Juli 1649.
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Muhcim, deö Raths. Schwhz. Sebastian Abhbcrg, Landammann; Michael Schorns, alt-Statthalter,Sekclmeister. Unterwald en. Bartholom« Odermatt, alt-Landammann; Daniel Kaiser, Sekelmcistcr.Zug. Beat Zurlauben und Wilhelm Heinrich, beide alt-Ammann. Glarus. Balthasar Müller,Landammann; Jakob Marti, Statthalter und Panncrhcrr. Basel. Johann Rudolph Wcttstcin, Bürger-meister; Leonhard Wcnz, deö Raths. Frciburg. Rudolph Weck, Schultheiß; Simon Petcrmann Mchcr,des Raths. Solothurn. Ulrich Suri, Sekclmcister; Johann Jakob vom Staal, des Raths. Schaff-hausen. Johann Jakob Zicgler und Matthäus Schalk, beide Bürgermeister. Appenzell. JakobWiser, Landammann und Panncrhcrr von Jnncr-Rhoden» Johann Tanncr, Landammann und Panncr-hcrr von Außcr-Rhoden.
«» Die Verhandlungen werden mit dem eidgenössischen Gruß eröffnet. ?». Hinsichtlich des Geld-laufs und Geldtarifs, sowie hinsichtlich der Wirthc, Mczgcr, Handwerker, Liedlöhnc und Handelsleutesoll es bei dem lcztjährigcn Abschiede sein Verbleiben haben, e. Gegen das dem gemeinen Manne be-schwerliche Gesindel, das nach erfolgendem Frieden in noch größerer Menge in die Eidgenossenschaft ein-dringen dürfte, soll man allenthalben Profosen aufstellen oder monatlich eine Landjagd veranstalten; be-züglich der „Sattlerstörer" aber soll man nach Gestalt der Sachen in den Städten und Flcken Ordnungtreffen. ,1. (S. u. Lauis). «. Die Bevollmächtigten der Frcigrafschaft Burgund, Claude Grivcll, Ritter,Herr zu Perignh, und Anton Michoutci, des Königs von Spanien Räthe im Parlament von Burgund,und Julian Richard, Schreiber des Parlaments, legen ihre zu Düte am 19. Juni 1649 ausgestellte Be-glaubigung vor und übergeben das Erbeinungsgcld mit dein Ansuchen, die Neutralität der Frcigrafschaftgegen die von einer andern Macht ihr drohenden Gefahren um so mehr in Schuz zu nehmen, da dieBewohner der Frcigrafschaft ein aus Deutschland herstammendes Volk seien, das sich mit dem „Humor"der alten Eidgenossenschaft besser vertrage, als das bei einer andern Macht der Fall sei, diese vielmehrdurch ihre Ucbcrgriffe die Eidgenossenschaft zur Befestigung der Glänzen und zur Unterhaltung einer fürdie eidgenössischen Unterthancn lästigen Gränzwachc veranlassen und auch den Handel und Verkehr, wieseit der statt gehabten Bcsczung der lcztcn Jahre, zu belästigen fortfahren möchte; daher liege es denn>m Vortheilc beider Theile, daß der Traetat der Neutralität vermittelst einer billigen Auslegung der abSeite der Häuser Oesterreich und Burgund mit den Ständen abgeschlossenen Erbcinung, im Sinne einesun Jahre 1523 an die Gubernatorcn der Grafschaft und eines im Jahr 1551 an den König von Frank-reich gerichteten Schreibens, sowie eines im Jahr 1594 gefaßten Beschlusses der Tagsazung, erläutert, dem-selben auch die Bestimmung beigefügt werde, daß, im Falle die Grafschaft angegriffen würde, die Eid-genossenschaft schuldig sei, sie zu schirmen und Gewalt mit Gewalt zu vertreiben; dieß zu thun sei um sodringlicher, da auf die im vorangegangenen Jahre geschehene Verwendung bei dem Könige von Frankreichzlvar eine Suspension der Waffen, aber nur auf unbestimmte Zeit, erfolgt und die freie Verfügung überdie dieß- und jenseits der Glänzen beider Burgundc liegenden Güter den betreffenden Eigcnthümernu>cht zugestanden worden sei, während doch der Erbcinung gemäß Frankreich die Unterthancn der Frei-grafschaft als Freunde der Eidgenossen, nicht als Feinde, behandeln sollte. Hierauf wird beschlossen, beidc>n Könige von Frankreich schriftlich und bei dem französischen Gesandten mündlich anzuhalten, daß wieder^'"e wirkliche Neutralität eingeführt werde, der Frcigrafschaft aber die Verheißung zn geben, daß die Er-neuerung des Bündnisses mit dem Könige dazu bcnuzt werden solle, auch bezüglich der Grafschaft zu