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6,1,a (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680
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Januar 1651.

dort aus den Evangelischen gemacht werde, als seien sie die Ursächcr der eingetretenen Spannungen, An-laß gegeben haben, vor dem Zusammentritte der XIII Orte diese besondere Bcrathung zu veranstalten!wenn daher die andern evangelischen Stände bei den gemeinen Herrschaften auch nicht unmittelbar be-thciligt seien, so dürfe erwartet werden, daß sie doch bereitwillig wären, Rath zu erthcilen u. s. w. >»«(S. u. Rheinthal), r. Hinsichtlich des Cluser Geschäfts und des dabei erlittenenAffronts" findet Bern,man müsse sehr vorsichtig zu Werke gehen und nähern Bericht abwarten, was über die durchpassirte»Kriegsvölkcr geklagt werde. Man ist damit einverstanden. «I. Bern und Zürich verständigen sich überdie Bedingungen des Hcimzugö ihres aus vcnctianischcn Diensten entlassenen Kricgsvolkes. v. Zürichwird von Schaffhauscn um Beistand angegangen wegen Ucbcrforderung des Einzugs von einem ihrerSpend auffallswcise zugefallenen Hof und wegen des Zolls zu Stein und zu Dießenhofen.

Man sehe auch im Abschnitte Herrschaftöangelegenhciten -Rheinthal I». Art. 223. Kirchliches und Glaubenssachen.

Conferenz der III Orte Uri, Schwyz und Nidwalden.

Brunnen. 1L11, 18. Januar.

LandcSarchiv Schwyz.

Gesandte: Uri. Jost Püntincr, Statthalter; Kaspar Roman Troger, alt-Landammann. Schwyz-Wolf Dietrich Rcding, Landammann; Georg Aufdcrmaucr, alt-Landammann; Gilg Bctschart, Landes-fähnrich und Statthalter; Joh. Kaspar Ccberg, alt-Statthaltcr. Nidwalden (weggeblieben).

Das von dem Landvogtc zu Bollenz eingckommene Schreiben betreffend den gegen G. PietrsJudice einzuleitenden Proccß veranlasste Schwyz zur Veranstaltung der Conferenz. Nidwalden hatte seineAnsicht bereits Uri milgctheilt, erschien daher nicht. (S. n. Bellenz rc.). I»» Uri gibt Auskunft über diewegen der Wcinfuhrcn aufgestellte Ordnung. Schwyz eollaudirt zwar dieselbe, findet aber doch de»Gürtel umb etwas zuo enge vnd schwerlich iugezogcn," wenn die Säumer allen Wein, den sie ausItalien bringen, einen halben Tag lang ehe sie ihn weiter führen in Attdorf feil halten und falls derKäufer sich mit ihnen nicht einigen kann, um den SchazungSprciS ablassen sollen, sofern nämlich derWein nicht jemanden aus den übrigen Orten, auf desseneigne Gefahr vnd Gewart gcfertiget" wäreund zugehörtc. Hierauf wird gefunden, eine Bescheinigung sollte zugelassen werden, daß der Wein aufdes Bestellers Gefahr und Gewart bis Altdorf und bis in seinen Wohnort, oder auf des Säumers Ge-fahr und Gcwart bis Altdorf, von Altdorf aber auf des Bestellers Gefahr gefertigt werde. t. (S. u.Bellcnz:c.).

Man sehe auch im Abschnitte HerrschaftSangelegcnheiten:

Bellenz zc. «. u. e. Art. 98 u. 99.