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6,1,a (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680
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April 1651.

zu München, an den kaiserlichen Gesandten vr. Volmar, den Kurfürsten von Mainz, die Stadt Schlett-stadt und an den König von Frankreich zu entwerfen. Nachdem diese Entwürfe die Ratification erhaltenhatten, wurde (24. April) weiter beschlossen: 1) Diese Angelegenheit ferner als eine gcmeineidgcnössischezu behandeln und Basel erforderlichen Falls mit Gut und Blut in seinem Rechte zn untcrstüzen; 2) denLandammann S. P, Zwcycr zu ersuchen, daß er für Wcglassung des Titels „getreue" sich ferner bcthätige;3) dem Kaiser folgenden Titel mit beigefügter Unterschrift zu geben: „dem Al lerdurch leuchtigstcn,Großmechtig sten', Unüberwindlichsten Fürsten vnd Herrn, Herrn Ferdinande dem drittendieß namens, Römischen Kaisern, zu allen Zeiten Mehrcrn des Reichs in Germanien, zue Hungarn, Bö-heimb, Dalmatien, Croatien und Slavonicn rc. König, Erzherzogen zue Oesterreich, Herzogen zue Bur-gund!, Sthr, Kernten, Crain vund Würtenberg :c., Grafen zue Habspurg und Tyrol, Unserm Aller-gnedigsten Herrn," Unterschrift: „A llerdemütigste." K. Dem Wunsche Basels, daß, da in>Copialbuch der eidgenössischen Kanzlei zu Baden in der Abschrift des basel'schen Bundesbricfcs einigeLinien ausgelassen worden seien, die dem mitgebrachten Originale entsprechende Ergänzung daselbst nach-getragen werden möchte, ist zu willfahren. I». Der französische Ambassador zeigt unter'm 17. April vo»Solothurn aus an, daß er von General von Schömberg, Befehlshaber der Schweizcrtruppcn, benach-richtigt worden sei, -es werde nächstens einer der Obersten oder Hauptlcute mit befriedigenden Aufschlüsse»über die den Schweizcrtruppcn gewährte Satiöfaction anlangen; auch werde er bis dahin.in den Standgesezt sein, über die in Bezug auf die Bundcserneuerung gefaßten Entschlüsse des Königs nähere Mit-theilungen zu machen; die Abänderungen im königlichen Rathc hätten die Sache verzögert; die Ständemöchten daher ihre Berathungen über den Gegenstand noch einige Zeit aufschieben. Dessen ungeachtetwurde, jedoch ohne Zustimmung von katholisch Glarus, beschlossen, die Angelegenheit zur Hand zu nehme»und zwar nach Inhalt des im November 1656 gefaßten Abschiedes, sofern die gemachten Zusagen unddie eingegangenen bundesgemäßen Verpflichtungen nicht erfüllt würden, die Truppen zurükzuzichcn, z»solchem Zweke auch dem Könige, dem Herzoge von Orleans, dem General von Schömberg, den schwei-zerischen Obersten und Hauptlcuten schriftlich Kcnntniß davon zu geben und an die leztern ein Abberuftungspatcnt beizufügen mit dem Befehl, am 17. Mai den Dienst des Königs zu verlassen oder Straftan Ehre, Leib und Gut zu gewärtigen, l. Mit Schreiben vom 26. April bittet der französische Gesandtesodann nochmals, es möchten doch die Stände mit Rüksicht auf die bei Hofe eingetretenen, für ihre Angelcgenhcit günstigeil Veränderungen Geduld tragen; hingegen meldet ein Schreiben der Obersten undHauptleute, wie man ihnen habe zumuthcn wollen, auf die Rcstanzen von 1656 ganz zu verzichten, undfür 1651 mit einer Million statt 2,866,666 sich zu begnügen u. s. w. Eö bleibt indeß bei dem bereitsgefaßten Beschlüsse. Solothurn erhält den Austrag, den Ambassador auf angemessene Weise davon i»Kcnntniß zu sczen; die Sendschreiben an den König u. s. w. werden, damit der Ambassador sie nichtetwa unter dem Vorwande ungehöriger Titulatur zurükhalte, durch einen bcsondern Courier nach Parisgesandt. Auch Wallis und die III Bünde erhalten von dem Geschehenen Anzeige, Hinsichtlich dclTitulatur wurde auf deu Bericht, daß im November 1656 das an den König gerichtete Schreiben vo>»französischen Gesandten zurükgeschikt worden sei, weil statt der Unterschrift „dienstwilligste" gesezt werde»müsse „demüthigste", die Kanzlei aber nach Anweisung Zürichs bei dem herkömmlichen crstcrn Am"druke geblieben sei, gefunden, eö möge bei der Bundcserneucrung darüber verhandelt werden, einstwcile»