1984 Grandson. 1643.
Mühlezinses abgewiesen, dein Landvogt hingegen aufgetragen, ihm als Verehrung von seinen ausstand^Zinseil 10 Kopf „abzuwischen". Ibick. xx. HZ!!. Die Erben des Obersten von Erlach, Herrn zugisberg, lverdcn allfgefordcrt, ans nächste Zusammenkunft zu Freiburg einen Bevollmächtigten zu sä)^um wegen Verweigerung des Zehntens hinter La Motte Bescheid zu geben. Ibick. xx- A24. DemHain Paris von Concise wird, statt daß ihm auf sein Begehren 1a vonxo cko Anotke voil einemeines Hallses nachgelassen oder vermindert wird, ein Sack halb Korn, halb Hafer zu entrichten besohlIbick. Dem Pierre Fardel von Bonvillars wird von einem ungefähr 16 Jucharten haltc»^'
mit Gesträlich bewachsenen Boden en Vnillörnns, den er urbar machen will, auf sechs Jahre dernachgelassen. Ibick. naa. ALi». Die Verhandliiiig des Streites zwischen Fresens lliid der Ge»»'"'sMustruz ivegen des Wcidganges iin Walde von Mustrnz, ivelchen die von Fresens ansprechen, wirddie nächste Zusammenkunft verschoben. Anordnungen, wie es bis dahin soll gehalten werden. Ibick »3L7. Duvoisin wird die Befreiung des Zehnteils von seinem Stück Erdreich, genannt 1aauf drei Jahre bewilligt. Absch. 1015. s. KLZi. Dem David Ztam wird das Art. 306 zugespu'^Leibgeding gutgeheißen, Ibick. u. Dem Peter Techtermann wird die nachgesuchte Veränder^
seines Kornzinses in ciilen Geldzins (Art. 307) nicht bewilligt; hingegen soll es dem Amtmann i>iclst ^boten sein, für sich selbst statt des Korns Geld anzunehmen. Ibick. v. Daß des Timotheus ^
Menrier Halls, Banmgärten und Reben, nahe am Schlosse zu Grandson gelegen, zu Händen dessell»'»^.gekalift werden (Art. 308) soll nicht verabsäumt werden; den beiden Generalcommissarien wird der -trag gegeben, einen Augenschein davon zu nehmen. Ibick. >v. 3.!l. In Betreff der Beglaubigung ^rialischer Acte wird die Verordnung in Art. 309 gut geheißen. Ibick. x. L. Was Art. 310 u'^der Bepslanzung der Drittelrebeil init andern Pflanzeil als mit Weinstöcken verabschiedet worden ist,geilehmigt. Ibick. Die Erbeil des Obersten von Erlach habeil sich herbeigelassen, den st^ '
Jahren verweigerten der Eur Fie; zuständigen Afterzehntcn als Atitherren des La Mottezehntens zuDer Landvogt wird mit dem Einzug beauftragt, sowie auch sich für die iu Folge der Weigerung entstand ^Kosten bezahlt zu machen. Ibick. bb. Der Herr von Montagnh und die Herren Bourgeois
vor den Gesandten (Art. 313). Der Erstere verlangt, daß der zu Gunsten der Herren Bourge»0 ^machte Vertrag, welcher zu Bern 29. Mai 1643, zu Frciburg II. September 1637 bestätigt wordc» ^aufgehoben werde. Nachdem beide Parteien ihre Gründe für und wider vorgebracht haben, wird de» ^den Generalcvmmissarien und dem neuen und dem alten Landvogt aufgetragen, zu untersuchen, >»» ^zehntfreie Stücke die Bourgeois besitzen, lind darüber Bericht zu geben. Alsdann werde man versuä)^^durch eine Moderation jenes Spruches zu vergleichen; sollte damit nichts erreicht werden, so gebe ^ ^anderes Mittel, als die obrigkeitliche Bestätigung jenes Spruches aufzuheben lind die Parteien a» ^ordentliche Recht zu weisen. Ibick. Ii. Die Ausführung des Art. 314 in Betreff des
Ootkons und cke l'Ilskoiumii wird den beiden Generalcommissarlen und dem neuen lind dem alten La» ^aufgetragen. Ibick. Iclc. Was in dem Streite der Gemeinden Montagnh und Vallehres
Ziegleru bei Grandson wegen Lieferung der Ziegel in Art. 315 verabschiedet worden ist, wird dr»'und beigefügt, daß den Zieglern, wenn sie dawider handeln sollten, die Albergemente würdeilwerden. Ibick. II. Alan läßt es bei der denen von Mustruz Art. 316 gegebenen Eoncesw»'
Urbarmachung ihres Berges und Waldes bewenden. Ibick. inm.