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6,1,a (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680
Entstehung
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September 1650. 39

Da zwischen dein Fürstabt Pius von St. Gallen und der Stadt St. Gallen ein Span entstandenumr, den stc beide zu gebührender rechtlicher Erörterung den Gesandten der Schirmorte durch eiucn be-siegelten Aulaßbricf übertrüge», haben diese, nach Verhörung der Parteien und Vorlegung der bezüglichenDocumentc, als der Versuch zu gütlicher Vereinbarung nicht verfänglich gewesen, als Schiedrichter ge-rochen: 1) Wenn Blutsverwandte in der Stadt St Gallen unter sich Testamente machen, in welchenüber Lehen verfügt wird, die in des Stifts Landschaft liegen, so ist für solche Lehen die Confirmation in^ fürstlichen Kanzlei nachzusuchen und von dieser auch unter dem Siegel der Verschwiegenheit zu er-teilen. 2) Der fürstlichen Obrigkeit steht das Recht zu, zu verbiete», daß Güter ihrer Landschaft außerdas Land verkauft werden; es steht aber auch in ihrem Belieben, etwa zu Gunsten des einen oder andernlBürgers der Stadt St. Gallen) davon zu dispcnsircn. 3) Wenn bei Gutsverkaufen aus der Land-schaft der Zug angesprochen und daher eine Schäzung vorgenommen, von den Schäzcrn aber besondersdulsichtlich der Gebäude nicht nach Billigkeit verfahren wird, so mag der Verkäufer die Güter wieder ansiü) ziehen. 4) Die Bürger von St. Gallen als Lehenträgcr des Gotteshauses sind nur zu dem imJahre 1566 bestimmten Lchcncid verpflichtet. 5) Hinsichtlich der Reißkosten und Kricgsanlagcn bleibtes bei den Verträgen von 1180 und 15-19. 6) Aus dem im StiftSgcbictc befindlichen und dahinvcr-wüchcltcn" (geflüchteten) Gut rechtsflüchtiger Bürger und Falliten sind zuerst die Forderungen der Gotteö-bausleute zu bezahlen; das klebrige ist dahin zn liefern, von wo es hergebracht worden. Hinsichtlich derRechtsflüchtigen selbst gilt der Vertrag von 1519. 7) Daß Abt Bernhard Stok und Galgen an denWan verlegte und in St. Fidcn, wo Malesiz gehalten wird, allerlei Handwcrkshäuscr (wahrscheinlich zueinem Marktflcken) gebaut werden, steht weder mit den fürstlichen Privilegien noch mit dem Vertrage von1190 jm Widerspruche. 8) In Betreff der Niederlassung von Handwerkern zunächst bei der Stadtu> 5 w. mögen Stift und Stadt in Freundlichkeit sich vertragen. 9) Hinsichtlich des Warenverkaufsun Klosterhof enthält der Vertrag von 1566 genügende Erläuterung. 10) Betreffend Hinderung desfreien Wandels und Mährens durch das StiftSgcbict in die Stadt St. Gallen an gebotenen Feiertagenbleibt es bei dem Vertrag von 1566, in der Hoffnung jedoch, daß der Fürst Leinwandtüchcr, Lebensmittelund andere nothwcndige Sachen in die Stadt tragen zu lassen sich nicht ungencigt erzeigen werde.11) Ucbcr das Tragen von Kreuz und Fahnen vom Zwinger her durch die Stadt bleibt es bei demBertrag von 1519. 12) Betreffend die Steigerung des Rorschachcr Zolles wird der Fürst, wenn Lindauund Constanz ihre Zölle wieder herabsezcn, sich denselben eonsormiren. Wegen des Zolls und Gred-hauses zu Stcinach bleibt es bei dem Revers von 1190. Zoll und Fährgeld bei Blatten richtet sich nachbcr alten Ordnung. 13) Ucbcr das Abfuhrrccht vom Markt zu Rorschach mögen die Parteien sichgütlich verständigen. 11) Jm Ucbrigcn soll es bei der Parteien gegenseitigen Rechten und Gerecht-sauren wie bisher verbleiben.