrift der Stände vom 8.tuar und die auf dieselbe bezügliche spätere Erinnerung, darauf aufmerksam, daß gerade weil dieder Stände gegenüber andern Fürsten intcressirt sei die Ansicht, daß nach Ablauf deö Bündnissesös
i
'gcnde Geldleistungen zu, doch nicht, wie sie wünschten, einen Borschuß auf Abrechnung, sondern,
^ k>dgenössischxu Truppen nicht länger im Dienste des Königs bleiben dürfen, bekämpft werden müsse;
Köujg erklärt sich daher bereitwillig, den erhobenen Beschwerden abzuhelfen, sichert den Ständen bc-wedjs
der
für sie vortheilhafter und ehrenvoller sei, die bei Eingehung deö Vertrags erfolgenden Baarzahlungen,t>k!w ^gestelltem Frieden mit Spanien die Vergütung der 1636 den licenzirtcn Hauptlcutcn schuldig^ ^ ^ Gesandtschaft, obwohl ohne eigentliche Vollmacht, verheißenen Rükstände; der^ Muntert schließlich, im Sinne des mit Heinrich IV. geschlossenen Vertrages wieder in das Bünd-j Anzutreten und neben dem Beistände, zu welchem es die Krone im Falle der Roth verpflichte, einesie R Satisfaction zu gewärtigen. Den Ausschüssen wurde von dem Ambassador in Bezug auf
Lehren der eidgenössischen Kaufleute, sie bei ihren Privilegien zu handhaben, gemäß königl. Vcr-^'beißen: 1) Daß gemäß Urthcil vom 25. November 1635 die eidgenössischen Kaufleutc in^ natürliche und geborene Franzosen gehalten werden sollen und die Kanzleien bei StrafeTranken ihnen nicht mehr Taxen abnehmen dürfen als französischen Nntcrthanen; 2) daß gc-ch ^ gemachten Ordnuilg die in Frankreich handelnden Kaufleutc Gold und Silber
iiin ^ Maaren in die Eidgenossenschaft versenden mögen, jedoch mit Vorbehalt vorangegangeneräw ^^ung der Summen bei dem General-Lieutenant zu Lyon und Einholung eines gegen die Zoll-sits^ Passeportö, nach Urthcil vom 29, November 1635 z 3) daß den Erben der in Frankreich
sir ^ eidgenössischen Kaufleute die Hinterlassenschaft derselben ohne Abzug verabfolgt werde, unter^^hstichlung, vor Vcrfluß von zwei Jahren die unbeweglichen Güter wieder in die Hände von Bc-^ Frankreichs übergehen zu lassen; 4) daß die in Frankreich Handel treibenden, aber nicht häuö-^gelassenen eidgenössischen Kaufleute zu keinen Kontributionen, Stenern, Schazungen oder wieüe nennt sndsmtnuee, erüv, tnillon, emxrunls , ote., auch zu keinen Nachtdiensten und Einguar-angehalten und den in Lyon häuslich niedergelassenen eidgenössischen Kauflcutcn die ihnenz» Zugestandenen Begünstigungen nicht vorenthalten werden sollen; 5) daß ans dem Zollbürcaudie Maaren, welche in der Eidgenossenschaft verfertigt und nach Frankreich geführt werden,^'tin ^ welche aus Frankreich nach der Eidgenossenschaft gehen, zollfrei seien jwobei jedoch un-
si-.. » dw seither bezogenen Douanegebühren zurük zn bezahlen scicnj; 6) daß in Gcmäßheit'
Gullens am 27. Oktober 1636 gefällten Urtheilc, des Bündnisses von 1516, einer Procedur vonls, Bestätigung vom Mai 1622 die eidgenössischen Kaufleutc von der Douane zu Lyon, von
iij s^^hfung der rvnpprötintion und der sechs Pfenninge für einen Franken, sowie von dem acguitkeinen Zöllen weder für auszuführende noch für einzuführende Maaren belästigt werden^ s auch für Banmwollcnleinwand und Florct und -überhaupt von Maaren gelte, die in der^ ^ aus fremden Stoffen gefertigt würden; 7) daß die Kaufmannöwaarcn eidgenössischer Kaufleutc^rautchnw entledigt seien, die zu Lyon wegen der 1,347,338 Franken, welche die Stadt dem Könige