1738 Vier ennetbirg. Vogteien.
hoffe, da der alte Bischof von Como resignieren nnd das Bisthnm einein seiner Vettern übertragen welstdaß alsdann der neue Bischof sich veranlaßt sehen werde, der Jurisdiction in den ennetbirgischen Bogst""'halber einen Vergleich einzugehen. Absch. 67. x. 112. (1619.) Nri wird auferlegt, dein ErzbischoU'"Mailand und dein Bischof von Como nachdrücklich zu schreiben, sie möchten Moderation eintreten laist"-damit die Geistlichen in den ennetbirgischen Vogteien die Unterthanen nicht wegen geringfügiger Sach"in den Bann thun. Absch. 80. o. 113. (1624.) Chorherr Hieronymus Nusca ist angeklagt lvo^^'mit eurem Jüngling sich fleischlich vergangen zu haben, und ist zu Como in Gefangenschaft gesetzt undder Tortur inquiriert worden, hat aber nicht bekannt. Da 1592 das Decret ergangen ist, daß die ^Vögte die geistlichen Personen nicht allein in criminalischen, sondern auch in malefizischen Sachen ab>nsollen, diesem aber seit einiger Zeit nicht nachgelebt wird, so wird die Sache zu Verfügung der Obrigstin den Abschied genommen. Absch. 322. b. 114. (1626.) Der Bischof von Como stellt folgendelangen an die katholischen Gesandten: 1) Wenn eine weltliche Person ein Legat oder ein Berinü»^.einem Geistlichen oder einer Kirche macht oder sonst das Seinige „vertestiert", so soll, wennwegen Streit entsteht, der Bischof oder dessen Vicarius darüber erkennen, obschon der Geistliche de»lichcn „mit Recht annehmen würde". 2) Wenn ein Geistlicher mit einer weltlichen Person wegenZehntens uneins würde, so soll ebenfalls der Bischof oder dessen Vicarius darüber erkennen, obsche"Geistliche den Weltlichen „in Recht nehmen würde", während bisher, wenn ein Geistlicher einenin das Recht genommen hat, der Weltliche, wenn eine weltliche Person euren Geistlichen, der ^Richter die Sache erörtert hat. 3) Wenn der Bischof einen Geistlichen zum Tode oder auf dieverurtheilt hat, so sollen die Landvögte dessen Güter nicht mehr confiscieren. 4) Da in der La» >Lauis die Hälfte der Güter bischöfliche Lehen sind, so sollen die Landvögte nicht mehr befugt sein, " ^malefizischcr Sachen die Güter zu confiscieren. — Die Gesandten finden, daß diese Begehren derdiction der Orte Abbruch thun und dem alten Herkommen zuwiderlaufen. Sie nehmen dieselben n> ^Abschied. Absch. 390. ck. 113. (1628.) Laut Berichts des Landvogts zu Lauis hat der Bischt ^Como allerlei Neuerungen vorgenommen, wodurch Obrigkeiten und Unterthanen beeinträchtigt werde"-Der Bischof soll ermahnt werden, sich solcher Neuerungen, die den althergebrachten Rechten undHelten zuwider sind, zu enthalten. Zu diesem Zweck soll sich der Landvogt mit den beiden Landschu^zu Lauis und Mendris persönlich mit einem Schreiben zu dem Bischof verfügen. Absch. 454. t, ^(1630.) Die Unterthanen der Vogteien beklagen sich iibcr den Bischof zu Como, 1) daß derselbelichen Stellen Ausländern gebe und, wenn etwa solche Unterthanen gegeben werden, sie mitbesetzt werden; 2) daß die Unterthanen, wenn sich Streitigkeiten wegen Legaten, welche denGeistlichen vermacht werden, erheben, vor ihn oder seinen Vicarius citiert und im Fallescheinens mit der Excomniunication bedroht werden, was den Dccreten zuwider läuft; 3) daß der'verlangt, daß diejenigen, welche von ihm Lehen zu empfangen haben, dafür nach Como konnin"während ein Decret von 1513 bestimme, daß die Lehen in ihrem Lande verliehen werden sollen; st'die Unterthanen die Streitigkeiten, welche dcßwegen entstehen, zu Como erörtern lassen sollen. ^beim Nuntius dahin zu wirken, daß vom Papste ein Vicarius generalis für die Vogteien aufgestrder die Justiz administriere und aus dein bischöflichen Einkommen bezahlt werde, da der Bischof a> ^Vogteien jährlich über 2200 Ducaten beziehe und die Unterthanen jährlich mehr als 1000 Dneast"^^;chcn, wenn sie nach Como gehen müssen, um ihre Geschäfte daselbst zu führen. Absch. 534. ck. H?'