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5,1,b (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1780
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1780

Utznach und Gaster. 1587. 1588. 1589. 1590.

1610. GlaruS.

1612. Schwyz.

1614. Glarus.

1616. Schwyz.

Balthasar Mad.Jakob Schmidig.Melchior Hässi.Johannes Jnderbitzi.

1587.

Art. 1. Gesuch der Äbtissin zu Schanis um einen Beitrag zum Wiederaufbau des abgebranntGotteshauses. (S. Absch. 19. oo). 2. Landammann Abyberg von Schwyz eröffnet vor den drei OrtLucern, Uri und Unterwalden, Schwyz habe einen Anstand mit denen von Glarus in Betreff der Frevel n»dStrafen in Neligionssachen; Schwyz glaube nämlich, daß, wenn Jemand im Gaster wider die katholisOReligion sich verfehle, es allein das Recht habe, die Fehlbaren zu strafen; da ein Glarner daselbst die MuttGottes gelästert, so habe es denselben strafen wollen, was aber Glarus nicht zugeben wolle, behauptend, ^Handel gehöre, als eine geringe Sache, vor beide Obrigkeiten; die Sache sei bereits soweit gekommen,Glarus das Recht dargeschlagen habe; Schwyz bitte nun um Hülfe und Rath. Wird in den Abschiednommen. Absch. 37. I.

1588.

Art. 3. Schwyz und Glarus werden von den V katholischen Orten angewiesen, zur BereinigungAnstandes in Betreff der Vogtei Gaster einen Tag zu bezeichnen. Absch. 54. r.

1589.

Art. 4. Jedes Ort soll seinen Gesandten nach Baden Vollmacht geben, mit den Gesandten von Gla^in Betreff des Vertrags zwischen Glarus und Schwyz über die Strafen in Religionssachen im Gastet Z"reden und Schwyz bei diesem Vertrag zu unterstüzen. Absch. 84. b. 5. Einladung an Schwyz und Glar 'bei der Beschreibung des dem Spital St. Anton zu Utznach gehörenden Nussikonerzehntens gegenwärtig Z» ^(S. Absch. 101. gg).

1590.

Art. 6. Zürich macht Anzug in Betreff der Anstände zwischen Schwyz und Glarus über Ernenn^eines neugläubigen Landvogts und begehrt, daß Schwyz dem vor achtundzwanzig Jahren im Glarnerha"aufgerichteten Vertrag beitrete, wie die vier übrigen Orte bereits gethan haben. Nach weitererauch von Schwyz und Glarus und der dießfalls gewechselten Missiven, wird unter BedauernsäußerUNZSache in den Abschied genommen; an Schwyz und Glarus wird geschrieben, sie möchten den Streit in.,beizulegen suchen und inzwischen keine Thätlichkeiten gegen einander beginnen; Glarus insbesondere ^ersucht, bis zu Austrag der Sache den Vogt nicht in Function treten zu lassen (S. Absch. 133. »)-7. Schwyz bittet die übrigen Orte um Rath, was es in seinem Anstand mit Glarus wegen derUtznach und Gaster thun solle. Es wird nun Lucern beauftragt, an Zürich zu schreiben, daß es nach ^hörung des Abschieds von Baden in dieser Sache die zwei Orte ersuchen möchte, sich gütlich einzulassen ^die Zusäzer zu ernennen, da die Sache keinen längern Verzug erleiden dürfe. Absch. 141. a. 8- 3"