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5,2,b (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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derselben herbeiführen werde. Basel getröste sich auch, daß man ihm für die 20,OVO Gulden nebst denvon 24 Jahren her auf dem Dorfe Groß-Hüningen ausstehenden Zinsen entweder die baare Bezahlungauswirken oder zn wirklicher Wiedereinräumung seiner Hypothek verhelfen werde. Ferner wird der Herzogersucht, durch sein Ansehen dahin zu wirken, daß die Citationen und Arreste, welche entgegen den kauserlichen und königlichen Privilegien und der der ganzen Eidgenossenschaft crtheilten Exemtionsfrciho'vom kaiserlichen Kammergericht zu Speyer beschlossen worden sind, aufgehoben und die Eidgenosseschaft in den Generalfrieden so eingeschlossen werde, daß ihr ihre Freiheiten reservirt werden undkünftig unangefochten bleibe.

Der Bortrag enthält dasselbe Begehren, wie das an den Herzog von Longueville gestellte mit Ausnahmdes die Gefälle im Sundgau und Elsaß und das Dorf Hüningen betreffenden.

,, Es ist reichs- und weltkttndig, daß die Eydtgnoßschafft ein freycr Stand, so nechst Gott einzig vo>>

sich selbsten dependicrt, seye, der zum Theil oder sambtlich nach seinem Gefallen Krieg gefttert und Mden geschlossen, der mit den höchsten Potentaten und Häubtern der Ehristenheit Pündtnussen, Pcro"und Berträg eingegangen und aufgericht, der es auch ohne jemands Eintrag noch thun kann und mag-welcher Staudt seit stehendem Pundt weder gemein noch sonderlichen mit keinen eüßerlichen Anlage-Steuern, Contributionen, wie das Nammen haben mag, auf einiche Weiß nicht beschwehrt, noch zuReichsversammlungen und Geschcfften gezogen, weniger genötigt, sondern je und allwegcn als einrirter freyer Stand tractirt und gehalten worden. Dann obwol vor ungefchr hundert JahrenEarolo V. sceligstcn Angcdcnckhens etliche Orth und under denen auch Basel auf eine Reichsveria»^'lung geladen und bcruffen, so haben doch Ihre Maycstät uff gemeiner Eidgnossen Beschwehrung s''gegen denen des ungefehrlichen Inhalts allergncdigst erklärt. Obwohl der außschreibendc Theil ah"zweifelich auf die alten Registraturen gesehen, so wurde doch einer Eidgnoßschafft auf ih. Nitersäst'neu nichts weiters zugesucht; dabey es dann verbliben, und da darseither eltvas ferners dergleichenkhommen sein möchte, es so hoch nicht geachtet, sondern auf eingewandten Mißverstand und Ursacheberuhet. Dahero auch, da etwan das Keyserliche Cammergericht zu Speyr wider ein oder das ande"Orth der Eydtgnoßschafft Processen ergehen zu lassen sich anmaßen wollen, solches so hoch u>^empfunden, sintemahlen auf eingewandte Beschwerd durch höhere Befclch oder von selbsten Allesein- und abgestelt worden. Es wehre auch dißmahlen villeicht Gleiches beschchen, wann nicht bu>^Angriff Basclischer Güettern einer Eydtgnoßschafft wider ihre Exemption tvürkhlichen wehre bcschwe'^worden. Es ist bckhant und offenbahr, daß das Keyserliche Eammergericht zwahr in Anno I4llk>Keyser Aiarimiliano Primv lobsceligster Gcdcchtnuß auf Nachvolgen der Stenden angesehenerhalten, aber ererst in Anno 154tt von den gcsambten Rcichs-Ständen, und also schier bey !>0 Jah^hernach, da Basel schon in Eydtgnoßischen Pundt gctretten wahre, stabilirt und aufgericht seye, welchetycricht ihnen die Reichs-Ständc und Eraiß gleichsain erwöhlt und selbsten angewünschet, ihre Affeff!^^dahin ernambset, den Underhalt under sich zerlegt und die biß dato verpflogcn haben, mit we^,'^allein weder die HHrn. Eidgnoßen gemcinlich noch sonderlich nichts zu thun gehabt. Man hat ^ihnen deßwegen nichts zugemutet, Wehlen offcnbahr und bckhant gcweesen, daß sie ein freycr,derter Stand sehen und sich keinem Gerichtszwang «äussert ihnen selbsten) undcrwcrffen könne»! ^gleich ein Underschcid gesucht und fürgcwendt wurde, es Helte mit etlichen Orthcn und sonderliche'"'Basel einen Underschcid, so wird doch gezeygt, daß es nicht, sondern schon über 100 Jahre vor auß^richtem Pundt von allem eüsserlichcn Gerichtszwang durch die habende Keyserliche und Königliche' ^vilegia, welche zu dem End vorgcwiscn werden, und noch darüber scith aufgcrichtem cidgnossischemvast bey 1.10 Jahren mit und neben andern Eidgnossen in ruehiger Posscssion desselbigen, '