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5,2,b (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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gnädigst anzubefehlen, trafst solcher Kchserl. Verordnung und des H. Reichs Genehmhaltung der StattBasel jetzt und könfftigS mit Erkhennung einiger Proceß allerdings zu vcrschohnen.

Betreffend aber von ermeltem Florian Wächter wider die Statt Basel geführten Proceß undpublicirte Urtheil, auch darauf vorgenommene Executivn, Wehlen dem Cammergericht bishero von IhrMähest, und dem Reich oder den Baßlern einige Exemption, wie es vermög der Reichs- und Visita-tions-Abscheid gleichwohl gebührte, nicht intimirt worden und darumb dasselbe sich in Administrirungder heilsamen Fusticia auf Anhalten der Partehen wider die Statt Basel gcnugsamb fundirt gehalten,auch außer Zweifel bei Abfassung der Urtheil meiiw causw, in so weit sie von den Partehen behbrachtworden, der Nothdurfft nach examinirt und erwogen haben wird; dahero die publicirte Urthel unddarauf angestelte Execution zum höchsten Schaden des Clägers, auch sein des Cammergerichts selbstennicht geringer Verschimpffung aufzuheben nicht wenig bedenkhlich: als ist insgesamt vor rhatsamb ange-sehen und darvor bestendig gehalten worden, zuma.hl man »x p-nte Impsi'ü dem klagenden Wächterals einem ungehörigen Reichsunderthanen hierin alle obrigkeitliche Handbiettung zu thun bcfügt undauch schuldig ist, daß Ihre Kehserl. Mähest, dahin allergehorsambst zn ersuchen, maßen aberinahlscrafft dises beschicht, mit der Confirination und Extension dises Privilegii so lang ein- und zurück-halten zu lassen, bis und dahin zu Erhaltung dises Ihrer Kehserl. Mähest, und des Reichs höchstenGerichts Respect, auch Kherung des Klägers Schaden die Statt Basel selbst sich gutwillig mit demsel-ben, so fern und weit er von rechtswegen befügt zu sein sx actis erschäinen oder vermittelst Anord-nung einiger Commission allerdings abgefunden und claglos gestelt haben wirbt.

Dabei schließlich unsers Ermessens nicht undienlich sein möchte, oft und viel vermclte Statt Baseldahin wohlmeintlich zu erinnern, daß, gleich wie dieselbige sich dato auf zutragende Fähle beh Ihr Kcy-serl. Mähest, und des H. Reichs Churfürsten und Ständen umb schleimige Administration Rechtens beworben,dasselbe auch jederzeit erlangt, also Hinwider des H. Reichs Ständen und Underthanen weniger nicht aufbegebende Fähle in Schult- und Prälationsachen schleimig Recht widerfahren zue lassen, auch alle nach-barliche gute Verstendnuß zu erhalten geneigt und geflissen sein wollen.

Welches alles E. Exccllentien auf dero uns eommuniciertes Schreiben zu erfordertem unserm,Gutachten wir gebührend unverhalten snit lassen) sollen, denen wir zu angenehmer Dicnsterwclsung wil-lig und bereit bleiben. Münster den 18. Februar» 1K47."

In diesem Schreiben der kaiserlichen Bevollmächtigten wird nach Eröffnung obigen Reichsbedenkens dieSache, welche den Proceß mit Wächter veranlaßt hat, erzählt und das Begehren Wettsteins dahin formu-liert,daß Er weder Bestettigung noch Extension sonderbarer Privilegien begehren noch suchen (sintenmah-len solche allein zum Bericht, wie es mit einer Statt Basel vor auffgerichtem eidgnossischem Pundt gestan-den, angezogen), sondern E. Äahserl. Mähest, durch uns Dero Plenipotentiarios piten solte, die Eydgnoß-schafft beh ihrem frchen souveränen Stand und Herkommen fürbaß rttewig und unturbirt bleiben zulassen und dem Kahscrl. Kammergricht zue Spehr aus Kayserl. Mähest. Machtvollkommenheit zugebiet-ten und anzubcfelchen, so baldcn alle wieder eine Statt Basel gefüehrte Proceß gentzlich zu cassirenund abzustellen, auch deine anzubcfelchen, daß sie wecder jetzt noch konftigs, undcr was Schein undverwandt das auch immer zugchen und beschehcn möcht, wieder sie noch übrige Orth der gesambtenEidgnoßschaft und deren Anverwandte dergleichen vorzunemmen und zuersuchen nicht mehr underfangcnsolte

So haben wir für das Besser erachtet, auf sothanes Gcneraleinrathen für Kayserl. Mähest, vondcm gantzen Verlauf hiemit allerundcrthänigste Relation zu erstatten und dabeh zue unserem unmaß-geblichen Guctachten gehorsambst anzufüegen. daß wir ja keine bcgründte Ursach finden, nachdem die