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6,1,a (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680
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Juli 1651.

kannt seien, so dürfte gktt sein, nach Bern, auch zu Händen der übrigen Schiedortc, eine Gesandtschaft z»schiken, um selbe über die Gestaltsamc der Sache aufzuklären und sie um Schuz im guten Recht odernötigenfalls um Theilung der streitigen Vogteien zu bitten. Vorher aber müßten die obersten Gemalte»in den einzelnen Orten versammelt werden, bei denen der Entschluß in solchen Sachen steht,' wcßwcgc»deren Versammlung dem Gutfindcn der Obern anhcimgcstellt wird. Die Gesandtschaft, wenn sie beliebt,solle am ä. August in Luecrn zusammentreten, den 5. die Resolution der großen Gewalten eröffnen, damitsie dann gleich nachher die Reise antreten könne. (Extract-Abschied als Beilage zum Nidwaldner Exemplar).^(Abschied der Schiedortc.) Da die Bemühungen der Schiedortc auf der Tagsazung vom 16. Aprillezthin, die beiden streitenden Parteien zu vergleichen, ohne Erfolg gewesen waren, so wurde damals dieSache auf gegenwärtigen Tag gestellt, mit dem Ersuchen an die Parteien, ihre Gesandten mit vollkom-menem Befehl zu versehen. Als nunmehr die Schiedortc abgcsöndert mit den beiden Parteien in Vcr-Handlung traten, gaben diese im Wesentlichen die gleiche Gesinnung zu erkennen, wie früher; Zürich niüreformirt Glaruö waren nämlich stetsfort geneigt, die Sache gütlich oder rechtlich austragen zu lasse»,während die katholischen Orte erklärten, in einen Compromiß nicht eintreten zu können, soweit es dieAngelegenheit wegen Utwhl und Lustorf betreffe, hingegen bereit seien zu Beilegung der wcitern Streitig-keiten mit Zürich und evangelisch Glarus zu verhandeln; indessen geben die katholischen Orte die Zusage,daß die Sache vor ihre höchsten Gewalten gebracht werden solle, denen sie noch nie vorgelegt worden sc»Die unparteiischen Orte müssen sich also darauf beschränken, die Angelegenheit abermals auf einen künf-tigen Tag, der am 3. September abgehalten werden soll, zu stellen; unterdessen wird wiederum an düstreitenden Orte geschrieben mit der Bitte, des lieben Friedens wegen bis dahin keine Neuerungen i»Sachen vorzunehmen und dergleichen auch den Landvögten zu untersagen, an die dieser Befehl übrigensauch direct von den Schiedorten aus gerichtet wird. Iii». Da die Baslcr Gesandtschaft vorbringt, wieihr der Herr von Gramont, Gubcrnator zu Laufcnbnrg, bei ihrer Durchreise wegen des vielen Gesindels,das die dortige Gegend aus der Eidgenossenschaft her belästige, geklagt habe, wird eine allgemeine Land-jägi auf den 17. August angcsezt und dem Herrn von Gramont sowie allen Landvögtcn in den deutsche»Vogteien davon Kcnntniß gegeben, damit solche Jägi allenthalben am gleichen Tage verrichtet werde«(AbschicdS-Eztract als Beilage zum Abschied im Nidwaldncr Archiv.) Ii. Dem Gubcrnator von Neue»bürg wird ab Seite Berns, Frciburgs und Solothurns ihr Vorhaben mitgethcilt, auf einer Confcrc»!wegen einer Münzordnung zu verhandeln, wozu er wegen der Nachbarschaft Neuenbürgs auch cingcladc»wird. Eine Verbesserung im Münzwescn, das durch den deutschen Krieg in große Unordnung gewachst»sei, sei nunmehr, nach hergestelltem Frieden, sehr dringend.

«e, »t, I»I» aus dem Nidwaldncr-, «n. aus dein Schasshauser- und II aus dem Berner Exemplar.

Man sehe auch im Abschnitte Herrschafts- u. Schirmortsangelegenheiten:

Thurgau.

«.

Art. 611.

Stifte und Klöster.

». Art.. 193. Justizsachcn.

Nheinthal.

Art. 212.

Schiizenwesen.

Art. 224. Kirchliches und Glaubcnösachcn.

Sargaus.

V.

Art. 123.

Leibeigenschaft und Fall.

I»I». Art. 220. Stifte und Klöster.

Baden.

»i

Art. 159.

Abzug.

». Art. 42. Obrigkeitliche Einkünfte.

„ 240.

Schiizenwesen.

»». „ 378. Gotteshäuser.

Freiämter.

It

Art. 118.

Abzug.

i»,u.i>. Art. 100 u. 101. Polizeiliches.

I

60.

Rechts- und Gcrichtösachcn.

« „ 132. Märchen.

Stift St. Gallen.

«.

Art. 2.