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5,2,b (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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2002
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2002

Uznach »nd Elaster. Ui44. 1040. 1040.

reits verordnet, erkhennt und uneben worden, dabo soll est in Ewigkeit ohne alles Widersprechen bestes 'und verplcibcn, inßkhönsftige aber vbgesagte Formb darin gebracht und observiert werden.

Dabh aber wvllent wir anch behdersits unsere Frhheiten, Recht, (Gerechtigkeiten, alte gnete Breiiglind (Owonhciten, wie auch alle unsere Briefs, Sigel und Oleschriften vorbehalten und endtlich zneg^b^und unbedingt haben, daß disere Uberkhomnns nnd Bertrag dergestalt bestehen und gültig sein solle, w ^und weit sve, unser 01. L. A. E. der katholischen Religion zuo Ollarus, beh dein alten wahren catlwlisä'U'unzweisfentlicheit (Rauben aufrecht, ehrbar, redlich und getreüwlichen, wie she der ch,eith rneinblichsehe ewiger Dank gesagt) sich befindent und danzemahlen beh dein seligen abgesnnderten und getheiltcngiiuent beider Religionen bestehn und verbleiben tverden.

So nun hievorstchende Abred nnd Berglich, die -ul oantirnurkiauom beidersits Herren lutd Ober» dc»gcstalt usfgeseht, angenommen und ratificiert sein werden, solle darumbcn ein authenthischeS Jnstr»»^mit den gehörigen Allegatioucn nnd Begriffen anfsgericht werden. Actum Einsiedlcn den 7. Marth1(i44." Absch. 1020.

XUT».

Art. u». Schwhz ninunt die in obigem Bcrtragsprojcct in s > enthaltenen Bestimmungen nichtsAbsch. 10(i2.

Art. -tl. Bon den Malefizsachen sollen diejenigen, welcheins Blut gehen und dem Nachricht 'die Hand kommen, beiden Obrigkeiten mit Ruhen und Kosten zuständig sein." In Beziehung auf diegen dem Malesiz anhangenden Sachen, die aber begnadet wurden, läßt man es dabei verbleiben, das,Landschaft den halben Theil der Kosten zahlt, was aber dabei fallen sollte, davon zwei Theilc denleiten, ein Theil dem Landvogt verabfolgt, die Kosten aber davon genommen werden sollen-Kosten nichl zu beziehen, so sollen sie ans beiden Obrigkeiten liegen; dies; soll sich aber nicht ans Relhch'^fachen beziehen; Schwhz behält sich dieselben vor. An Malefiztagen sind dieMäler" abgeschafft, ^werden denjenigen, welche zum Epamen verordnet sind, jedesmal 0 Schilling verabfolgt; Ollarus will 'entfernt wohnenden Richtern einen halben Gulden gegeben wissen. Damit sollen alle Kosten für dieleiten beseitigt sein. Absch. >080. n. tZ. Was Crinünal- und Eivilsachen in Uznach und Gaiusbetrifft, so sollen die Landvögte dieselben jederzeit bei ihrem Eidein gute Berzeichniß nehmen";über 10 Gulden beläusl, kommt nach Abzug der rechtmäßigen Kosten von 10 Gulden den beiden ^ ^keiten zu. lBiü. I>. In Beziehung ans Erinünal- und Eivilsachen im Gaster, von denen der ^

schast laut ertheilter 'Regalien nach Abzug der Kosten die Hälfte gebührt, soll Schwhz nndGlarus von dem, was unter 40 Gulden fällt, die eine Hälfte dem Laudvogt zuweisen; wenn aber40 Gld. fallen, so soll den beiden Obrigkeiten der zehnte Pfenning davon gehören. Evangelisch ^ ^nimmt für die Obrigkeiten 20 Procent in Anspruch und nimmt diesen Punkt in den Abschied.-4-4. Wenn in Betreff der Abzüge Uznach und' Gaster durch Brief und Siegel nachweisen könne», ^ihnen der dritte Theil davon gebühre, so will man ihnen denselben verabfolgen; können sie das »nhb ^fällt der ganze Abzug den Obrigkeiten zu. Ilücl. <1. -47». In Betreff der Fälle läßt man es lnnstehenden Ordnung bewenden. Ter Landvogt soll darauf achten, daß die Obrigkeit das ihrerhalte. Iliicl. s. -4<». Denen von Wesen wird gestattet, eine Susi und Wage ans ihre Koste» Z"