1748
Lauis und Mendris.
Einnahmen. Ausgaben. Ueberschuß.
Kammerkronen.
2tt. I«43. 2501 548 1953
27. 1«44. 2512 548 1964
2«. I«43. 2173 548 1625
2». 1«4«. 2261 548 1713
3«. 1«47. 2014 548 1466
»I. 1«48. 1935 548 1387
Die Rechnungen bilden keinen integrierenden Theil der Abschiede. Mehrmals kommen Rechnungen ohne Abschiede vor-Die Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben wurde in zwölf gleiche Theile getheilt und den Gesandten zu Hände» ' ^Obrigkeiten übergeben; der ungerade Ueberschuß fiel den Amtleuten zu. Ferner erhielt (1621) jeder Gesandte als SihgeKronen.
Die regelmäßigen Einnahmen bestanden aus folgenden Posten:
1) Der gewöhnlichen Steuer der Landschaft Lauis . . . 567 Kammerkronen.
2) Die Freigemeinde Sonvico zahlte 53 „
3) Ponte Capriasca 32 „
4) Das Freidorf Morcote 26 „
5) Der Zoll zu Lauis betrug 388 „
6) Zoll und Bank zu Mendris 165 „
2. Verschiedenes.
Art. 32. (1623.) Dem Bartholomäus Turriau von Mendris und Franz Fontana sammtdrei Brüdern von Mili (Melide), Lauiser Gebiets, wird mit Rücksicht auf ihren ehrbaren Wandel ge>l"allein für sich zu ihrer Defension Wehren zu tragen; sie dürfen aber selbige nicht in Kirchen oder a"Versammlungen mitbringen. Die Gesandten von Freiburg und Solothnrn nehmen dieß in den AMAbsch. 295. Ir. 33. (1624.) Da in den Vogteien Lauis und Mendris Unterthanen „Fttstling undDölchli, genannt Stilet" tragen, wodurch viel Unheil angerichtet wird, einige Unterthanen aber von ^zelnen Orten Erlaubniß dazu erhalten haben, so wird die Sache den Herreit und Obern hinterbracht, ^sie eine Verfügung darüber treffen. Absch. 322. a. 34. (1625.) Da mehrere Tage vor denkeine Parteien erschienen sind, so wird beschlossen, daß künftig die gewöhnliche Audienz auf blos vierliche Tage publiciert werden soll. Absch. 363. a. 33. (1640.) 1. In Beziehung auf die TodtsM^welche Unterthanen außerhalb der vier Vogteien begehen, hatten seit vorigem Jahre die Anwälte der ^schaft Lauis von der Mehrzahl der Orte Ortsstimmen erhalten, daß die Landvögte von Lauis undihre Amtsbefohlenen deßwegen nicht zur Strafe ziehen sollen, sofern die Uebclthäter keine Mordl"^^öffentliche Mörder um Geldes willen, Kirchen- und Straßcnräuber seien, oder einer an einem Eidge" ^oder einem Unterthan einen Todtschlag begangen habe. Die Gesandten erkennen nun, daß,Unterthan, der auswärts einen Todtschlag begangen hat, dort nicht gestraft worden ist und angeklagtder Landvogt Befugniß haben soll, gegen einen solchen zu processieren. 2. Die Anwälte der Landsch^
vor, daß viele Unterthanen Arbeits halber außer Landes gehen, und daß namenllich von solche" ^schlüge begangen werden. Da die Landvögte in einem solchen Fall hinsichtlich der Confiscationeu
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einen Unterschied hätten machen wollen, so bitten sie, daß man sie bei den erhaltenen Stimmbriefe"^^,
verbleiben lassen, bis die Herren und Obern sich mit den benachbarten Ständen und Obrigkeiten