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5,2,b (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
1843
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Bellenz, Bollenz und Riviera. 1622, 1843

Commissarius eine Rechnung von einigen Ausgaben, die ihm vergütet werden sollen,vier« 't ^ folgen die Ausgabeposten der einzelnen Gesandten zu Bellenz, in Bollenz und in Ni-

M ^ ^ Adrianv Furrer, dem der Einzug des neuen Holzzolles übertragen worden ist, wird

de» n Appellaztag seine Rechnung vorlegen. Ibiä. x. 101. Nachdem vor wenig Jahren

ausa s" zu Bellenz einziemlich" Uingeld aus den Wein gelegt, von zwei Orten aber wieder

Täu/° kwrden ist, wird Behufs der im baulichen Zustand zu erhaltende» Stadtthore und der^ Stadtgrabens zu Bellenz, welche die zu Bellenz trotz wiederholter Mahnungen nichtein haben, auf jede Maß Wein, welche in Bellenz und in der Grafschaft beim Zapfen verkauft wird,Nr 1 Angster gelegt. Der Zöllner hat darüber Rechnung abzulegen. Absch. 261. a. 105»

>velcb^ ^ ^"udert Burrcn, welches den Tessin hinuntergeflößt wird, ist als Holzzoll eine Krone zu zahlen,^hun^ ^ Erhaltung der Schlösser und Stadtgebäude verwendet wird. Ibiä. b. I01i. In Be-bst Salzzoll, welchen Johann Anton Donada von Luggarus zu zahlen schuldig ist, lassen esIst? '^'dten von Schwyz bei der von ihren Herren und Obern ertheilten Befreiung bewenden. Ibiä. o.bez n! darauf an, man möchte die unlängst den Unterthanen der drei Vogtcien wegen AbrufungNie ^ ^^heilten Stiminen sistieren, bis in den Orten die Abrufung auch geschehe, weil dicß seinenNstr ^ Livinen und arich den Orten nachtheilig wäre. Die Gesandten der beiden andern Orte, ohne^eltr/^"' uehmen den Antrag in den Abschied. Ibiä. ä. 101t. Dem ernannten Dreigeschworenendxz ^calvino zu Subiasco soll noch einmal bei Strafe von 100 Kronen geboten werden, dem Befehlherz Geschworenen-Amts Folge zu leisten. Ibiä. <z. 100. Den Landainmänncrn Megnet nnd Frisch-eichen ^ Streite zwischen der Gemeinde Carasso und der Grafschaft Bellen; wegen der tessini-^Weuer Zli Brunaro bereits gesprochen haben, wird nochmals anheimgestellt, eine Erläuterung^ Und ^. ^ 2(10. Da ein Ilmgang des Appcllaztages bei den drei Orten wieder vollendet^utiv,, ^ ^"tMhanen sich über die Abhalrung desselben beschweren, so wird unter Vorbehalt der Rati-bellstrt Obrigkeiten derselbe aberkannt. Wird von den Gesandten jenseits des Gebirgs ap-5>rte ' ^ Appellation sofort an die Obrigkeiten gehen. Wird sie nicht vor St. Andreas in denrstiz gemacht, so bleibt es bei dem Urtheil der Gesandten. Ibiä. A. 201. Dem Commissa-^^ststn oberhalb der neuen tessinischen Wehre zu Bellenz eine Schirmwehre durch die betreffenden^2 anlegen zu lassen, damit das Wasser nicht hinter der neuen Wehre durchbreche. Ibiä. b.^lum ^"terthanen beschweren sich, daß sie, wenn sie, von den Landvögtcn oft zu hohen Geldstrafen»iql die Gesandten appellieren, nach Marchzahl der angelegten Strafenum das Gerichtsgeld ein-k haben die Strafe verwirkt oder nicht. Diese Beschwerde wird in den Abschied genommen,die Obrigkeiten belieben möchte, eineleidenliche" Ordnung zu machen. Ibiä. i. 2Mt. Auf^"hu ^ Landvogts Martin (von Oüwj. daß gegen die gemachte Ordnung, nach welcher Vater under ^ Brüder nicht zugleich im Nathe sein sollen, in Bollenz gehandelt werde, wird beschlossen,^ ^^viderhandelnden bestrafen solle, doch so, daß ihnen die Appellation offen bleibe. Ibiä. K.st 58 der Bellenzer Jahrrechnung hervorgeht, daß der Commissarius Melchior Beßlcr den Orteninnebehalten habe wegen der Kosten, welche ihm der Handel mit Johann Battista Mollostirb i)abe, Beßlcr aber erklärt, daß ihm unbekannt sei, ob Mollo liberiert worden sei oder nicht," efsm im Abschied vom August (Art. 176) beschlossene Liberation zur Kenntniß gebracht. Zur

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