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5,2,b (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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2008
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2008

Rapperswyl. 1634. 1635. 1636.

Art. 7. Die sieben katholischen Orte kommen überein, nicht blos beim Grasen Casati, sondernbei Gelegenheit des Bundesschwures zu Mailand beim Cardinal Infant? sich dafür zu verwenden, ^Rapperswyl, welches sich jederzeit gegeniiber dem Könige dienstbeflissen gezeigt habe, ein weltlicher W(an seiner mailäichischen Hochschule) in Form und Gestalt, wie jedes Ort nach dem Bündnisse derenzu genießen hat, ertheilt werde. Absch. 675. i.

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Art. 8. Rapperswyl bittet, man möchte doch die Wirthe daselbst für ihre Forderungen, welche pin Folge der Besatzungeil haben, befriedigen. Man hält für erforderlich, sich zu entschließen, wie ihnenrecht verweisender Form zu antworten sei. Absch. 731. o. S. Die von Rapperswyl beschweren sich'/die von Zürich damit umgehen, zu großein Schadeil für Rapperswyl einen neuen Markt zuerrichten. Sie werden von den Gesandten von Uri, Schwyz und Nidwalden mit ihrer Beschwerde ausdermalen beginnende gemeineidgenössische Tagsatzung gewiesen. Absch. 756. l.

Art. ltt. 1. Die Gesandten von Schwyz berichten, daß die von Rapperswyl eine GesandtschastSchwyz geschickt und sich beklagt hätten, daß Zürich oberhalb Stäsa unfern von Rapperswyl einen >u>^Markt zu errichten lind zu diesem Zwecke ein Kornhaus aufzubauen gedenke, was ihrem Markts ^namentlich ihren, Spitale großen Abbruch thun würde. Rapperswyl habe vom römischeil Könige Vrich eine Befreiung, in der es heiße, daß eine Meile Wegs herum kein neuer Markt errichtet werden d»Sie bitten um Schutz und auch um Beseitigung des Mißbrauchs, daß die Zürcher in ihrem See bisdie Brücke hinauf" fischen. Die Gesandten von Uri und Nidwalden sind der Ansicht, daß die Schi"^.Rapperswyl bei seinen Freiheiteil zu schirmen schuldig seien und diesen neuen Markt nicht werden zu ^konnnen lassen. Da schon früher von Schwyz lind nachher von einer Tagsatzung der vier Schir»»'^^Lucern deßwegen nach Zürich geschrieben worden ist, Zürich aber geantwortet hat, daß es befugt scl, ^seinem Grund und Boden, wo es wolle, Märkte zu errichteil, so wird für gut erachtet, vonSchirnw'.te eine Gesandtschaft nach Zürich zu schicken. Wenn diese Maßregel von den Obrigkeiteu ^genehmigt sein, so soll Schwyz Glarus davon "Nachricht geben lind die Gesandtschaft am 27.

Zürich in der Herberge sich einfindeil. Rapperswyl wird aufgefordert, seine Anwälte mit denund andern nöthigen Instrumenten abzuordnen. 2. Des Fischens halber soll man einstweilen nichtslassen. Absch. 767. A. ll. Ans die nach Zürich wegen des zu Oetikon im Hofe Stäsa errichtete»tes erfolgte Abordnung ist eine abschlägige Antwort erfolgt. Nach Anhörung dieser Antwort lind du' ^zwei Abgeordneten von Rapperswyl vorgebrachten Beschwerden, spricht sich allgemein die Äeneigst/^Schirmorte aus, Rapperswyl beizustehen. (Glarus, zur Conferenz eingeladen, entschuldigt sein A»sbl^Man sieht aber kein anderes Mittel zur Hülfe als den Weg Rechtens. Um diesen Weg cinyü^müsse man aber vorher Alles recht wohl erwägen, ob z. B. Zürich befugt sei, den Seinigen die 5 ^nach Rapverswyl zu verbieten. Da man weiß, daß Zürich vorgeben wird, daß es zu diesem neue» - ^durch Klagen gegen mehrere Privatversonen zu Rapperswyl veranlaßt worden sei, so wird für g>^