Druckschrift 
5,1,b (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
1564
Einzelbild herunterladen
 

15K4 Lauis.

Abschicdsexemplar ist diesem Artikel beigefügt, meine gnädigen Herren seien mit obiger Beisteuer einverstanden )Absch. 667. 8- 335. (1608). Diejenigen der VII katholischen Orte, welche noch nicht eingewilligt habe",an die neue Schule zu Lauis 50 Kronen beizusteuern, sollen sich darüber entschließen und auf künftige Jalstrechnung ihren Gesandten Vollmacht ertheilen, diese Summe aus dem Zoll zu bezahlen. An die Landsch"stwird die Weisung erlassen, fünf Jahre lang jährlich 100 Kronen beizutragen. Absch. 072. na. 336.°(16^)'Die Gesandten der Orte Lucern, Zug, Freiburg und Solothurn sollen dafür sorgen, daß ihren Gesandte"künftiges Jahr Vollmacht gegeben werde, gemäß lncernischem Abschied die 50 Kronen zu berichtigen, da d>edrei alten Orte ihren Antheil bereits bezahlt und auch die Städte eine Beisteuer zu geben sich anerböte"haben. Absch. 095. I. 337. (1609). Die IV evangelischen Städte und Glarus eröffnen ihre Instruction"bezüglich der leztes Jahr von Seite der VII katholischen Orte begehrten Beisteuer an den Bau einer Woh""^für die Väter Somasker. Nun zeigt sich, daß mit dem Bau deßhalb noch nicht begonnen worden ist,bis dahin kein geeigneter Plaz hat erworben werden können, daß übrigens einige dieser Väter bereitswohnen und Schule halten. Das erneuerte Gesuch um eine Beisteuer wird in den Abschied genom»""'Ibid. g.

12. Geistliche; Pfrundfachen; Immunität:c.

(S. auch Bischof von Como).

Art. 338. (1587). Weil die Priesterschaft sich weltlichen Strafen für weltliche Sünden nicht unterziehtauch nicht vor dem weltlichen Richter um Schulden, Zinsen und Zehnten das Recht nehmen will und st^mit dem Bann droht, hatten sich die Gesandten der VII katholischen Orte leztes Jahr persönlich zum B>s^nach Como verfügt. Nun erklärt derselbe, daß er in dieser Sache keine Vollmacht und einzig der Papst ^dispensiren Gewalt habe, darum dieser angesprochen werden müsse. Das wird in den Abschied genoM>"tdamit die Obern sich dieser Sache wegen durch den Nuntius an den Papst wenden. Absch. 18. n. ^ ^(1589). Der Landvogt klagt, daß der Erzpriester ihn und seine Amtleute wegen jedes schlechten Handels, ^nicht nach seinem Willen behandelt werde, mit dem Bann bedrohe und sie auch wirklich verflossene Faste"den Bann legen lassen habe, weil er, der Landvogt, einen Priester von Gandria wegen Tragens vonbüchsen in VerHaft gesezt hatte. Zugleich berichtet er, daß das Recht des Landvogts, bei Erledigung g"'st^,Pfründen einem tauglichen Priester das Placet zu ertheilen, vielfach beeinträchtigt werde, was ein Eingrist 'die Freiheiten und alten Bräuche der Eidgenossen sei, und bittet um Rath. Es wird nun einstimmig erkN"'man wolle dem Erzpriester für dießmal, weil er Besserung versprochen hat, verzeihen; würden aber erandere Priester in Zukunft sich ungebührlich verhalten oder sich sonst zu viel Gewalt anmaßen, so ^Landvogt sie entsezen und Andere an ihre Stelle erwählen. Ilberdieß wird beschlossen, in Zukunft sost ^Landvogt das Placet und die Besezung aller der Pfründen, welche ihm zu verleihen zustehen, habenerst nachher von der geistlichen Obrigkeit bestätigen lassen, wie von Alters her geübt worden ist. Da>"^ .mehr Kraft und Ansehen gewinne, wird diese Sazung in der Abschied genommen. Absch. 100. e. .(1591). Ein Bericht des Landvogts Meyenberg über das ärgerliche Leben und den Ungehorsam einiger P"^', ^wird in den Abschied genommen. 184. e. 341. (1596). Der abtretende Landvogt berichtet, vorZeit sei die Erzpriesterei zu Rippa (Riva) durch Todfall erledigt und dann vom Cardinal vo"kraft päpstlicher Übertragung dem Johann Rusca von Mendris verliehen worden, jedoch mit Darauf^