April 1653. 165
^ühtt und dadurch die Möglichkeit gegenseitigen Verkehrs wieder hergestellt, und wenn die Münzen zu") seien, durch die Obrigkeit, von welcher die Münze ausgegeben worden sei, nach der Probe das"'Pclhaste vergütet werden, indem die Verbündeten sonst entschlossen seien, unter einander die Münzenbisherig,,, Wcrthe zu nehmen und die Obrigkeit, sofern sie die Münzen in solcher Weise nicht an-llnen wolle, mit Waaren zu bezahlen; alles dicß unter der wiederholten Versicherung, daß, wennr großen Noth abgeholfen werde, sie ihrer Obrigkeiten treue, gehorsame Untcrthancn sein und bleibeneu. 4) de,,, Entlibuch langt ein Schreiben ein vom 5. Mai im Namen dcö Landpannerherrn,u»d Landfähnrichs, vierzig Gcschwornen und der ganzen Landgemeinde: Daß NiklauS Theiler
de» Pvrtmann, wohnhaft im Lande Entlibuch, abgeordnet seien, ohne vollmächtige Gewalt, aber mitschriftlichen und mündlichen Berichte, daß das Land Entlibuch nur die Nükgabe der zwei dem Lande. genen Briefe verlange, um dem Inhalte derselben gemäß alle Pflichten, mit denen es an die Stadtwen sei, zu erfüllen, einstweilen aber sich an das ihm gebliebene Vnlunus dcö einen der genannten
v»d ^ , Manien Hand geschworen, wellen haben vnd Erhalten vnd die vngrcchtigkcit helfen ein Anderen Abthun, SchutzÜäbcn " uiit lyb, haab, gnott vnd bluott, also daß, waß den Herren vnd s Oberkeiten gehört, sol ihnen blibcn vnd
JarenSchirmen
was; vnß burcn vnd Vnderthonen gehörte, sol auch vnß bliben vnd zuogestelt werden, diß zu Allerbind ^ vnbcgriflich s vnd vnschedlich. Zun« 2. wellcnt mir helfen ein Anderen alle vnguotte Neuwc vfsätz
"won, vnd sol aber Jedeß Orths vnderthonen ihr Grcchtigkeiten von ihr Oberkeiten sclbs s vorderen, wan sygegen ihr Oberkeit möchten bekommen, sollen sy doch nit vsziechen ohne wüßen vnd willen der Anderenio baß man Vor köne sehen, wedere Parth Recht s oder Vnrecht habe; Hand vnser Pontsgnossen dan Recht,
^°ltca? ^ Ihnen darzu helfen, Hand sy aber vnrecht, so wellen mir sye Abweisen. Zum 3. wan die Oberkheitenderen I »der heimsche Völker vnß vnderthonen vf den halß richten oder Leggen, so wellen mir dieselben ein An-
TrM'I " 6"° Nut wysen vnd dasselbig gar nit gedulden, sonder so es von Nöthen wäre s Wellen wir ein Anderengelosn ^ Mannlich beyspringen. Zum 4. Wan auch ein old ander Person in Stetten oder Landen durch disen vs-d>Md ^""bels willen von einer Herrschafft s oder anderen Lüthen yhnzogen oder an lyb vnd guott oder Leben geschedigetZga alle Orther vnser Pontsgnoflen denselben helfen mit lyb, haab, guott vnd bluott erledigen vnd erlösen, s
Veder selber Antreffen wurde. Zum 5. So solle diser vnser geschworne Pont zu allen 1v Jarcn vmb^erkeh" ^rnüwcret werden von den Pontßgnossen, vnd so dan ein j old Ander Orth Ein beschwcrd hctte, von ihrNeun," anderß, so will man alle Zeit demselben Zum Rechten verhulfen sein, domit also vnseren Nochkümligen keinbngebür- s liche bschwerden mehr vfgeladen könne werden. Zum 6. Es sol keiner vnder vnß so vermessendachen ^ wider disen Pontschwur Reden solle oder Rath vnd Thatt geben > wolte, wider dauon zcstohn vnd Znüthenh»em ""'lcher aber diß übersehen wurde, solle ein solcher für ein Meineyden vnd thrüwlosen Man gehalten vnd noch^glichx^"^ ^ Abgcstrofst werden. Zum 7. Eß sol auch keines Orths Pontsgnoss mit ihrer Oberkeit diser Handel völligzu beschließen, biß die anderen vnser Pontßgnossen auch an > allen Orthen den bschluß könen machen, Also daß
" 'heilen vnd glich mit ein Anderen der bschluß vnd friden solle gemacht werden. >das ^^hw die Orth vnd Vogteyen so in discm Pontschwur Briefs begriffen vnd geschworen handt. Aller Erstlichcn
Httrick ^"tlibuch sambt den übrigen !) Emptercn, welche zu Wolhusen s zusamen Hand geschworen; Volgct die vß der
"st Bern, Erstlich die Vogtey Trachselwald -f Signauw, . . . . vnd Landtschasst
^!Ien n vnd Brientz, Frutigen, das Lant- s gricht Sterncnberg, Zolikoffcn, Konclfingcn, das Landtgricht Seff-
sch^'.^fsschafft Nidauw, Graffschafst Büren, die Vogtey Frauwbrunnen, Vogtey Urberg, Vogtey Lantzhuott, Grasf-
^»qten v dßgenommcn die Statt, Vogtey Wangen, Vogtey Arwangcn, Vogtey Pib, Statt vnd Ambt vnd
Ärburg, Statt vnd Graffschafst Lentzburg, Vogtey Schcnkenburg. jder Herrschafft Solothurn die Grasschafft Göstgen, Statt vnd Ambt Ölten, Vogtey Bechburg, Vogtey falkenstein,