Baden.
z. Stift Zurzach,
(Man s. auch Justizsachen, Judikatur- und CompeikiizanstSnde, Abzug).
Art. 145. (1587). Den Gesandten nach Baden sollen Vollmachten mitgegeden werden, um in Betreff desärgerlichen Lebens der Chorherren zu Zurzach die angemessenen Maßregeln zu treffen; inzwischen soll mitdem päpstlichen Legaten darüber Rath geHallen werden. Absch. 42. r. — 146. (1588). Chorherr Holdermeyersoll seine Pfründe zu Zurzach entweder residiren oder resigniren. (S. Absch. 63. f.). — 147. (1588). Vor de»V katholischen Orten wird vorgebracht, daß Chorherr Waldkirch seine Concubine bei sich habe und wahrscheinlichnicht recht katholisch sei. Ibicl. v. — 148. (1588). Priester vr. Nöslin von Zurzach bittet um Entlassung,weil er aus dem geistlichen Stande getreten sei und andere Dienste angenommen habe, und um Verwendungs-schreiben an den Grafen von Fürstenberg und den Landvogt zu Baden. Entsprochen. Absch. 72. Ii. — 14S(1589). Der neuerwählte Propst, Niklaus Holdermeyer von Lucern Präsentirt sich vor den V katholischen Orte»und empfiehlt sich und seine Stift. Es wird ihm Beistand und Gewogenheit zugesichert. Absch. 97. Ii.150. (1589). Der Pfrnndabtausch zwischen vr. Nöslin von Zurzach und Herrn Waldkirch wird bestätigt,jedoch unbeschadet den Rechten des Landvogts und Landschreibers. Dein Bischof von Straßbnrg wird für sei»Schreiben in Betreff des erster» gedankt. Absch. 104. Ii. — 151. (1590). Pannerherr Keller und Landamina»»Reding sammt dem Landvogt zu Baden und dem Vogt zu Klingnau werden ans Begehren des vr. Rösli be-auftragt, nach Zurzach und Tägerfelden sich zu verfügen, dort des Doctors Güter zu schäzen und desse»Gläubiger zu befriedigen. Absch. 138. tfi — 152. (1590). In seinem und des Capitels Namen verantwortetsich Niklaus Holdermeyer, Propst der Stift Zurzach und Chorherr an der Stift Münster, warum sie den vo>»Landvogt zu Baden an die Stelle des abgesezten Dechanten ernannten vr. Rösli nicht haben anerkennen könne»!es sei dies nicht aus Ungehorsam gegen die Obrigkeit, sondern auf den init Excommunicationsandrohung be-gleiteten Befehl des päpstlichen Nuntius geschehen. Mau erklärt sich mit dieser Verantwortung befriedig»Absch. 144. i. — 153. (1590). vr. Röslin, Pfarrer zu Schwyz, stellt in Betreff der Besiznahme des Dekanatund der Pfarre zu Zurzach eine Bitte, damit er durch Vermittlung der beiden Cardinäle von Österreich »»^Hohenems seine Dispensation von Rom erlange. Ihre Voten darüber sollen die übrigen Orte nach Lucer»melden und Uri mit dein päpstlichen Nuntins Rüksprache halten. (Im Allgem. Abschiedbd. W. 240 steht e>»Auszug aus einem Brief des Nuntius, worin dieser sich über vr. Röslin äußert: „Vnd ir werdent seckst»-das der Nößly noch ein böß end nemmen würdt vnd syner Hoffart vnd yttelkeit end würdt sin, das er ei»»weders in das ban fallen oder aber zun kätzeren entflöhen würdt"). Absch. 152. b. — 154. (1592).Nöslin übersendet eine Verantwortung in Betreff seines begangenen Concubinats; nichtsdestoweniger wird de»Beschluß über seine Abseznng als Dekan zu Zurzach bestätigt. Absch. 201. c. — 155. (1592). vr. Joh»»"Fürer, genannt Röslin, gewesener Dechant und Chorherr zu Zurzach, reicht eine Verantwortungsschrift (ä> ^3. Mai) ein. Nach seinem Wunsch wird ihm ein Abschied bewilligt. Absch. 218. b. — 156. (1617).Waller, Dekan der St. Verenastift beklagt sich über den Landvogt, der ihn des Dekanats zu privirenunterstehe, ungeachtet er ihm eine freiwillige Gabe von in die 100 Kronen zugesichert habe, und bittet »"'Beistand. Wird in den Abschied genommen, damit jedes Ort seine Stimme Lucern überschike. Dieses stinzwischen den Landvogt zu einem gütlichen Vergleich mit dem Dekan crmahnen. Absch. 951. o.