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5,1,b (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
1474
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Freiämter.

willen bemerkt, freiwillig auf die Hauptmannschaft verzichtet. Der junge paudschreiber erklärt, jenen Ausdr»nur bedingungsweise und im Eifer gebraucht zu haben. Die beiden Untervögte entschuldigen sich, nur in Umwissenheit gehandelt zu haben, und glauben nicht, defjhalb Ehre und Dienst verwirkt zu haben. Im Name»des erkrankten Landvvgts verantwortet sich sein Bruder, Landammann Jmfeld, der alte Landschreiber habeihm Ende März eröffnet, daß er die Landschreiberei zu Gunsten seines Sohnes, der bereits die Confirmatio»dazu ausgebracht habe, zu resigniren beabsichtige, dagegen die Landcshanptmannschaft, wozu die Unterthanen sichgeneigt zeigen, übernehmen wolle; auf dessen Begehren und da er in die Zustimmung der Bauern keine»Zweifel gesezt, habe er jene Bescheinigung besiegelt. Nach Erdauerung des Handels wird zu Necht erka»»>und gesprochen: Der Landschreiber soll der Landeshauptmannschaft privirt und entsezt sei» und den Ämter»alle erlittenen Kosten ersezen; die Untervögte, da sie nichts verrätherischer Weise gehandelt haben, sollen beiEhre und Amt verbleiben, ihres Fehlers wegen aber ihre Kosten an sich selbst tragen. Die Gesandten vo»Uri, Schwyz und Zug beziehen sich auf die von ihren Obern abgegebenen Stimmen und lassen Alles dabeibewenden. Das bisher Verhandelte berührt allein die Landeshauptmannschaft. Nun eröffnen die U»te>'thauen ihre Klagen wider beide Landschreiber, erstlich gegen den jungen, derselbe habe sich ungebührlich überLandvogt Zgraggen geäußert, sich etlicher Weiber im Amt Muri gerühmt und Drohungen für den Fall sei»^Absezung ausgestoßen; gegen den alte», derselbe habe Bußen eingezogen und nicht verrechnet, die Herbst-Maiengerichte abgestellt, beziehe zu hohe Schreibertaxen, Hinterhalte die ihnen zuerkannten Schießgaben, ve»'weigere die Rechnung über die den Ämtern gnädigst wieder verehrten Fähnchen und über die zum Bau b^Landgerichts einbezahlten Summen, auch habe er ihnen die Feuercimer in zu hohem Preise angerechnet. Nach'dem beide Landschreibev über obige Klagen sich Punkt für Punkt verantwortet haben, kann man zwar »'^finden, daß der eine oder andere so viel verwirkt habe, um entsezt zu werden, man hält aber für rächst^'den alten Landschreiber zu vermögen, daß er im Hinblik ans den Widerwillen der Bauern freiwillig resig»^'Indem er dieses tlmt, empfiehlt er seinen Sohn, der bereits die Stimmen der regierenden Orte erlangt »'"den Eid geleistet habe. Auch Johann Rudolf Sonnenberg, Landvogt im St. Michelsamt, verwendet sichdie Confirmation des jungen Landschreibers. Der Landvogt wünscht, daß der alte Landschreiber die La»^schreiberei noch bis zum Ende seiner Regierung versehe. Dem Landschreibcr wird nun unter VerdankuugAmt abgenommen, jedoch soll er die Stelle noch bis Johann! versehen. Daneben werden alle während dics^Handels erlanfenen unguten Reden aufgehoben und der Ehre unschädlich erklärt. Die Frage wegen ^jungen Landschreibers wird in den Abschied genommen, um die Obrigkeiten darüber entscheiden zu lassen. ^Gesandten von Uri, Schwyz und Zug beziehen sich abermals auf die von ihren Obrigkeiten gegebene»men, während die übrigen Orte in Betreff der Kosten erkennen, der Landschrciber soll alle seine Koste»sich selbst tragen und den Ämtern 300 Münzgnldeu an die ihrigen bezahlen, die Zehrungskosten der Geso»^'und daS Audienzgeld, im Betrag von 198 Kronen, sollen in drei Thcile getheilt werden, wovon den einender Laudschreiber, den andern die Ämter, den dritten der Landvogt im Namen der regierenden Orte, weilauch »och andere Geschäfte auf diesem Tag behandelt haben, abtragen soll. Und da bei den Unterth»»^auch gegen den jungen Landschreiber großer Unwille herrscht und eS vielleicht gut wäre, wenn auch er rcsig»^'was aber ohne Vorwissen seiner nächsten Verwandten nicht wohl geschehen kann, so werden die lucennl'^Gesandten gebeten, mit denselben darüber zu sprechen. Landammann Beßler wird ersucht, um Nachlaßden beiden Uutervögten auserlegten Strafe von 75 Krone» bei seinen Obern sich zu verwenden. Idni. e. ^