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6,1,a (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680
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April 1651. 55

dein Dringe Mißhelligkcitcn entstanden sind, einerseits zwischen dem Nnntius und den Jesuiten und"> Zisterzienser-Orden anderseits, auch unter den Rathsmitglicdcrn der Stadt Lucern selbst, woraus nurZersplitterung für die Religion erwachsen kann, so erachten die katholischen Orte cS in ihrer' st, hiergegen Schritte zu thuu, obwohl sie nicht gesonnen sind, in die Rcchtsame Luccrns cinzugrciscn," ^ dessen Botmäßigkeit die beiden Klöster stehen. ES wird deßwcgcn die Sache in den Abschied ge-kommen, ^amit auf nächste Jahrrcchnung iustruirt werde wegen einer Dcputatschaft nach Rom, um dem^ Vater die Lage der katholischen Eidgenossenschaft vorzustellen und ihn zu bitten, dem Legaten Neue-rungen zu untersagen. Und da die Schriften, so die Jesuiten gegen die Klöster und den Cistcrzicnscr-lden gerichtet, sowie des Abts von Adelbcrg „Spargicren" gegen die Jesuiten, als böses Excmpel von"achthciligcu Folgen sind, so werden der Prälat von St. Gallen und Luccrn um Eiuschrcitcn ersucht,^"or, >»dem er den im Thurgau gegenwärtig aufhältlichcn Abt von Adelbcrg, dieses, indem cS die Jc-"> cn von dergleichen abmahne. — Diese Bcrathschlagungcu werden Lucern sowohl schriftlich als mündlich,Nuntius durch eine Zuschrift zur Kcnntniß gebracht. — « (Abschied der Schicdortc.) Die Schied-gaben sich abermals Mühe, die beiden streitenden Parteien wegen der Utwhlcr und Lustorfcr Ange-go»hcit gütlich zu vergleichen, allein ohne den gewünschten Erfolg. Zürich und rcformirt Glarus waren^war bereit, die Sache gütlich oder rechtlich beizulegen, und verwahrten sich gegen mögliche böse Folgen,aus der Angelegenheit, wenn sie nicht freundlich ausgeglichen würde, leicht erwachsen könnten; allein'" Gegenpartei, die V katholischen Orte und katholisch GlaruS, beharrte darauf, im Rechte zu sein, laut"den, Landfrieden und Verträgen, weswegen sie die Sache weder zu gütlichem noch zu rechtlichem"'Promiß sezcu lassen wollen; übrigens haben sie, sagen die katholischen Orte, auch Grund wegen Bc-"'"'ssen zu klagen, die ihnen von der Gegenpartei und deren RcligionSverwandten widerfahren; dabei^ " auf das Verfahren Zürich'ö gegen das Kloster Rheinau hingewiesen. Da also die Angelegenheitssl wiederholter Bemühungen der Erledigung nicht hatte näher gcrükt werden können, so bleibt sie aber-mals auf nächste Jahrrcchnnngs-Tagsazung gestellt; inzwischen wird von den Schilderten den Parteien^'geschrieben und ebenso den Landvögtcn im Thurgau und Rhcinthal, von Neuerungen und Thätlich-k" abzulassen bis zu AuStrag der Sache. Dabei wird in den Abschied gesczt, daß die Gesandten der)'edorte, sofern eö 5cn Oberen gefällt, ans nächste Tagsazung bevollmächtigt sein sollen, zu dem einen' andern Mittel zu schreiten, um die Sache zu erledigen. 5t. Bern, Freiburg und Solothuru bc-"eren sich „lit Schreiben vom April beim Herzog von Longucvillc und dessen Gubcrnator zu"""bürg, Herrn von Mollondin, wegen des allzu hohen Zolls beim Schlosse Joux, wo der dortige Com-'baut von jedem Fäßchcn Salz zehn Bozen beziehe und überdies je das hundertste Fäßchcn zu seinen>'dcu nehme. S>c bitten, diese durch Bernhard von Weimar bei Oecnpation der Festung Joux ein-!. "brte Neuerung, die seitdem fortbestanden habe, aufzuheben und den Zoll auf das frühere Maß zudenn dieser Zoll sei dem Erbburgrccht uud einer guten Nachbarschaft schnurstrakS entgegen.^ au» dein Nidwalduer-, au» dem Schafshauscr-, I I au» dem Bcrucr (»xeniplar»^ Aiau sehc auch im Abschnitte HerrschaftSaugelcgcnheileii:

m.. Art. 284. Perkauf von (Ucricht»hcrrschastcn.

""b<tl. ,, Art, 483. (Niterverkauf, ewiger Vcrspruch. « Art. Itlü. Au>tändc m. d. Abt v. ist, <»alUu.

I»I». Art. 219. Stifte und Klöster.