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5,1,b (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
1473
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Freiämter. 14 lA

Johann Knab von Lucern, der ältere. S. Art. K, 8.

Landschreiber.

1536, 14. Mai Gebhard Hegner.

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1614

1614 Johann Knab, der jüngere. S. Art. K, 8, 9.

Art. 1. (1591). Der nen ernannte Landvogt, Hans Rudolf Nahn von Zürich, legt Bescheinigung vor,^ er seine Ernennung weder durch Umtriebe erlangt noch durch Miet und Gaben erkauft habe. (S. Absch.

r.). _ »>. (1600). Hans Meyenberg aus dem Amte Zug stellt an die regierenden Orte das Gesuch, sieAchten ihn als Laudvogt in den Freiämtern anerkennen, und legt eine Bescheinigung von seiner Obrigkeit""l, daß er und seine Borfahren stets freigebige Leute gewesen und daß er deßwegen diese Wahl erlangt habe,wird abgewiesen, bis er eine Bescheinigung beibringt, daß weder er noch die Seinigen noch jemand Andersihn dieser Bogtei wegen Ilmtriebe gemacht haben. Absch. 425. k. 3. (1601). Zug soll einen andern^'llt wählen, wenn Meyenberg den verlangten Eid nicht leisten oder sich sonst nicht ausweisen kann. Absch.i. 4. (1601). Meyenberg wird als Landvogt bestätigt, nachdem er sich ausgewiesen, daß er seine"hl nicht durch Bestechung oder Umtriebe zu Stande gebracht habe. Uri, Schwyz und Unterwalden stimmendazu und wollen an der aufgerichteten Saznng festhalten. Absch. 433. Ii. 5. (1612). Da eine Mode-^tion und Reformation der Kosten nöthig ist, die den Untcrthanen durch das Umherreiten des Landvogts""d seiner Gesellschaft erwachsen, so sollen die Gesandten nach Baden darüber instruirt werden. Absch. 797. x.

6- (1613). Da über den Landschreiber Knab je länger je mehr Klagen eingehen, indem sein Sohn sich als^»dschreiber ausgibt, während dessen ungeachtet er selbst sich der Landschreibereivnderwynt", so wollen Uri,, chkch.1 und Nidwalden dieses an ihre Obern bringen, damit Befehl gegeben werde, daß nur Ein Landschreiberden Freiämtern sein, der andere aber wegziehen solle. Absch. 819. s. 7. (1614). Wegen der von den'wNhcnix,, eingereichten Klagen gegen beide Landschreiber hat sich Zürich zu Abhaltung einer Conferenz ver-gißt gesehen. Absch. 881. u. 8. (1614). Bevollmächtigte Ausschüsse der dreizehn Ämter der Landvogtei"üen, nian werde sich erinnern, wie jüngst auf einer Vörtischen Conferenz zu Lucern der alte Landschreiber)s Min hinter dem Rüken der Ämter und unter Vorlegung einer Bescheinigung, als intercediren siech» »in die Landeshanptmannschaft, um diese Stelle nachgesucht, und später, da er hier nicht zum ZieleKlangt, die Stimmen der Mehrheit der Orte hiefür ausgebracht habe; gegen dieses müssen sie protestiren,^ "s ivxjl derselbe die Ämter mit vielen Neuerungen und Auslagen beschwere, theils wegen der fälschlichen, Aaben der Untervögte von Billniergen und Waltenschwyl, als begehreu ihn die Ämter zum Hauptmann; derLandschreiber aber habe die Untervögte zu diesem Betrug anfgestiftet und zudem die Ämter Landes-räther gescholten; um nun der Neuerungen und Unbilligkeiten, die sie vom alten und vom jungen Land-erdulden habe», entledigt zu werden, müssen sie verlangen, daß der crstere der Landeshauptniann-. Ät und beide der Landschreiberei entsezt werden, und daß man auch die beiden Uutervögte ihrer Ehren und^'er verlustig erkläre und zur Entschädigung für die erlittenen Kosten und Versäumniß anhalte. Der alte""Schreiber verantwortet sich, diese Beschwerde» befremden ihn, da er sie um die Unterthanen nicht verdient^i>be» glaube; er habe aus verschiedene» Äußerungen vermuthet, daß man seine Ernennung zum Landes?^ptiiiann wünsche, das Jnterccssionsschrciben sei mit Bvrwisscu des Landvogts gemacht worden, er habe nie^I'chtigt, die Ämter mit Tellen oder auf andere Weise zu beschweren, übrigens habe er, so wie er den Un-

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