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5,2,b (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1749
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Lauis und Mendris.

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Absch. 929. ä. 3<i. (1643.) Die in Betreff des Salzhai,dcls von den Orten erthcil-lauten dahin, daß der Statthalter Brocco den Salzcontract, welcher mit künftigem JanuarLbr'^ Lauis zu übergeben habe; dagegen haben Lauis und Mendris den

Z»in^^" jährlich 600 Kronen zu 20 guten Batzen Lauiserwährung als Nccognition zu zahlen nnd zwarerjten Mal auf Johannis 1644. Die Gesandten von Untcrwalden, Glarus, Basel, Freiburg und^ pausen nehmen die Sache in den Abschied, elfteres, weil es nicht begrüßt worden ist, Glarns undweil sie dieses Jahr schon die erste Zahlung babei, wollen und die vier letzten Orte^^lronen stipulicrt haben wollen. Absch. 1004. d. 37. (1643.) Im Jahr 1513 wurde unterlitten" ^^"'"ösartikeln festgesetzt, daß die Landschaften Lauis und Mendris Civilsachcn selbst coinpromil-undverthädigen können. Weil es aber vorgekommen ist, daß in Streitigkeiten zwischen Commune»lverde Zwischen Coinmunen und Cominuncn Criminalia unterlaufen, welche verschwiegen

^undv'' verordnet, daß keine Streitigkeiten der Art mehr compromittiert werden sollen, ohne daß denAlZd Kenntniß davon gegeben wird, damit die Criminalia an den Tag kommen und bestraft werden,können die Streitsachen zwischen Particularen und Coinmunen verglichen werden; in den Streitig-dächen Coinmunen zu jlidicieren soll in der Willkür der Landvögte stehen. Dagegen erheben dielvird^^^" Beschwerde und wollen, daß es bei den Bestimmungen vom Jahr 1513 bleibe Die Sachegch Abschied genommen. Idiä. k. 38. (1643.) Die Nnterthancn der herwärts des Gebirgs

Bogteien stellen den Gesandten vor, daß sie Armuths halber ihre Kirchen nnd andern geistlichenkvi» ^/^kken unterlassen müssen, und bitten sie, dahin zu wirken, daß alle Geldstrafen und Geldver-welche vor dem Tribunal zu Coino abgeinacht werden, an die Kirchen und Geistlichen in den-be» K > ^ verivendet iverden inöchten, wo der Fehler begangen worden ist. Dieses Begehren wird^ Ober«? der sieben katholischen Orte hinterbracht und sie ersucht, den Cardinal Barberini

l>e>, er mit Einwilligung des Papstes entweder den Gesandten auf künftige Jahrrechnung oder

jene ^ern oder dem apostolischen Nuntius die Macht gebe, den Dcpositarius zu ernennen, bei demhinterlegt werden. Idill. Ic. (Dein Frciburgcrexcinplar ist ein Berzeichüiß des Einkom-^ ^^k^sterschaft und der zu zahlenden Pensionen beigefügt.) 3i>. (1644.) Eine Abordnung vondie ^Aendris bittet um Aufhebung des ihnen 1613 auferlegten Salztributs unter Hinweis,mg auferlangte und seitdem mehrmals bestätigte Freiheit und auf den Umstand, daß auchMainthal diese Gnade bereits erlangt haben. Die Mehrzahl der Orte willfahrt dem Un-guis' ^kigt das 1642 crtheilte Privilegium und deren andere Freiheiten und gestattet dem Räch von^aiz' ^ Salztaxe, die aufgelaufenen und noch auflaufenden Salzunkosten nach Gutdünken auf dasder ^ Klagen. Absch. 1033. a. (1645.) Lauis und Mendris bitten um völlige Befreiung von

^asel auferlegten Salzrccognition, da sie dafür die Stimmen von zehcn Orten erlangt hätten.

^ 'wd ^chaffhausen wollen nicht einwilligen und nehmen das Ansuchen in den Abschied. Absch. 1066. Ic.^ Satzungen sind die Unterthancn schuldig, die Banditen, welche in das Land

^"zufangen nnd, »venu sie Widerstand leisten, sie zu tödten. Die von Lauis und Mendris bitten3ät k Weisung, wie sie sich denen gegenüber zu verhalte«, haben, welche nur auf eine bestimmteTie w.r ^k) Unterthancn, welche dergleichen Banditen Aufenthalt geben, gestraft werden sollen,

^'chen Instruction, nehmen diese Anfrage in den Abschied; jedoch wird festgesetzt, daß der-

anditen bei einer Buße von 100 Kronen kein Aufenthalt gegeben, sondern daß sie, wo sie gesehen