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5,2,b (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
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gleichsam doppelt befreit seye, und leßt sich solcher Pundt ohne allgemeine Ofsension keines Wegstrennen, sintemalen derselbige under andern des ausgedrukhten Inhalts ist, daß einer Statt Baselzustehende Ungelegcnheit die übrige Orth als ihr eigene Sach auf sich zu nemmen und außzutragenschuldig sein sollen. Aus welchem kurtzlich erscheint, daß des Keyserlichen CammcrgerichtS anmaßendeJudikatur übel und gar nicht fundirt sehe! welches alles nicht der Meinung vorgebracht wird, sich mitjemanden in Weitläuffigkcit, Gezenkh oder Disputat einzulassen, sondern nur den wahrhaften Zustandder Sachen in Mehrerin zu repräsentiren. Wird also das ganze Werkh darauf bestehen, sintcmahlnotorie und offenbahr, daß die Eidgnoßschafft ein frcycr, für sich selbsten bestehender Stand ist, sokeinen andern Richter als sich selbsten erkhennet, welcher auch solcher und anderer Souverainetct inunfürdcnkhlichem ruehigem Posscß gebliben und noch ist, und der sich fürbaß (durch die Gnad Gottes)bey derselbige» ohnzertrennt zu conscrviren gentzlich resolvirt ist, ob man denselbigen an solchem seinemHerkhommen und Possession anzugreiffen, zu turbiren und zu schwcchen begehre. Man steth gegen derRömischen Keyserlichen Mayestät unser» Allergncdigsten Herren cidgnossischer Seiten in der demütigstenZuversicht, daß es nicht bcschehen, sondern Ihr Mayestät allergnädigst intentionirt sein werde, darumbsie auch demütigst gcbctten lvirdt, eine Eidgnoßschafft sambt und sonders in Dero Keyserlichen Huldcnund Gnaden ferncrs allergnedigst zu erhalten, durch Dero Keyserliche Authoritet für jetzt und könfftigsjcnigcs allergnedigst abschaffen zu lassen, was das jüngst überreichte Memorial in Mchrcm mit sichbringt, darauf man sich nochmahlen durchaus beziehen thut."

4- Diese Beilage enthält eine Refutation „der subtilen und scholastischen Argumente", welche von derKammer zu Speyer vorgebracht worden sind. (Man sehe in Beilage 9 des Reichshosraths Gutachtens.

b- Tie Reichsständc hatten beschlossen, daß vor der Hand noch Informationen eingezogen werden sollen.Die kaiserlichen Bevollmächtigten richten nun von Osnabrück 25. Januar 1647 an das ChurmainzischcReichsdirectvrium das angedeutete Schreiben, in welchem es unter Anderm heißt: „Darüber (d. i. überjenen Beschluß) hat sich der Baselische Abgeordnete bei uns laut Bcilag zum Höchsten beschwert, undhält dafür, daß die Stadt Basel, wie auch ein gemeine Aidgnoßschafst, so diß Orths sonder allenZweifel vor einen Mann stehen und ihren frcyen Stand nit vermindern lassen wirdt, sich an derglei-chen vom Eammergcricht einbringende Jnformationcs binden oder darauf in Disputat einzulassen nitschuldig. Gestalten dan auch Nur zwar diejenige Fundamenta, so das Cammergericht >>r<> tüncknnckaImstt-iii seu tlninel'le l»ii>ei'!nl!» sin'isclitiaiie einbringen möcht, an sein Orth gesielt sein laßen. Wir»lögen aber auch hingegen E. Exccll. und den Herren wohlmeinlich nicht verhalten, daß gleichwohlnicht Verläugnet werden khan, daß die Statt Basel nuhn über 149 Jahr in possessüms ve! qaasi <»nm-mod.e liüei'wtis gewesen, vor ein Glid der Aidgnoßschaft gehalten und niemalcn zu einigen Dienst-barkeiten des Reichs bekhantlich gezogen worden, noch auch nimmer zu gedenkhcn, daß die Schweitzerdergestalt einen Bruch und Eingriff in ihren sreyen Stand werden machen lassen, sondern nichts Gc-wissers zu gewartcn steth, als, wann man mit dergleichen cameralischen i»lormutiv»il>us sich aufhaltenund discr Statt ihre Frcyhcit disputierlich machen wolte, daß der Abgeordnete Ursach nemmen wurdeund vielleicht auch bereits darauf instruiert sein möchte, sich dcßentwegen alsobald bei dem Königl.srantzösischcn und schwedischen Gesandten zu beschwehren, welche dann sonder allein Zweifel bey diserStatt und gemeiner Aidgnoßschafst einen mchrern Gunst und Zuneigung dem Hcyl. Röm. Reich zumhbchstcn Nachthcil zu gewinnen nit underlaßcn werden, sich der Sachen (wie von den Frantzosen albc-rcit zwar nur ^rivato »mnms beschchen) anzuncmmcn und dahin zu arbeiten, daß man solche ihre»nnnmmlnm exem^tionem et lillertat, m in das Inbtrumentum pacig als ein pactum pulllieum Wurdet"«kommen lassen oder, tvo man sich darwidcr setzen solt, mit discm Stand in ncwc Unruhe gcrahten