1756
Lauis.
2. Jahrrcchnung; Cid der Gesandten.
Art. 72. (1641.) Es wird berichtet, daß vor zwei Jahren der Gesandte Berns ans der Jahn'^nung den gewöhnlichen Eid nicht habe schwören wollen, sondern gegen etliche Punkte excipiert habe.wird von den katholischen Orten und katholisch Glarus aä rskorouäum genommen. Absch. 953.
3. Rechnungssachen.
Art. 73. (1620.) Die Zölle und Landstenern, welche bisher von dem Gesandten Zürichseingenommen wordeil sind, sollen künftig durch den Gesandten von Zürich im Beisein von zwei ander»sandten und dem Landschreiber eingenommen werden. Da der Gesandte von Zürich sich dessen besflM 'wird dieser Beschluß noch den Hoheiten hinterbracht. Absch. 127. a. 7-7. (1621.) Die Gesandte» ^den, daß die Rechnung der Wirthe zu Lauis, wenn sie für jeden Gesandten nebst Diener und Pferd tag ^eine Dublone fordern, zu groß sei, und nehmen die Sache in den Abschied, damit von ihren Herre» ^Obern „gebührende Provision geschehe". Absch. 185. i. 73. (1621.) Da der Landvogt zu Lauis ^seiner Rechnung die Kronen zu 5 Dicken verrechnet und nun in den Ausgaben, die er wegen des hl' ^richteten Spagnvlctto gehabt hat, bei 600 Kronen, die Krone zu 5 Dicken verrechnet, während er »^Dicken für eine Krone ausgegeben hat, und er sich weigert, der Kammer Ersah dafür zu geben, so ^^stieren die Gesandten gegen seine Rechnung. Absch. 186. o. 73. (1647.) Daß der Landvogt i»Rechnung in Folge obrigkeitlichen Befehls 100 Kronen abgezogen hat, die dem Unterschrciber vonJohann Kaspar Hirzel nun für seine Bemühungen ans der Tagsatzung zu Whl als Remuneration gegebe» ^den sollen, so wie auch 25 Kronen als Remuneration für Franz Helmli von Lucern, nehmen die Gesa»von acht Orten in den Abschied. Absch. 1130. ä.
4. Grenzstrcitigteiten zwischen Gandria und Albogasio Westen des Berstes
Art. 77. (1619.) In Betreff des Streites zwischen der Gemeinde Gandria in der Landschaft ^und der Gemeinde Albogasio im Erzbisthum Mailand wegen des Berges Roncaglia wünscht der 6"^"daß man Gesandte abordnen möchte, um die Sache zu erdauern und zu vereinbaren. — Man weistAntrag vor die angesetzte gemeineidgenössische Tagsatzung und schreibt den, Landvogte, darauf Z»daß die Parteien bis zu Austrag des Handels das Ihrige ruhig nützen, doch ohne Rachtheil für die ^jedes Theils. Absch. 86. o. 78. (1619.) Die Gemeinde Gandria einerseits und der Erzbischofmeo von Mailand andrerseits sprechen die Herrschaft und weltliche Jurisdiction über den obenBerg an. Der erzbischöfliche Gesandte, der Capucinerpater Dionysius, ist vertreten durch Ha»s ^.^t,Püntiner von Uri, die Commune Gandria durch Franciscus Verda. Es wird dem Erzbischofin Beisein von Abgeordneten aus einem oder zwei regierenden Orten und des Landvogts zu Lauis ^Augenschein einzunehmen und in den Documeüten nachzusehen, was sich über den streitigen Gegeustafindet. Inzwischen soll jeder Theil seine Güter nach Nothdurft nutzen und nießen können undhörigen zur Ruhe weisen. Absch. 89. k. 7tt. (1621.) Die von Gandria verlangen von den G0^ ^der regierenden Orte, daß sie die Urtheile, welche in Betreff der Zwistigkeit mit denen von Albog»
Oria ergangen sind, bestätigen und erkennen möchten, daß sie nicht allein in den Posseß der geim'üu" ^des Berges Roncaglia treten, sondern auch die Particulargüter von Privatpersonen zu Albogasio »