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5,2,b (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1968
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1968

Orbe mit Tscherliz. 1619. 1620. 1621-1623. 1624.

min.

Art. 12tt. S. AM. 82. lütt. Frciburg begehrt Rath wegen einer von Bern beabsichtig^Zieucrung, betreffend das Mehr um die Religion. Es wird an Zürich geschrieben, Bern bis aufGelegenheit und eine gemeine Tagleistung um Stillstand zu ersuchen. Absch. 83. 1.31. S. Absch- ^ ^132. S. Absch. 86. a. 133. S. Absch. 87. 134. S. Absch. 89. 13.3. S. Absch. 91.S. Absch. 93. o, 94. n. 1.37. S. Absch. 96. 13». S. Absch. 98. a, 99. I3!>. S. Absch-^l-ttt. S. Absch. 101.

111211.

Art. 141. S. Absch. 105. a. l42. S. Absch. 107. 3. >1.3. S. Absch. 112. l44. S-113. k. l45. S. Absch. 122. c-., 124. l4ti. S. AM. 125. e. 147. S. Absch. 129. k.S. Absch. 132. f. l4tt. S. Absch. 136. 6. I.3tt. S. Absch. 141. 7, 142. b. 3. 1.31. S. Absch-n. 3., 161. n.

11121-11123.

Art. 1.32. S. Absch. 164. n. 1.3.3. S. Absch. I"7. 6. 1.34. S. Absch. 255. e. 1.3.3. S- ^226, 256. 1.. 5, 281. b.

1tt24.

Art. 1.31». Den Schützeil der Stadt Orbe wird die Freiheit bewilligt, daß derjenige, welche ^Papageh herunterschießt und Schützenkönig wird, selbigen Jahres für zehen Faß Wein, sei er eigene-- ^ ^wachs oder erkaufter, vom Ohmgcld frei sein soll. Ihren: Ansuchen um Vermehrung der Schießwird zwar nicht entsprochen, ihnen aber als eine Gabe 50 Flvrins gegeben und zugleich dem Lew ^befohlen, ihnen einenziemlichen" AUmendplatz abzustecken, ans dessen Ertrag die Schießgaben ^werden können. Absch. 308. Ielc. 1.37. Es wird für nöthig erachtet, die Erkanntnisse znerneuern. Die Gcneralcommissaricn sollen jeder einen fiir diese Arbeit tauglichen Commissarius den^keiten vorschlage». Absch. 311. n. 1,31t. Da man oft die Zinsleute mahnen muß, ja selbst dieZi"'^^zu subhastieren genöthigt ist und doch nicht befriedigt wird, so wäre Grund vorhanden, andere Güter ^Schuldner anzugreifen. Da jedoch dicß bisher nicht in Hebung gewesen ist, läßt man es beimwenden. Alan soll ferner darauf bedacht sein, die zerstückelten Zinsgüter wiederum zusannuench ^Ibid. b. 1.311. Die Schützen von Orbe sollen, weil sie gut geübt sind, denen von Echallcns gb^ ^halten werden und jährlich 60 Florins von den Landoögten erhalten. Ibid. o. llttt. Die EinpwOrbe und Echallcns werden mit ihrem Ansuchen um einigen Rachlaß an ihrem Einzug an KornAufbesserung ihres Salariums abgewiesen. Ibid. ,1. Uli. Der Handel von Claude Lombard »»? ^neret wird an die Verordneten beider Städte gewiesen. Ibid. e. 1112. Auf die Klage, daß >""" ^Salz nach Orbe nicht frei passieren lasse, wird angeordnet, daß man jedermann gestatten soll,

Anderes nach Orbe zn führen. Ibid. I. 1113. Da die Bürger von Orbe Fremde, welchebeiden Städten Unterthanen sind, ohne Vorwissen der Obrigkeiten zu Hintersaßen annehmeil, wirddaß sie das ohne der Obrigkeit Einwilligung nicht mehr thun dürfen. Ibid. li;4. Fiir ^lind Bettler soll jährlich nicht mehr als sechs Mütt Korn verrechnet werden. Ibid. I:b. 11»-»- ^hast es für nothwcndig, den Zins von 17 Kopf Weizen, weiden das Schloß Echallens dein P'